A — 'ab a) des beruflichen Ursprungs der Arbeitsunfähigkeit ; 5 b)”der Dauer der Mitgliedschaft bei der Kasse ; dor c) der Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Wartezeit) ; ler d) des Aufenthaltes des Versicherten ausserhalb des ler Kassenbezirks ? ın. ng Schlagen Sie sonstige Einschränkungen der obigen ut Regel vor ? Gegebenenfalls welche ? uf er HS Höhe des Krankengeldes. — Das Krankengeld hat za verschiedene Aufgaben zu erfüllen, je nachdem sich seine en Höhe nach dem durchschnittlichen Arbeitslohn des Ver- er sicherten bemisst (bewegliches Krankengeld) oder aber 1a ohne Rücksicht auf den üblichen Arbeitslohn für alle iv Versicherten einheitlich festgesetzt ist (starres Kranken- n, geld). He Im britischen und irländischen Pflichtversicherungs- ;°h gesetz und nahezu in allen freiwilligen Krankenversiche- ee rungsgesetzen ist das Krankengeld für alle Versicherten m gleich und von der Lohnhöhe unabhängig. Das starre Krankengeld muss niedrig angesetzt werden, um dem Arbeitsverdienst der am geringsten entlohnten Versicherten mn nicht zu nahe zu kommen. Es gewährt den Versicherten En und ihren Familienangehörigen während der Arbeitsun- N fähigkeit nur einen gewissen Rückhalt zur Befriedigung ihrer dringendsten Lebensbedürfnisse. Besser entlohnte Versicherte vermögen das starre Krankengeld durch die Leistungen einer von staatlicher Einflussnahme freien Zu- 5 satzversicherung zu ergänzen. Im britischen und irlän- dischen Pflichtversicherungsgesetz ist der Krankengeldsatz nach Geschlechtern verschieden. Die freiwilligen Kranken- versicherungssysteme mildern die aus dem starren Kran- kengeld sich ergebenden Härten z.B. durch Gewährung von Alters- und Familienzulagen. 3E