u 40 Soll bejahendenfalls die Mehrleistung namentlich in der Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes insbesondere für Versicherte, die für eine Familie zu sorgen haben, in der Verlängerung der gesetzlichen Bezugsdauer oder in der Aufhebung oder Beschränkung der Wartezeit bestehen ? Das Sterbegeld. — Zahlreiche Krankenversicherungs- gesetze sehen als Regelleistung ein Sterbegeld vor, aus welchem die Kosten des Begräbnisses zu bestreiten sind. Es gebührt in der Regel den Verwandten des Verstorbenen, die im Zeitpunkte seines Todes in dessen häuslicher Gememschaft gelebt haben und unter Umständen anderen Personen, die das Begräbnis besorgt haben. Der Betrag des Sterbegeldes besteht entweder in einer Einheits- leistung, so z. B. nach dem norwegischen und rumänischen Gesetz oder er beläuft sich auf ein Mehrfaches (20-45 faches) des Grundlohnes, so z. B. nach deutschem, lettischem, Österreichischem, polnischem, tschechoslowakischem, ju- goslawischem und ungarischem Recht. Das Sterbegeld ist wohl keine wesentliche, aber eine Regelleistung. Manche Krankenversicherungsgesetze gewähren aus dem Titel der Familienhilfe dem Versicherten ein Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder seines minderjährigen Kindes und zwar entweder als Regelleistung, so z. B. das polnische, russische und tschechoslowakische Gesetz oder als Mehr- leistung, so z. B. das deutsche und jugoslawische Gesetz. Da zahlreiche Krankenversicherungsgesetze die Lei- stung eines Sterbegeldes vorsehen, erscheint es uns zweck- mässig, den Regierungen folgende Frage vorzulegen : Wäre nach dem Übereinkommensentwurf beim Tode des Versicherten ein Sterbegeld zu leisten ? Wären die Versicherungsträger zu ermächtigen, dem Versicherten ein Sterbegeld beim Tode des Ehegatten und in seinem Haushalt lebender Familienangehörigen zu gewähren ?