Se UT je gerichtes ist wegen Nichtdurchführung angebotener Be- en weise, Verfahrens- und Gesetzverletzungen Berufung an das Versicherungsgericht zulässig; dieses entscheidet in =en einem dreigliedrigen Senat, in dem ein aktiver Berufs- x 61= richter den Vorsitz führt und dem je ein womöglich 3e- demselben Erwerbszweig wie der Berufungswerber ent- en stammender Beisitzer von der Arbeitgeber- und Versicher- ien tenseite angehört. Richter und Beisitzer geniessen in nS- Ausübung ihres Amtes der richterlichen Selbständigkeit er- und Unabhängigkeit. Or- Das Verfahren zur Feststellung strittiger Leistungs- en ansprüche hat im Interesse des Anspruchswerbers und ter Versicherungsträgers mehrfachen Anforderungen zu ent- at sprechen : Es soll mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Anspruchswerbers ein beschleunigtes und auch dem ler Mittellosen zugängliches sein. Die Entscheidungen haben 35- bei treuer Gesetzbefolgung den Lebensbedingungen der m Anspruchswerber und dem Zweck der Versicherung Rech- Cr- nung zu tragen. Nur eine beständige, einheitliche Recht- ‚er sprechung vermag bei Versicherten und Versicherungs- jer trägern Klarheit über Bestand und Umfang der Leistungs- zZ ansprüche zu schaffen. N Inwiefern werden die verschiedenen Spruchstellen diesen Anforderungen gerecht ? ır- Die ordentlichen Gerichte vermögen im Rahmen ihres n, Gesamtbetriebes ein beschleunigtes Streitverfahren in Leistungsprozessen nicht zu bewerkstelligen. Sie werden lie mit den zahlreichen, vom Standpunkt der allgemeinen j- Rechtspflege zum Teil weniger belangreichen Leistungs- er streitigkeiten belastet ohne in allen Fällen eine der Be- er dürfnisse der Versicherten und des Zweckes der Ver- er sicherung bedachte Rechtsprechung zu gewährleisten. t- Als Bagatellstreitigkeiten können Leistungsprozesse viel- as fach nur in beschränktem Mass vor Berufungsinstanzen gebracht werden, wodurch die Einheitlichkeit der Recht-