_. 68 — S treter haben somit die Mehrheit und es kommt ihnen die rn. Initiative in der Verwaltung zu. Der Überwachungs- Ds ausschuss der Krankenversicherungsanstalt zählt gleich- in falls 10 Mitglieder, von denen 2 von der Generalversamm- ie lung der Delegierten und 8 von jenen: Arbeitgebern ge- i- wählt werden, deren Arbeitnehmer bei der Versicherungs- N anstalt versichert sind. Im Überwachungsausschuss ‚ge- ar hört somit die Mehrheit den Arbeitgebern. Die Bestim- I mungen des lettischen Gesetzes. weisen eine gewisse n Ähnlichkeit mit der tschechoslowakischen Lösung auf. P Die Mitglieder des Vorstandes der Betriebskrankenkasse werden von der Generalversammlung der Versicherten In oder, wenn die Betriebskrankenkasse mehr als 300 Mit- 5 glieder zählt, von der Delegiertenversammlung gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl der Mitglieder der Über- wachungsaussehüsse. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter können dem Überwachungsausschuss, nicht aber dem Vorstande der Betriebskrankenkasse angehören. - Die dritte Gruppe, der das norwegische Gesetz und die " in den durch den Friedensvertrag an Italien abgetretenen F Provinzen geltenden Bestimmungen angehören, unter- 1 scheidet sich von den zwei vorhergehenden Gruppen durch r die Zusammensetzung des geschäftsführenden Organes m und durch die Art der Berufung der Mitglieder dieses N Organes. Nebst Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber nehmen an der Geschäftsführung Vertreter . des Staates und Sachverständige auf dem Gebiete der © Sozialversicherung teil, wobei sämtliche Vertreter nicht n gewählt, sondern von der zentralen oder lokalen Behörde A ernannt werden. —_ In Norwegen besteht der Vorstand jeder Gemeinde- | kasse aus 9 vom Gemeinderat ernannten Mitgliedern, hier- von 5 Versicherte, 2 Arbeitgeber und 2 andere Personen. In den an Italien gefallenen ehemals österreichischen % und ungarischen ‚Provinzen besteht jede Bezirkskranken- kasse aus einem Vorstand, dessen 9 Mitglieder vom Volks-