SD 42 Erkrankten und den Versicherungsträger. Rechtzeitiges ärztliches Eingreifen vermag die Leiden des Erkrankten und den aus der Arbeitsunfähigkeit sich ergebenden wirtschaftlichen Verlust zu verringern. Für den Anspruch auf ärztliche Behandlung ist daher in der Regel auch keine Wartezeit vorgesehen. Der Kranke hat Anspruch auf Heilbehandlung vom ersten Tage: des Bestandes des Versicherungsverhältnisses und vom ersten Krankheitstage an. Die Beschaffenheit der ärztlichen Behandlung. — Der Träger der Krankenversicherung hat für die Beistellung ärztlicher Hilfe auf seine Kosten Sorge zu tragen. Welches sind die ihm vom Gesetz hinsichtlich der Wahl der Ärzte und der Beschaffenheit der Behandlung auferlegten Ver- pflichtungen ? Hinsichtlich der Wahl der Ärzte ergibt sich zunächst die Frage, ob der Kranke sich mit der Behandlung durch einen allgemeinen praktischen Arzt begnügen muss oder auch fachärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. M.a. W. ist zu fragen, ob die vorgeschriebene ärztliche Versorgung die Hilfeleistung eines Arztes mit durch- schnittlichen Kenntnissen und Erfahrungen oder im Bedarfsfalle auch jene des besten Arztes miteinschliesst. Diese Frage ist von Land zu Land verschieden zu .be- antworten ; selbst im Rahmen desselben Gesetzes dürfte man zu verschiedenen Antworten gelangen, je nachdem ob es sich um Industriezentren, landwirtschaftliche Bezirke oder Gebirgsgegenden handelt. Nur eine kleine Zahl von Gesetzen entscheidet diese Frage. So bestimmt das britische Versicherungsgesetz, dass die Erkrankten von einem allgemeinen praktischen Arzt die notwendige und entsprechende ärztliche Behand- Jung zu erhalten haben. Zahlreiche andere Gesetze legen den Versicherungsträgern die ‘ Verpflichtung zur Bei- stellung fachärztlicher Hilfe gleichfalls nicht auf, schliessen