5) — Die Angabe weiterer etwa für wünschenswert gehaltener Anerkennungsbedingungen wird erbeten. Die Verfassung der Versicherungsträger. — Die Kran- kenversicherung wird entweder von einer mit finanzieller Autonomie ausgestatteten staatlichen Behörde (Bulga- rien) oder aber von durch die Beteiligten (Versicherten und Arbeitgeber) gebildeten Selbstverwaltungskörpern besorgt (alle anderen Staaten). Der Versicherungsträger ist mit Organen ausgestattet, denen die Vertretung und die Geschäftsführung obliegt. Dem beschliessenden Kassenorgan, der Mitgliederver- sammlung oder dem Ausschuss, sind alle Beschlüsse vorbehalten, die nicht nach Gesetz oder Satzung einem anderen Organ zustehen: das beschliessende Organ ist in der Regel zur Aufstellung und Änderung der Satzung und zur Wahl des ausführenden Organs berufen. Das ausführende Organ, der Vorstand, hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses durch- zuführen und die Geschäfte des Versicherungsträgers zu besorgen, soweit hiezu nicht ein anderes Organ berufen 4 ist. Vielfach besteht noch ein drittes Organ, welches die 1 Einhaltung des Gesetzes, der sonstigen Vorschriften und die gesamte Gebahrung des Versicherungsträgers zu überwachen hat. In der überwiegenden Mehrheit der Staaten besitzen die Krankenversicherungsträger das Recht der Selbst- verwaltung. Hinsichtlich der Teilnahme an der Selbst- verwaltung bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. In einigen Staaten werden die Versicherungsträger ausschliess- N lich von den Versicherten verwaltet, wohingegen in anderen sowohl Versicherte als auch Arbeitgeber an der Verwaltung teilnehmen : eine dritte Gruppe bilden jene Staaten, in denen nebst den Beteiligten auch Vertreter des Staates ul und auf dem Gebiete der Sozialversicherung erfahrene Z Personen an der Verwaltung mitwirken. 4