DAT ge und den Umständen des Falles besser angepassten Form ler zu gewähren und die Regelleistungen durch Mehrleist- ng ungen zu ergänzen. bt ler Trotz der grossen Verschiedenheit der im einzelnen ler getroffenen Massnahmen kann man folgende Gruppen von \n- Sachmehrleistungen auseinanderhalten : st, 1. An Stelle der in der Regel in der Sprechstunde des en. Arztes und nur ausnahmsweise in der Wohnung des at, Erkrankten gewährten Behandlung kann Kur und Ver- pflegung in einem Krankenhause (Krankenhauspflege) treten. Die Krankenhauspflege soll gewährt werden, ırf wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege ‚er verlangt, die in der Familie des Erkrankten nicht möglich en ist oder die Krankheit eine ansteckende ist. Von diesen ng Fällen abgesehen, kann Krankenhauspflege nach pflicht- DS gemässem Ermessen des Versicherungsträgers gewährt ig werden, doch ist in der Regel die Zustimmung des einen er eigenen Haushalt habenden Kranken erforderlich. 2. Der Versicherungsträger kann ermächtigt sein, die Dauer der Krankenpflege einschliesslich der Versorgung bc mit Arznei über die gesetzliche Mindestdauer zu erstrecken. = 3. Es kann ferner vorgesehen sein, dass Kranke im Bedarfsfall in besondere Heilanstalten, Kurhäuser und Genesungsheime aufgenommen werden oder dass ihnen auf Rechnung des Versicherungsträgers ein Landaufent- ie halt gewährt wird. om 4. Die Kranken können mit Hilfsmitteln gegen Ver- unstaltung und Verkrüppelung ausgestattet werden, die rn infolge ihrer Kostspieligkeit nicht als Regelleistungen L zustehen. le 5. Den Kranken kann besondere ärztliche Behandlung, d die nicht als Regelleistung zu gewähren ist, eingeräumt € werden, wie z.B. augenärztliche Behandlung, Ersatz der n Zahnarztkosten, usw.