TO sprechung beeinträchtigt wird. Die ordentlichen Gerichte sind daher auch zumindest in der Zwangsversicherung nirgends mehr ausschliessliche Spruchstellen. "Besondere Schiedsstellen bieten in Anbetracht ihrer vorwiegenden Befassung mit Leistungsstreitigkeiten und der Mitwirkung von Vertrauenspersonen der Beteiligten Gewähr für eine schleunige, sachkundige Rechtsprechung. Die dem unterliegenden Anspruchswerber etwa aufer- legten Kosten sind, von Mutwillensklagen abgesehen, geringfügig. Indes macht sich in manchen Staaten der Mangel einer rechtskundigen Leitung und eines einheit- lichen Rechtszuges nachteilig bemerkbar. In den Versicherungsgerichten, und zwar Spruchstellen von Versicherungsbehörden oder besonderen Versicherungs- gerichten, spielt das Laienelement, Vertreter der Ver- sicherten und Arbeitgeber, eine massgebende. Rolle und vermittelt Vertrautheit mit dem täglichen Leben. Für die Beständigkeit und Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung wird durch den rechtskundigen Vorsitzenden, für die Einheit- lichkeit durch den Rechtszug an ein entweder mit Laien- beisitzern oder ausschliesslich mit Rechtskundigen be- setztes Obergericht gesorgt. Das Verfahren ist grund- sätzlich mündlich und öffentlich und auch für den unter- liegenden gutgläubigen Versicherten vielfach kostenfrei. Bei den besonderen Gerichten sind Richter und Besitzer in der Ausübung ihres Amtes mit der richterlichen Un- abhängigkeit und Selbständigkeit ausgestattet, worin eine weitere Sicherheit für eine unbeeinflusste Recht- sprechung erblickt wird. Trotz der im einzelnen erheblichen Verschiedenheiten der in den Krankenversicherungsgesetzen vorgesehenen Spruchstellen und Verfahrensvorschriften in Leistungs- treitigkeiten glauben wir den Versuch machen zu sollen, die Regierungen über ein Mindestmass der allgemein anzuerkennenden Anforderungen zu befragen :