En ar deren Liste verzeichnet sind und keine Spezialitäten u darstellen, die ohne Schaden für den Versicherten durch Cr weniger kostspielige Arzneien ersetzt werden können. ht In Vorstehendem wurden nur die wesentlichsten mn Elemente zur Begriffsbestimmung der von der Kranken- ES versicherung zu leistenden ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Arznei dargestellt. Hieraus ergeben sich die Punkte, zu welchen die Wohlmeinung der Regierungen ın einzuholen ist : ie n. Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens- ht entwürf die Krankenversicherung jedem Versicherten im 6 Bedarfsfall ärztliche Behandlung und Versorgung mit ie Arznei in ausreichendem Masse und Umfange zu gewähr- £: leisten hätte ? je SC Sind Sie bejahendenfalls der Ansicht, dass die ärztliche IS Behandlung auch fachärztliche Hilfe zu umfassen hätte ? g, Sind Sie ferner der Ansicht, dass, soweit als nur irgend it möglich, dem Kranken die Wahl des behandelnden Arztes m zwischen den dem Versicherungsträger verfügbaren Aerzten m offen stehen sollte ? © Die Dauer der Krankenpflege. — Die Dauer, während X der Krankenpflege gewährt wird, ist in den einschlägigen S Gesetzen verschieden bestimmt. Nur das britische‘ Ver- Ss sicherungsgesetz, welches eine vereinigte Kranken- und 8 Invalidenversicherung eingeführt hat, gewährt einen zeit- 3 lich unbegrezten Anspruch auf Krankenpflege. Die übrigen 9 obligatorischen Krankenversicherungsgesetze setzen die 16 Dauer der Krankenpflege mit 16 bis 52 Wochen an, und Sr zwar in der Regel vom ersten Krankheitstage angefangen. E Die Krankenpflege steht in der Regel während des gleichen n- Zeitrames’ zu wie‘ die Krankenunterstützung: