— 49 — in, Familienkrankenhilfe. — Die in häuslicher Gemeinschaft er- lebenden Versicherten werden auch durch die Erkrankung lie der Haushaltsmitglieder gefährdet. Deren Erkrankung legt ihnen wirtschaftliche Lasten auf, da sie für die Kosten ärztlicher Behandlung aufzukommen haben; überdies N, leidet die Hygiene ihres Haushaltes, wodurch sie selbst in- erhöhter Krankheitsgefahr ausgesetzt sind. nd Mit Rücksicht auf die grosse soziale Bedeutung der ng Familienkrankenhilfe machen einige obligatorische Kran- on kenversicherungsgesetze die Familienkrankenpflege den in- Versicherungsträgern zur Pflicht. Sie ist in der Höchst- ‚en dauer von 13 bis 26 Wochen zu gewähren, und zwar Te entweder nur an die minderjährigen Kinder des Ver- ler sicherten (Dänemark) oder aber an Kinder und den Ehe- en gatten (Norwegen, Portugal) oder aber auch an Eltern und Geschwister des Versicherten, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben und ausschliesslich von ihm Hs unterhalten werden (Polen, Königreich der Serben, Kroa- En ten und Slowenen, Tschechoslowakei, Ungarn). Or Zahlreiche andere Krankenversicherungsgesetze sehen die Familienkrankenpflege nicht als Regelleistung, sondern als blosse Mehrleistung vor. So ist dem nach belgischem, Zn britischem, bulgarischem, deutschem, und Öösterreich- ischem Krankenversicherungsrecht. Ss Er erscheint wünschenswert, die Regierungen über die zu Aufgaben der Krankenversicherung auf dem Gebiete der Familienkrankenhilfe zu befragen. Q—- Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens- entwurf die Krankenversicherung dazu berufen wäre, den in der häuslichen Gemeinschaft des Versicherten lebenden | Familienangehörigen ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei zu gewähren ? . Sind Sie bejahendenfalls der Ansicht, dass die Familien- n- krankenhilfe als Regel- oder als Mehrleistung zu gewähren wäre ?