„en In Deutschland besteht der Ausschuss der Orts- und A} Landkrankenkassen zu einem Drittel aus Vertretern der h beteiligten Arbeitgeber und zu zwei Dritteln aus Vertretern der Versicherten. Die beteiligten volljährigen Arbeitgeber und die volljährigen Versicherten wählen ihre Vertreter je aus ihrer Mitte und zwar in getrennten Wahlkörpern. Hierbei ist das Stimmrecht der einzelnen Arbeitgeber nach der Zahl ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigen be- messen. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten im Ausschuss wählen getrennt aus ihrer Gruppe die Vor- standsmitglieder und zwar die Arbeitgeber ein Drittel und die Versicherten zwei Drittel. Der Vorstand verwaltet die Kasse. Der Ausschuss beschliesst über alles, was nicht € durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand zugewiesen ist ; r ihm bleibt namentlich vorbehalten, den Voranschlag fest- n zusetzen, die Jahresrechnung abzunehmen, Vereinbarun- t- gen und Verträge mit anderen Kassen, Melde- und Zahl- n stellen zu beschliessen, die Satzung zu ändern. Überdies r bedürfen gewisse wichtige Beschlüsse des Vorstandes, wie jene über Errichtung von Krankenhäusern und Genesungs- Tr heimen, der Zustimmung des Ausschusses. n Bei den ‘deutschen Betriebskrankenkassen bestehen Tr Vorstand und Ausschuss aus dem Arbeitgeber oder seinem it Vertreter und aus Vertretern der Versicherten ; der Aus- 5 schuss zählt höchstens 50° Vertreter der Versicherten. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter führt den Vorsitz und hat r- die Hälfte der Stimmen, die den Versicherten nach der Le Satzung zustehen. Das Verhältnis zwischen Versicherten- P- und Arbeitgeberstimmen ist hier somit grundsätzlich das 1- gleiche wie bei den Orts- und Landkrankenkassen und ar entspricht dem Verhältnis zwischen Versicherten- und t. Arbeitgeberbeiträgen. Haben nach der Satzung einer m Innungskrankenkasse der Arbeitgeber und die Versicherten er je die Hälfte der Beiträge zu tragen, so haben sie je die .d Hälfte der Vertreter im Ausschuss, diese Vertreter je die Hälfte der Vorstandsmitglieder zu wählen.