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ein Senat, dem ein Berufsrichter als Vorsitzender und je 
zwei ernannte Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten 
angehören. 
Nach rumänischem und ungarischem Recht gehören 
Leistungsstreitigkeiten in erster Instanz vor einen drei- 
gliedrigen Senat, der aus dem Vorsitzenden des Be- 
zirksgerichtes und je einem Vertreter der Versicherten 
und Arbeitgeber besteht. Der Rechtzug geht in Rumänien 
an einen Berufungssenat, dem drei Räte des Kassations- 
hofes angehören, in Ungarn an das Versicherungsober- 
gericht, welches in einem fünfgliedrigen, aus dem Vor- 
sitzenden des Obergerichtes, zwei weiteren Berufsrichten 
und je einem vom Vorsitzenden bestimmten Vertreter 
der Arbeitgeber und Versicherten bestehenden Senat 
entscheidet. 
Nach dem jugoslawischen Gesetz besteht bei jeder 
Bezirksversicherungsanstalt ein Arbeiterversicherungs- 
gericht, das in Fünferausschüssen entscheidet. Jedem 
Ausschuss gehört ein vom Justizminister dem Richter- 
stande entnommener Vorsitzender und je zwei Beisitzer 
von der Arbeitgeber- und Versichertenseite an. Der 
Vorsitzende beruft Beisitzer nach Tunlichkeit aus dem 
Beruf des Anspruchswerbers oder einem verwandten Beruf. 
Aus bestimmten Gründen kann gegen das Urteil des 
Versicherungsgerichtes beim Versicherungsobergericht Be- 
schwerde geführt werden ; "dieses besteht aus dem Vor- 
sitzenden und mindestens vier ständigen Mitgliedern, 
die alle staatliche Richter sein müssen. 
Nach tschechoslowakischem Recht entscheiden die 
Schiedsgerichte der Krankenversicherungsanstalten in drei- 
gliedrigen Senaten. Den Vorsitz führt ein vom Vorsteher 
des Gerichtshofes erster Instanz ernannter aktiver oder 
im Ruhestand befindlicher Berufsrichter ; je ein Beisitzer 
muss aus den Reihen der Versicherten und der Arbeit- 
geber stammen und womöglich dem Erwerbszweig des 
Klägers angehören. Gegen das Erkenntnis des Schieds-