—B6 — sich der Versichertenbeitrag auf zwei und der Arbeitgeber- beitrag auf drei Fünftel. In Grossbritannien und in Norwegen treten zu den Versicherten- und Arbeitgeberbeiträgen fortlaufende Zu- schüsse aus Öffentlichen Mitteln. In Grossbritannien beläuft sich der Arbeitgeberbeitrag und der Beitrag des männlichen Versicherten auf 41%d., jener eines weib- lichen Versicherten auf 4d. wöchentlich, wozu der Staat einen jährlichen Zuschuss im Ausmasse von einem Sie- bentel des gesamten Aufwandes der Kranken- und Inva- lidenversicherung für männliche Versicherte und von einem Fünftel für weibliche Versicherte leistet. In Nor- wegen tragen die Versicherten $/,, die Arbeitgeber 1/,,, der Staat ?2/,, und die Gemeinde !/,„ der Beitragslast ; der Arbeitgeberanteil stellt hauptsächlich die Kosten der Heilfürsorge für Unfallverletzte während der ersten zehn dem Unfall folgenden Tage dar. In den freiwilligen. Krankenversicherungssystemen ha- ben die Beiträge der Versicherten den gesamten Aufwand zu decken, sofern sich nicht der Staat oder andere Gebiets- körperschaften zu Zuschüssen verstehen. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln werden in Belgien, Dänemark, Frank- reich, in Schweden und in der Schweiz geleistet. In der Schweiz zahlt der Bund den Kassen, auf das Mitglied und auf das Jahr berechnet, einen je nach Geschlecht und dem Mass der Sach- und Geldleistungen abgestuften‘ festen Beitrag. In Dänemark und Schweden wird aus öffent- lichen Mitteln für jedes Mitglied ein fester Staatsbeitrag gewährt, wobei in Dänemark ein Viertel der Ausgaben für Heilbehandlung, Hauspflege, Arzneien und Unter- bringung in Genesungsheimen und in Schweden ein Viertel des gesamten Aufwandes an Geld- und Sachleistungen den Krankenkassen rückersetzt wird. In Belgien erhält jeder Hilfsverein auf Gegenseitigkeit einen nach der Zahl und dem Alter der Versicherten bemessenen Staats- zuschuss, wozu noch besondere Zuschüsse hinzukommen,