nach Eintritt des Versicherungsfalles ins Ausland begab und die Zustimmung des Vorstandes der Krankenkasse eingeholt hat oder nicht. Selbst wenn alle Bedingungen für die Gewährung der Leistungen erfüllt sind, erhält der Versicherte in der Regel Krankengeld nicht bereits vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit oder vom ersten Krankheitstage an. Nach den meisten Gesetzen besteht für die Gewährung des Krankengeldes eine Wartezeit, die entweder absolut (dem Erkrankten steht das Krankengeld erst nach Ablauf der Wartezeit und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu) oder relativ (dem Arbeitsun- fähigen steht das Krankengeld. unter Umständen rück- wirkend vom ersten Krankheitstage zu, wenn die Arbeits- unfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit fortbesteht) oder endlich gleichzeitig absolut und relativ sein kann, und zwar absolut bei einer verhältnismässig kurzen und relativ bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Nach deutschem, britischem, lettischem, polnischem, schweizerischem Kran- kenversicherungsrecht ist die Wartezeit absolut, nach dänischem, österreichischem, jugoslawischem Recht relativ und gemischt — teils relativ, teils absolut — nach dem tschechoslowakischen Gesetz vom 9. Oktober 1924. Hiemit sind aber die etwa für erforderlich erachteten Bezugsbedingnisse für das Krankengeld nicht erschöpft. Wir erbitten daher die Stellungnahme der Regierungen zu folgender Frage : Ist Ihrer Ansicht nach in den Übereinkommensentwurf die Regel aufzunehmen, dass jede infolge eines anormalen körperlichen oder geistigen Zustandes eingetretene Arbeit- unfähigkeit Anspruch auf Krankengeld verleiht ? Bejahendenfalls, soll diese Regel Einschränkungen erfahren, namentlich in Anbetracht :