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        <title>Die Krankenversicherung</title>
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        FRRBESDBER
Internauonale Arbeitskonferenz
ER Ta
DIE KRAFX VERSICHERUNG
Erster Gegenstand der Tagesorcnuns
Pier nBaL. ev ‚ten
        <pb n="2" />
        FRAGEBOGEN
Internationale Arbeitskonferenz
ZEHNTE TAGUNG
GENF - 1927
DIE KRANKENVERSICHERUNG
Erster Gegenstand der Tagesordnu”
4
GENF
Internationales Arbeitsali
1926
        <pb n="3" />
        <pb n="4" />
        EINLEITUNG.

In seiner vom 28. bis 80. Januar 1926 in Genf statt-
gehabten 30. Tagung hat der Verwaltungsrat des Interna-
tionalen Arbeitsamtes die Krankenversicherung auf die
Tagesordnung der zehnten Hauptversammlung der Inter-
nationalen Arbeitskonferenz gesetzt.

Die Gründe dieses Beschlusses sind einleuchtend.
Seit ihrer Schaffung behielt die Internationale Arbeits-
organisation die Probleme der Sozialversicherung im
Auge. Die ersten Hauptversammlungen der Arbeits-
konferenz hatten sich bereits mit Einzelfragen der Sozial-
versicherung befasst —. die Übereinkommensentwürfe
betreffend die Arbeitslosigkeit, die Beschäftigung von
Frauen vor und nach der Niederkunft, die Gewährung
einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von
Schiffbruch, die Entschädigung der Landarbeiter bei
Betriebsunfällen legen hievon Zeugnis ab. Die siebente,
in Genf im Jahr 1925 stattgehabte Hauptversammlung
nahm sodann Übereinkommensentwürfe betreffend die
Entschädigung von Betriebsunfällen und gewerblichen
Berufskrankheiten an. Diese Hauptversammlung fasste
nach Prüfung und Erörterung eines vom Internationalen
Arbeitsamt über die Grundprobleme der Sozialversicherung
erstatteten Berichtes eine Resolution, worin sie die der
überwiegenden Mehrheit der Sozialversicherungsgesetze
gemeinsamen Grundzüge festgestellt, Richtlinien für die
weitere Tätigkeit des Internationalen Arbeitsamtes auf
dem Gebiete der Sozialversicherung erteilt und schliesslich
mit Stimmeneinhelligkeit den Wunsch ausgedrückt hat,
        <pb n="5" />
        Cd
die Krankenversicherung möge den Verhandlungsgegen-
stand einer der nächsten Hauptversammlungen, womöglich
jener vom Jahr 1927, bilden.

Diesen Wunsch hat sich der Verwaltungsrat zu eigen
gemacht als er die Krankenversicherung auf die Tages-
ordnung der zehnten Hauptversammlung setzte. Er
vermochte dies umso mehr zu tun, als ihm die Frage der
Krankenversicherung zu einer endgültigen Beschluss-
fassung durch die Hauptversammlung vom Jahr 1927
reif erschien.

Der Verwaltungsrat hat es sich zur Gepflogenheit
gemacht, anlässlich der Festsetzung der Tagesordnung
der Hauptversammlungen gewisse Sicherheiten für deren
glatte Erledigung zu fordern. Sie schienen ihm gegeben.
Das Internationale Arbeitsamt hat seit Ende 1923 die
einschlägigen Vorarbeiten weit genug geführt, um der
Hauntversammlung vom Jahr 1927 einen eingehenden
Bericht über den Stand der Gesetzgebung und die Durch-
führungsergebnisse der Krankenversicherung vorlegen zu
können. Die Hauptversammlung wird in voller Kenntnis
von Sollen und Sein auf dem Gebiete der Krankenver-
sicherung Beschlüsse fassen.

Andererseits konnte der Verwaltungsrat von der
Tatsache ausgehen, dass die Krankenversicherung in
einer stets wachsenden Anzahl von Industriestaaten zum
wesentlichen Bestandteil der Arbeitsgesetzgebung wird.
Die Krankenversicherungsgesetze weisen trotz Verschieden-
heiten im Einzelnen eine genügende Anzahl gemeinsamer
Grundregeln auf; der Versuch einer internationalen
Regelung erscheint erfolgversprechend. Die seit Jahr-
zehnten mit Millionen Versicherter gemachten Erfahrungen
sind ausreichend, um auf festem Boden weiter zu bauen.
Die Krankenversicherung erfordert die Schaffung eines
Netzes won Versicherungsträgern, die in beständiger

Fühlung mit den Versicherten sind. Sie kann ihre Orts-
stellen anderen Zweigen der Sozialversicherung zur Rei-
        <pb n="6" />
        EA

tragseinhebung, Verabreichung von Leistungen und Ver-
sichertenüberwachung zur Verfügung stellen und ihre
Heilfürsorgeeinrichtungen der Vorbeugung dienstbar
machen. So erscheint die Krankenversicherung als die
organisatorische Grundlage einer ausgebauten Sozial-
versicherung. Eine internationale Regelung der Sozial-
versicherung hat somit von der Krankenversicherung
auszugehen.

Als Verhandlungsgegenstand der Arbeitskonferenz be-
darf die Krankenversicherung einer näheren Abgrenzung.
Der Verwaltungsrat hat sie vorgenommen und für die
Vorarbeiten des Internationalen Arbeitsamtes und die
Beschlüsse der Hauptversammlung einige Richtlinien
erteut.

