— 54 — Frist die Wahl vorzunehmen, soll er nicht von rechts- wegen dem gesetzlichen Versicherungsträger angeschlossen werden (gemilderter Kassenzwang, z. B. nach deutschem, norwegischem, österreichischem und tschechoslowakischem Recht) oder aber nur einem staatlich wahrgenommenen Sparzwang unterworfen sein, wie der «deposit contributor» des britischen Krankenversicherungsgesetzes. Andererseits ist der Versicherungsfreie nicht immer bei der Wahl seines Versicherungsgebers frei. In manchen Staaten mit freiwilliger Krankenversicherung wird die staatliche Anerkennung ausschliesslich oder vorwiegend Gebietskrankenkassen gewährt, die somit kein absolutes — da niemand versicherungspflichtig ist — aber ein relatives Versicherungsmonopol besitzen, da alle Ver- sicherungswerber der zuständigen Gebietskrankenkasse beizutreten haben. Die Zusammenfassung der Versicherten zu Gefahren- gemeinschaften und der Beitritt von Mitglieder zu beste- henden Gemeinschaften erfolgt nach verschiedenen Regeln. Hierin kommen vielleicht am stärksten Besonderheiten der Verwaltungssysteme, der Überlieferung und des grösseren oder geringeren Hanges zu genossenschaft- lichem Zusammenschluss zum Ausdruck. Soll hieraus der Schluss gezogen werden, dass die Verschiedenheit der organisatorischen Grundsätze einer internationalen Er- örterung der einschlägigen Regeln im Wege steht ? Wir vermeinen dies nicht und sind im Gegenteil überzeugt, dass der Vergleich und die Gegenüberstellung der Er- fahrungen, wenn nicht zu einer eindeutigen Regel, doch zur Aufstellung geeigneter Richtlinien führen könnte. Aus dieser Erwägung hinaus legen wir den Regierungen folgende Fragen vor: Sind Sie der Ansicht, dass der Übereinkommensentwurf Bestimmungen über die organisatorischen Grundsätze der