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        <title>Die Krankenversicherung</title>
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      <div>— 17 — 
Deutschland . 1,3 und 1885 
Oesterreich ; 
Tschechoslowakei . 
Ungarn 2.0 
Luxemburg . Sn 
Norwegen . 
Serben, Kroaten und Slove- 
nen (Königreich der) . . 
Grossbritannien . . 
Irland. 
Rumänien (Industrie und 
Kleingewerbe) . Ge 
Bulgarien. .. 
Portugal. . 
Polen. 
Japan (Industrie) . . 
Russland . 
Griechenland . .. . 
Chili . ; 
Seit der Verlautbarung der ersten Gesetze ist der 
Umfang der Krankenversicherung im Gewerbe und Handel 
in keinem Staat verringert oder beschränkt worden. 
Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, 
Beschränkungen des Umfanges der Krankenversicherung 
in Anbetracht dieser Wirtschaftszweige in Erwägung zu 
ziehen. 
Landwirtschaft. — In der Landwirtschaft ist die obliga- 
torische Krankenversicherung langsamer vorgedrungen. 
Die Arbeitnehmer in der. Landwirtschaft und ihr ver- 
wandten Wirtschaftszweigen standen lange Zeit unter 
einem vom gewerblichen Arbeitsrecht abweichenden Son- 
derrecht ; ihre Lebensbedingungen waren anders geartet. 
Im gleichen Masse, als das Verhältnis zwischen dem</div>
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