—— TO — ein Senat, dem ein Berufsrichter als Vorsitzender und je zwei ernannte Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten angehören. Nach rumänischem und ungarischem Recht gehören Leistungsstreitigkeiten in erster Instanz vor einen drei- gliedrigen Senat, der aus dem Vorsitzenden des Be- zirksgerichtes und je einem Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber besteht. Der Rechtzug geht in Rumänien an einen Berufungssenat, dem drei Räte des Kassations- hofes angehören, in Ungarn an das Versicherungsober- gericht, welches in einem fünfgliedrigen, aus dem Vor- sitzenden des Obergerichtes, zwei weiteren Berufsrichten und je einem vom Vorsitzenden bestimmten Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten bestehenden Senat entscheidet. Nach dem jugoslawischen Gesetz besteht bei jeder Bezirksversicherungsanstalt ein Arbeiterversicherungs- gericht, das in Fünferausschüssen entscheidet. Jedem Ausschuss gehört ein vom Justizminister dem Richter- stande entnommener Vorsitzender und je zwei Beisitzer von der Arbeitgeber- und Versichertenseite an. Der Vorsitzende beruft Beisitzer nach Tunlichkeit aus dem Beruf des Anspruchswerbers oder einem verwandten Beruf. Aus bestimmten Gründen kann gegen das Urteil des Versicherungsgerichtes beim Versicherungsobergericht Be- schwerde geführt werden ; "dieses besteht aus dem Vor- sitzenden und mindestens vier ständigen Mitgliedern, die alle staatliche Richter sein müssen. Nach tschechoslowakischem Recht entscheiden die Schiedsgerichte der Krankenversicherungsanstalten in drei- gliedrigen Senaten. Den Vorsitz führt ein vom Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz ernannter aktiver oder im Ruhestand befindlicher Berufsrichter ; je ein Beisitzer muss aus den Reihen der Versicherten und der Arbeit- geber stammen und womöglich dem Erwerbszweig des Klägers angehören. Gegen das Erkenntnis des Schieds-