— 8 b) nach dem üblichen Arbeitsverdienst jedes Versicher- ten ? Sind Sie letzterenfalls der Ansicht, dass das Krankengeld mit einem Mindestbruchteil des üblichen Arbeitsverdienstes anzusetzen ist ? Wie ist dieser Bruchteil anzusetzen ? Sind Sie ferner der Ansicht, dass das Krankengeld mit Bedachtnahme auf die vom Versichterten zu versorgenden Familienangehörigen zu bemessen ist ? Die Bezugsdauer des Krankengeldes. — Das gesetzliche Krankengeld wird dem arbeitsunfähigen Versicherten innerhalb einer bestimmten Mindestbezugsdauer gewährt. Die Bezugsdauer ist verschieden mit 16 bis 52 Wochen vom Beginn der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit an gerechnet, angesetzt; sie beläuft sich auf 90 Tage in Schweden, 16 Wochen in Rumänien, 180 Tage im Laufe von 360 aufeinanderfolgenden Tagen in der Schweiz, 26 Wochen in Dänemark, Deutschland, Lettland, Nor- wegen und im Königreich der Serben, Kroaten und Slo- wenen, 39 Wochen in Polen, 52 Wochen in Österreich, Portugal, der Tschechoslowakei und Ungarn. Die Bezugs- dauer ist indes nicht unter allen Umständen und für alle Versicherten die gleiche; sie ist z.B. nach dem öster- reichischen Krankenversicherungsgesetz von der Dauer der Mitgliedschaft und nach dem polnischen Gesetz von der Länge des Bestandes der Krankenkasse abhängig. Die Bezugsdauer des Krankengeldes kann nicht als Wertmassstab der verschiedenen Systeme dienen. Die Lage der Ausgesteuerten ist verschieden, je nachdem sie auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch erhe- ben können oder der Armenfürsorge oder privaten Wohl- tätigkeit anheimfallen. Wo keine Invalidenversicherung besteht, bleibt die Bezugsdauer des Krankengeldes von grosser Bedeutung. Wir sind daher veranlasst, den Regierungen die Frage vorzulegen, welche Mindestbezugs- dauer ihrer Ansicht nach ins Auge zu fassen wäre :