Die Erschöpfung des Anspruches auf Krankenpflege kann für den Erkrankten zur Folge haben, dass er der ärztlichen Hilfeleistung vor voller Wiederherstellung verlustig wird. Ein solcher bedrohlicher Zustand ergibt sich für die Versicherten in jenen Staaten nicht, wo der Versicherte nach Erschöpfung der Ansprüche aus der Krankenversicherung auf ein Heilverfahren der Invaliden- versicherung rechnen kann. Wo dies nicht der Fall ist, bleibt die Dauer der Krankenpflege ein für den sozialen Wert der Krankenversicherung massgebendes Element. Wir haben daher folgende Frage zu stellen : Sind Sie der Ansicht, dass der Übereinkommensentwurf eine Mindestdauer bestimmen sollte, während welcher ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei jenen Kranken zu gewährleisten wäre, die nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankenpflege eines Heilverfahrens auf Kosten der Invalidenversicherung nicht teilhaftig werden? _Bejahendenfalls, wie ist diese Mindestdauer anzusetzen ? Sachmehrleistungen. — Das gesetzlich gewährleistete Mindestmass an ärztlicher Behandlung und Versorgung mit Arznei ist unter Bedachtnahme auf die Leistungs- fähigkeit von Versicherungsträgern bemessen, die ausge- dehnte und mit unzureichenden Verkehrsmitteln ausge- stattete Versicherungsbezirke zu versorgen haben. Aus diesem Grunde stellt dieses Mindestmass nicht die höchste Leistung dar, die der Stand der medizinischen Wissen- schaft und Technik gestatten würde. Indes hat der Versicherungsträger unter Umständen ein Interesse daran, dieses Mindestmass zu überschreiten, sobald es die Lage des Falles erfordert und die finanzielle Leistungsfähigkeit gestattet. Aus diesem Grunde sind die Versicherungsträger vielfach ermächtigt, die ärztliche Behandlung in einer von der allgemeinen abweichenden