Du Tu °r- dem Musterstatut für Krankenkassen werden die Mit- en glieder des Schiedsgerichtes von der Generalversammlung 5 gewählt. Die im polnischen Gesetz vorgesehene Schieds- ES kommission besteht aus fünf Mitgliedern ; je zwei von ihnen er werden von den Vertretern der Versicherten und Arbeit- CH geber im Ausschuss im getrennten Wahlgang und einer h- von allen Ausschussmitgliedern gleichzeitig mit Stimmen- ls mehrheit gewählt. Gegen das Erkenntnis der Schiedskom- at mission steht Berufung an staatliche Spruchstellen nicht zu. \S- S- ei ersicherungsgerichte. — Sie bestehen namentlich ng in Deutschland, Italien, Rumänien, im Königreich der ar Serben, Kroaten und Slowenen, in Ungarn und in der ng Tschechoslowakei. hr In Deutschland sind unterste Rechtsprechungsstellen 'S- in Leistungsstreitigkeiten die aus einem Vorsitzenden und N. aus je einem Beisitzer aus den Reihen der Arbeitgeber und es Versicherten bestehenden Spruchausschüsse der Versiche- e- rungsämter. Nur in minder wichtigen Streitigkeiten us entscheidet der Vorsitzende allein. Gegen Urteile des t- Versicherungsamtes ist Berufung an das Oberversicherungs- amt zulässig. Die Spruchkammer besteht aus einem er Mitglied des Oberversicherungsamtes als Vorsitzendem us und aus je einem Beisitzer aus den Reihen der Arbeit- ıd geber und Versicherten. Gegen ihre Urteile ist Revision t- bei höherem Wert des Streitgegenstandes wegen wesent- mn licher Verfahrensmängel, Aktenwidrigkeit, Nichtanwend- €, ung oder unrichtiger Anwendung bestehenden Rechtes in zulässig ; die Revision obliegt dem Reichsversicherungs- IE amt (Landesversicherungsamt), das im fünfgliedrigen mn Spruchsenat, dem je ein Arbeitgeber und Versicherter wg angehört, entscheidet. h- In Italien sind in den ehemals österreichischen und in ungarischen Provinzen für Leistungsstreitigkeiten aus der 1- Krankenversicherung die Spruchbehörden der Invaliden- ;h versicherung zuständig. In erster Instanz entscheidet