— 14 — Nach dem grossbritannischen Gesetz hat jeder Ver- sicherungsträger in der Satzung ein Schiedsverfahren vorzusehen. Nähere Bestimmungen enthält die von Ye der „, *nproved Societies “ angenommene Mustersatzung, wonach der Versicherungsträger einen Schiedsrichter benennt, worauf der Anspruchswerber seinerseits einen Schiedsrichter bezeichnen kann. Die beiden Schiedsrich- ter bestellen einvernehmlich einen dritten — andernfalls wird er durch Los bestimmt.. Der Schiedsspruch hat innerhalb 14 Tagen nach Einvernahme des Anspruchs- werbers zu ergehen. Der Sachfällige trägt die Verfahrens- kosten bis zu 10s., im Falle mutwilliger Streitführung bis zu 20s. Bei Versicherungsträgern, welche die Muster- satzung nicht angenommen haben, sind Zusammensetzung der Schiedsstelle, die Fristen und die Kostentragung sehr verschieden geregelt. Bei manchen grossen V ersicherungs- trägern bestehen sogar drei übergeordnete Schiedsstellen. Nach Erschöpfung des satzungsmässigen Instanzenzuges kann der Schiedsspruch beim Gesundheitsminister ange- fochten werden. Im Falle der Stattgebung wird ein aus einer besonderen Liste ausgewählter rechtskundiger Gut- achter mit der Entscheidung betraut. Nach bulgarischem Recht werden Streitigkeiten über Leistungen durch ein Schiedsgericht entschieden, das aus einem der örtlichen Friedensrichter als Vorsitzendem und je einem gewählten Vertreter der Arbeitgeber und Arbeit- nehmer als Beisitzern besteht. In Norwegen gehören Leistungsklagen zur Zuständigkeit einer Schiedsstelle, deren Mitglieder — ein Syndikus, ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer — von der Gemeindeverwaltung bestellt werden. Der Schiedsspruch ist im Falle vorhergehenden Übereinkommens endgültig, andernfalls steht Berufung an das staatliche Versicherungsamt offen. Nach österreich- ischem Gesetz hat die Satzung jeder Krankenkasse ein Schiedsgericht vorzusehen, das endgültig über alle Strei- tigkeiten aus Unterstützungsansprüchen entscheidet. Nach