m dass sie durch den Beitritt zum Versicherungsträger den Versicherungszweck erreichen werden. Eine in allen einschlägigen Gesetzen festgelegte An- erkennungsbedingung besteht darin, dass die Versiche- rungsträger nicht auf Gewinn abzielen und nur die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen dürfen. Weitere Anerkennungsbedingungen betreffen das finan- zielle Gleichgewicht der Versicherungsträger und be- zwecken die Sicherstellung ihrer dauernden Leistungs- fähigkeit, z.B. die Bestimmungen betreffend eine Mindest- zahl von Mitgliedern, die Bildung von Rücklagen usw. Die Krankenversicherung gewährt kurzfristige Lei- stungen und deckt ein verhältnismässig geringen Schwan- kungen unterworfenes Risiko. Sie kann. sich daher mit einem Deckungsverfahren zufrieden geben, das im wesent- lichen darin besteht, auf die Bezugsberechtigten die. innerhalb der Versicherungsperiode vom Versicherungs- träger ausbezahlten Mittel umzulegen. Jede Versicherungs- periode ist finanziell von den vor- und nachgehenden Perioden unabhängig. Das Umlageverfahren verwendet alle im Laufe der Versicherungsperiode . eingehenden Mittel; die umzulegende Summe ist so berechnet, dass sie den Bedarf der Versicherungsperiode deckt. Ergibt sich von einer Versicherungsperiode zur anderen eine Änderung der Ausgaben, so sind die Versicherungsbeiträge entsprechend herauf- oder herabzusetzen, sofern man nicht vorzieht, die Verpflichtungen des Versicherungs- trägers durch Änderung der Leistungen zu verringern oder zu vergrössern. Theoretisch zumindest ist ein rech- nungsmässiger Abgang beim Umlageverfahren tatsäch- lichen Bedarfes ausgeschlossen, da sich die Verpflichtungen des Versicherungsträgers den Versicherten gegenüber nicht über eine Versicherungsperiode hinaus erstrecken. Die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsträgers den anspruchs- berechtigten Versicherten gegenüber ist durch die Zah-