— 69 _— von besonderer Tragweite. Kann im Wege internationaler x Regelung ein Mindest- oder Durchschnittsaufwand für n Zwecke der Krankenversicherung in allen Staaten her- beigeführt werden? Zahlreiche Hindernisse stehen einer solchen Regelung entgegen. = Die Geschichte der Krankenversicherung in den einzel- n nen Staaten weist darauf hin, dass die Festsetzung der h Versicherungsbeiträge im Wege langwieriger Verhand- N lungen im Schosse der gesetzgebenden Körperschaften und der Regierungsorgane erzielt wurde. In der Regel st schätzte man den vermutlichen Aufwand der vorgeschla- ar genen Leistungen ab und setzte andererseits jene Beträge S- fest, die man für aufbringbar hielt. Beide Ziffern wurden D- dann angeglichen, wobei bald mehr der gute soziale 18 Ertrag der Versicherung und die ausreichende Risiko- e- deckung, bald das Bestreben nach Herabminderung des ie sozialen Aufwandes im Vordergrund stand. Das Verfahren 2n ist daher ein empirisches und sein Ergebnis von verschie- er denen Umständen, wie Zusammensetzung der Parlaments- er mehrheit, Zustand der Staatsfinanzen, wirtschaftliche es Lage, ‚Schlagkraft der Berufsvereinigungen der Arbeit- S- geber und Arbeitnehmer abhängig. Aus den bisherigen e- Erfahrungen dürfte ein klarer Grundsatz für eine inter- al- nationale Regelung kaum abgeleitet werden können. n- Die praktischen Schwierigkeiten sind keineswegs gerin- he ger. Die Höhe des Versicherungsbeitrags ist in einigen ;t- Staaten für alle Versicherten die gleiche und in anderen 'e- Staaten vom Arbeitsverdienst der Versicherten abhängig. ge Die Festsetzung des Beitrags erfolgt in manchen Staaten B. durch Gesetz und in zahlreichen anderen durch die Ver- ım sicherungsträger selbst. Der Beitrag beläuft sich auf einen ‚d- verschiedenen Bruchteil des Arbeitsverdienstes ; vielfach ist dieser Bruchteil selbst innerhalb ein- und desselben les Versicherungssystemes von einem Versicherungsträger lie zum anderen verschieden. Auch die Berechnung des ll, Grundlohnes für Zwecke der Beitragsbemessung erfolgt