Die meisten übrigen obligatorischen Krankenversiche- rungsgesetze haben das bewegliche Krankengeld einge- führt, sodass die Bemessung des Krankengeldes nach dem gewöhnlichen Arbeitsverdienst des Versicherten erfolgt. Aber nur ausnahmsweise bemisst sich das Krankengeld nach dem tatsächlichen Verdienst. So wünschenswert es auch wäre, das Krankengeld zum Arbeitsverdienst in Beziehung zu setzen, so muss doch aus technischen, der Evidenthaltung des Verdienstes jedes Versicherten im Wege stehenden Gründen auf die Bemessung des Kranken- geldes nach dem tatsächlichen, individuellen Verdienst meist verzichtet werden. In der Regel wird zum Lohn- klassensystem Zuflucht genommen. Jeder Lohnklasse oder Lohnstufe gehören Versicherte an, die innerhalb eines Zeit- raumes einen Arbeitsverdienst erzielen, der sich zwischen der Mindestgrenze und der Höchstgrenze der betreffenden Lohnstufe oder Lohnklasse befindet. Die Festsetzung der Lohnklassen oder Lohnstufen, deren Zahl und Intervalle erfolgt wohl in den einzelnen Systemen in verschiedener Weise, doch bleibt die Höhe des Krankengeldes durch den üblichen Arbeitsverdienst bestimmt. Das Mindestkrankengeld beläuft sich auf einen be- stimmten Teil des Grundlohnes. Dieser Bruchteil bewegt sich zwischen 50 und 100 % des Grundlohnes und beläuft sich beispielweise auf 50%. in Deutschland, Estland, Luxemburg und Rumänien, auf 60 % in Norwegen, Polen und Ungarn, auf 66%/3 %/, in Lettland, Österreich, dem Königreich des Serben, Kroaten, Slowenen und der Tschechoslowakei, auf 100 %, in Russland. Selbst im Rahmen desselben Krankenversicherungsgesetzes ist das gesetzliche Krankengeld nicht in allen Fällen mit dem- selben Bruchteil des Grundlohnes bemessen ; so wird z.B. in Ungarn der Bruchteil bei längerer Dauer der Arbeits- unfähigkeit erhöht und in Österreich für besser entlohnte Versicherte herabgesetzt. Welche Abweichungen sich im Einzelnen nach den einschlägigen Gesetzen ergeben mögen,