9) In der freiwilligen Krankenversicherung und in der Pflichtversicherung in Grossbritannien, Portugal und Russland werden die Versicherungsträger ausschliesslich von den Versicherten verwaltet. Das britische Gesetz gewährt den anerkannten Kran- kenkassen grösste Freiheit inbezug auf die Zusammen- setzung der beschliessenden und ausübenden Organe, Es beschränkt sich darauf zu fordern, dass die Satzung der Kasse den Mitgliedern die Ausübung unbehinderter Auf- sicht über die Geschäftsführung gestattet und dass nament- lich die Wahl und der Widerruf von Mitgliedern des Vorstandes und des Ausschusses ausschliesslich durch die Versicherten oder deren Delegierte erfolgt. Die Geschäfts- führung der Versicherungskasse ist somit ausschliessliche Angelegenheit der Versicherten. Die Betriebsunternehmer nehmen an der Geschäftsführung nicht teil; nur in den Organen der Betriebskassen kann dem Betriebsunter- nehmer ein Viertel der Sitze vorbehalten werden, wenn er besondere Verpflichtungen der Betriebskasse gegenüber übernommen hat. Die Organe der portugiesischen Krankenkassen — der Vorstand und der Überwachungsausschuss — bestehen aus Mitgliedern, die von der Generalversammlung der Versicherten gewählt werden ; hierbei steht das Wahlrecht sowohl den bezugsberechtigten als auch den Ehrenmit- gliedern zu. Die russischen territorialen Kassen werden von Vor- ständen geleitet, die aus 3-7 Mitgliedern bestehen ; die Vorstandsmitglieder werden von einer Versammlung ge- wählt, die Delegierte der im Sprengel der Kasse befind- lichen Betriebsausschüsse sowie je einen Vertreter der in Betracht kommenden Berufsvereinigungen umfasst. In Deutschland, Luxemburg, Österreich, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in der Tschechoslowakei und in Ungarn nehmen Versicherte und deren Arbeitgeber an der Geschäftsführung teil. 6