— In der luxemburgischen und österreichischen Kranken- versicherung finden sich gleichgeartete Vorschriften vor. Die Generalversammlung der Gebietskrankenkassen be- steht aus Vertretern, die von den Versicherten und den Arbeitgebern aus ihrer Mitte gewählt werden, wobei die Arbeitgeber bzw. ihre Vertreter ein Drittel, die Versi- cherten bzw. ihre Vertreter zwei Drittel der Stimmen haben. Die beiden Gruppen der Arbeitgeber und der Versicherten wählen je für sich im getrennten Wahlgang ihre Vertreter im Vorstand, wobei die Arbeitgeber ein Drittel und die Versicherten zwei Drittel der Vorstands- mitglieder wählen. Nach dem österreichischen Kranken- versicherungsgesetz wählt die Generalversammlung auch einen Überwachungsausschuss ; mehr als ein Drittel der Stimmen kann den Arbeitgebern weder in der General- versammlung noch im Vorstand noch im Überwachungs- ausschuss eingeräumt sein. Die Organe der polnischen, jugoslawischen und unga- rischen Gebietskrankenkassen umfassen gleichfalls Ver- treter der Versicherten und deren Arbeitgeber. In den polnischen Krankenkassen haben die Vertreter der Arbeit- geber ein Drittel, die Vertreter der Versicherten zwei Drittel der Sitze inne, wohingegen im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und in Ungarn den Ver- sicherten und den Arbeitgebern die gleiche Zahl von Vertretern zusteht. Das tschechoslowakische Gesetz vom 9. Oktober 1924 beruft gleichfalls Versicherte und deren Arbeitgeber zur Verwaltung der Versicherungsträger, bringt aber insofern eine Neuerung mit sich, als das Mass der Beteiligung der Versicherten und der Arbeitgeber von der Funktion des betreffenden Kassenorganes abhängig ist. Der Vorstand der Krankenversicherungsanstalt besteht aus 10 Mit- gliedern, von denen 8 von der Generalversammlung der Delegierten aus den Reihen der Versicherten und 2 von den Arbeitgebern gewählt werden. Die Versichertenver- 6°