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        <title>Die Krankenversicherung</title>
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      <div>BO 
10 Jahre der Hauptversammlung einen Bericht über die 
Durchführungsergebnisse des Übereinkommens zu erstatten. 
Eine der nächsten Hauptversammlungen wird daher ent- 
scheiden können, ob die Bestimmungen des Washingtoner 
Übereinkommens jenen eines etwa anzunehmenden Über- 
einkommensentwurfs über die Krankenversicherung an- 
zupassen sein werden. 
2. Der Verwaltungsrat hatte ferner zu bestimmen, ob 
die Hauptversammlung vom Jahr 1927 auch die Versiche- 
rung der Arbeitnehmer in der Seeschiffahrt zu behandeln 
haben wird. Da der zunächst zu befragende Seemanns- 
ausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation sich 
hierüber noch nicht äussern konnte, hat der Verwaltungs- 
rat beschlossen, dass der Verhandlungsgegenstand die 
Seemannsversicherung nicht umfasst. 
5. Endlich‘ hatte. der. Verwaltungsrat darüber zu 
beschliessen, ob die Stellung der Ausländer in der Kranken- 
versicherung als zum Verhandlungsgegenstand gehörig 
zu betrachten ist. In ‚der obligatorischen Krankenver- 
sicherung ist der Ausländer, von wenigen Ausnahmen 
abgesehen, dem Inländer gleichgestellt. Der Verwaltungs- 
rat hielt es für geboten, die Stellung der Ausländer in der 
Krankenversicherung in das Aufgabengebiet der Haupt- 
versammlung von 1927 einzubeziehen. Im Jahr 1925 
wurde bei der Behandlung der Frage der Entschädigung 
von Betriebsunfällen ein besonderer Übereinkommens- 
entwurf über die Gleichbehandlung ausländischer und 
inländischer Unfallbeschädigter angenommen — ein Vor- 
gang, der durch die Bedeutung, die dem Wohnsitz der 
Anspruchsberechtigten in der Unfallversicherung oder 
Unfallentschädigung zukommt, begründet war. Hingegen 
kann die Stellung der Ausländer in der Krankenversiche- 
rung schon durch die Bestimmung des Anwendungs- 
gebietes eines Übereinkommens über die Krankenversi- 
cherung geregelt werden.</div>
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