Je nachdem die Zulassung der Ärzte zur Behandlung der Versicherten auf breiterer oder engerer Grundlage erfolgt, ist die Wahlfreiheit des Versicherten eine grössere oder geringere. Die Wahl des Arztes durch den Versicherten ist leicht zu bewerkstelligen in Städten und in dicht bevölkerten und mit guten Verkehrsmitteln ausgestatteten Gegenden ; sie ist schwieriger in Gebirgsgegenden und in ausge- dehnten Versicherungsbezirken, wo sie zeit- und kost- spielige Arztwege verursacht. In solchen Gegenden kann der Kranke verhalten werden, die Dienste eines für die Kassensektion bestellten Arztes in Anspruch zu nehmen. Der Versicherte kann eine ärztliche Behandlung nicht verlangen, die dem Versicherungsträger unverhältnis- mässige Kosten auferlegen würde. Welche immer die vom. Gesetz verwendete Begriffsbestimmung sein mag, handelt es sich in der Krankenversicherung um die notwendige und entsprehende ärztliche Behandlung, diese jedoch in ausreichendem Mass und Umfang. ‘Eine solche Beschränkung der ärztlichen Behandlung ist notwendig, da die Krankenversicherung im: Interesse der Gesamtheit der Versicherten darauf bedacht ‚sein muss, mit dem geringsten Aufwand den besten sozialen Ertrag zu er- zielen. Versorgung mit Arznei. — Dıe Krankenpflege umfasst ın der Regel nebst der ärztlichen Behandlung auch die Versorgung mit Arznei sowie therapeutischen und den sogenannten kleineren Hilfsmitteln nach Massgabe ärzt- licher Anordnung. Der Versicherte soll bei Beobachtung grösster Wirtschaftlichkeit mit Arznei und therapeuti- sehen Hilfsmitteln von guter Beschaffenheit und in ausreichendem Masse versorgt werden. Nach einer Reihe von Krankenversicherungsgesetzen sind auf Kosten der Krankenversicherung nur solche Arzneien und therapeu- tische Hilfsmittel zu verabreichen, die in einer beson-