— 28 — es sie aber nicht aus und geben hiemit den Versicherungs- mn trägern einen breiteren Spielraum, um je nach den Um- n ständen fachärztliche Hilfe zu gewähren. ;h Ein anderes wesentliches Problem ist die Wahl des Le Arztes durch den Versicherten. In keinem Staat ist der af Organisator des ärztlichen Dienstes gehalten, dem Kran- 2S ken sämtliche praktischen Arzte, die sich im Kassenbe- te zirk niedergelassen haben, zur Verfügung zu stellen. Von Ausnahmsfällen abgesehen sind die praktischen Ärzte in keinem Staat verpflichtet, die Kranken in ihrer Kigenschaft T als Versicherte zu behandeln; auch pflegen sich nicht * sämtliche Arzte den Trägern der Krankenversicherung S zur Verfügung zu stellen. Wenn somit in keinem Fall 5 der Versicherte in der Wahl seines Arztes vollständig frei iz ist, so ist zu fragen, ob er zumindest innerhalb der zur Verfügung des Versicherungsträgers stehenden Ärzte ü wählen kann oder ob er die Dienste eines vom Versiche- n rungsträger bezeichneten Arztes in Anspruch zu nehmen r hat. 3. Von unbeschränkt freier Arztwahl wird gesprochen, Le wenn der Kranke sich von jedem Arzt behandeln lassen + kann, der zur Behandlung der Mitglieder der Krankenkasse n bereit ist, ohne dass die Krankenkasse seine Wahlfreiheit F beschränken kann. Eine solche Wahlfreiheit ist den = Versicherten z. B. durch das britische Versicherungsgesetz ° eingeräumt. 1 Bei beschränkt freier Arztwahl muss der Träger der 3 Krankenversicherung dem Kranken die Wahl unter allen Umständen zwischen mindestens zwei Ärzten offen halten. Dieses Mindestmass an Wahlfreiheit ist z.B. nach öster- N reichischem, polnischem und tschechoslowakischem Recht n dem Versicherten gewährleistet, da hier die V ersicherungs- |- träger verpflichtet oder berechtigt sind, Kassenärzte an- n zustellen oder sich im Wege eines kollektiven Vertrages i- mit einer ärztlichen Berufsorganisation die Dienste aller n der Berufsorganisation angeschlossenen Ärzte zu sichern. S “©