— 7 — lungsfähigkeit der Beitragspflichtigen während derselben Versicherungsperiode gewährleistet. Die Erfahrung hat erwiesen, dass das Umlagever- fahren die Zahlungsfähigkeit der Krankenkassen gewähr- leistet. Namentlich in Versicherungssystemen, die Ver- sicherungs- und Kassenzwang vorsehen und den Ver- sicherungsträgern immer neue Zahlungspflichtige zuweisen, sodass die Zusammensetzung der Versicherten im Hinblick auf das Krankenrisiko als gleichbleibend betrachtet werden kann, ist diese Gewähr geboten. Die Versicherungs- beiträge befinden sich, sofern die Kosten der Leistungen unverändert bleiben, im Beharrungszustand und der Versicherungsträger ist fortlaufend zahlungsfähig. Die Krankenversicherung bedarf keiner Aufspeiche- rung von Rücklagen, zumal sich in jeder Versicherungs- periode Ausgaben und Einnahmen rechnungsmässig aus- gleichen. Um sich gegen eine aussergewöhnliche Steigerung der Ausgaben zu schützen, hat der Versicherungsträger eine Rücklage zu sammeln. Zur Bildung der Rücklage wird, solange sie nicht die vorgeschriebene Höhe erlangt hat, ein bestimmter Bruchteil der Versicherungsbeiträge benützt; die Rücklage ist in der Regel mindestens im Betrage der Jahresausgabe, je nach dem Durchschnitt der letzten Geschäftsjahre anzusammeln. Sie wird in Anspruch genommen, um einer Hinaufsetzung der Ver- sicherungsbeiträge infolge aussergewöhnlicher Ausgaben- erhöhungen aus dem Wege zu gehen. Sie ist somit keine versicherungstechnische Notwendigkeit und keine tech- nische Rücklage, sondern eine dem Ausgleich ausser- gewöhnlicher Schäden und der Beständigkeit der Ver- sicherungsbeiträge dienende Sicherheits- oder Garantie- reserve. In Grossbritannien und in Irland sind Kranken- und Invalidenversicherung verschmolzen. Daher bedarf es hier eines anderen Deckungsverfahrens als in der Kranken- versicherung. Die Versicherungsbeiträge sind unver-