Nach zahlreichen Krankenversicherungsgesetzen be- steht jedoch trotz Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Kran- kengeld nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch den Erkrankten vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder auf einer beruflichen Ursache (Betriebsunfall, gewerbliche Berufskrankkeit) beruht. Zum Erwerb des Anspruches auf Krankengeld ist die Erfüllung gewisser Bezugsbedingnisse teils positiver, teils negativer Natur erforderlich. Nach den freiwilligen und einigen obligatorischen Krankenversicherungsgesetzen, wie dem bulgarischen, bri- tischen, portugiesischen und rumänischen besteht Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn der Erkrankte entweder . während eines bestimmten, der Erkrankung vorausgegan- + genen Zeitraumes Mitglied der Krankenkasse war oder eine Mindestzahl von Versicherungsbeiträgen entrichtet hat. Hingegen fordern die meisten obligatorischen Arbeit- nehmerversicherungsgesetze, wie das deutsche, österreich- ische, polnische, russische, tschechoslowakische, jugosla- wische vom Pflichtversicherten keine Mindestdauer der Mit- gliedschaft. Der Versicherte hat hier gegebenenfalls vom Tage des Eintritts der Versicherungspflicht Anspruch auf Leistungen, ohne dass ihm die kurze Dauer seiner Mit- gliedschaft oder die Nichtentrichtung von Beiträgen ent- gegengehalten werden könnten — eine zwangsläufige Lö- sung, zumal die Versicherungspflicht an den Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung gebunden ist, dem Versicherungspflichtigen zu einem früheren Zeit- punkte die Versicherungsberechtigung möglicherweise gar nicht zustand und er in der Regel zur Entrichtung der Beiträge nicht unmittelbar herangezogen wird. Nach einigen Gesetzen ist die Leistungspflicht der Kasse bei Aufenthalt des Versicherten ausserhalb des Kassenbezirks und namentlich bei Aufenthalt im Ausland aufgehoben oder beschränkt. Die Lösungen weichen von- einander ab, je nachdem sich der Erkrankte vor Oder 33