1. Die Hauptversammlung vom Jahr 1927 wird bei
der Beschlussfassung über die Krankenversicherung die
Wochenhilfe (Mutterschaftsversicherung) ausser Betracht
zu lassen haben. Der Verwaltungsrat vermeint, dass der
von der Washingtoner Arbeitskonferenz im Jahr 1919
angenommene Übereinkommensentwurf über die Beschäf-
tigung von Frauen vor und nach der Niederkunft, der
bekanntlich Bestimmungen über Leistungsansprüche der
unter das Übereinkommen fallenden Frauen enthält,
die Frage der Wochenhilfe zumindest teilweise gelöst hat,
Würde die Hauptversammlung vom Jahr 1927 hinsichtlich
der Wochenhilfe Beschlüsse fassen, die nicht in voller
Übereinstimmung mit jenen des Übereinkommens vom
Jahr 1919 wären, so könnten sich namentlich für jene
Mitgliedstaaten erhebliche Schwierigkeiten ergeben, die
das Übereinkommen ratifiziert haben. Der Verwaltungs-
rat hält. es daher für zweckmässig die Frage der Wochen-
hilfe auszuscheiden, obwohl die überwiegende Mehrheit
der Krankenversicherungsgesetze auch die Wochenhilfe
regelt. Gemäss Artikel 11 des erwähnten Washingtoner
Übereinkommens hat der Verwaltungsrat mindestens alle
        <pb n="7" />
        BO

10 Jahre der Hauptversammlung einen Bericht über die
Durchführungsergebnisse des Übereinkommens zu erstatten.
Eine der nächsten Hauptversammlungen wird daher ent-
scheiden können, ob die Bestimmungen des Washingtoner
Übereinkommens jenen eines etwa anzunehmenden Über-
einkommensentwurfs über die Krankenversicherung an-
zupassen sein werden.

2. Der Verwaltungsrat hatte ferner zu bestimmen, ob
die Hauptversammlung vom Jahr 1927 auch die Versiche-
rung der Arbeitnehmer in der Seeschiffahrt zu behandeln
haben wird. Da der zunächst zu befragende Seemanns-
ausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation sich
hierüber noch nicht äussern konnte, hat der Verwaltungs-
rat beschlossen, dass der Verhandlungsgegenstand die
Seemannsversicherung nicht umfasst.

5. Endlich‘ hatte. der. Verwaltungsrat darüber zu
beschliessen, ob die Stellung der Ausländer in der Kranken-
versicherung als zum Verhandlungsgegenstand gehörig
zu betrachten ist. In ‚der obligatorischen Krankenver-
sicherung ist der Ausländer, von wenigen Ausnahmen
abgesehen, dem Inländer gleichgestellt. Der Verwaltungs-
rat hielt es für geboten, die Stellung der Ausländer in der
Krankenversicherung in das Aufgabengebiet der Haupt-
versammlung von 1927 einzubeziehen. Im Jahr 1925
wurde bei der Behandlung der Frage der Entschädigung
von Betriebsunfällen ein besonderer Übereinkommens-
entwurf über die Gleichbehandlung ausländischer und
inländischer Unfallbeschädigter angenommen — ein Vor-
gang, der durch die Bedeutung, die dem Wohnsitz der
Anspruchsberechtigten in der Unfallversicherung oder
Unfallentschädigung zukommt, begründet war. Hingegen
kann die Stellung der Ausländer in der Krankenversiche-
rung schon durch die Bestimmung des Anwendungs-
gebietes eines Übereinkommens über die Krankenversi-
cherung geregelt werden.
        <pb n="8" />
        m OD m
Mit diesen drei Hinweisen erscheint die Kranken-
versicherung als Verhandlungsgegenstand der zehnten
Hauptversammlung einwandfrei umrissen. Gemäss seiner
Gepflogenheit oblag es nunmehr dem Verwaltungsrat
einige Anregungen hinsichtlich der Arbeitsmethode der
Hauptversammlung und der Form der zu fassenden Be-
schlüsse (Übereinkommensentwurf oder Vorschlag) zu
geben.
In seinem Schreiben vom 15. April 1926, womit es
den Regierungen die Tagesordnung der zehnten Haupt-
versammlung unterbreitete, wies das Internationale Arbeits-
amt darauf hin, dass der Verwaltungsrat erst dann in
der Lage sein wird bestimmte Anregungen zu machen, bis
die achte Hauptversammlung über die Vorbereitung und
Behandlung der Gegenstände der Tagesordnung Beschlüsse
gefasst haben wird, die an Stelle der vorläufigen Bestim-
mungen über die doppelte Lesung von Übereinkommens-
entwürfen treten werden. Die achte Hauptversammlung
hat nunmehr die letzterwähnten Bestimmungen ausser
Kraft gesetzt und beschlossen, dass über jeden Ver-
handlungsgegenstand zunächst eine allgemeine Aussprache
stattzufinden hat und die endgültige Beschlussfassung
über den Gegenstand einer späteren Hauptversammlung
vorzubehalten ist. Da über die Krankenversicherung eine
allgemeine Aussprache bereits im Zuge der von der Haupt-
versammlung vom Jahre 1925 den Grundproblemen der
Sozialversicherung gewidmeten Arbeiten stattgefunden hat,
sprach die achte Hauptversammlung in einer Resolution
aus, dass über die Frage der Krankenversicherung von der
Hauptversammlung vom Jahre 1927 ein endgültiger
Beschluss (Übereinkommensentwurf oder Vorschlag) ge-
fasst werden kann.
Der Fragebogen leitet sonach den zweiten Teil des
Vorbereitungsarbeiten ein.
        <pb n="9" />
        ABSCHNITT LI.

DER STAND DER KRANKENVERSICHERUNG ;
DIE MÖGLICHKEITEN EINER INTERNATIONALEN
REGELUNG.

Der Stand der Krankenversicherung.

Krankheit bedeutet vielfach Arbeitsunfähigkeit, für
den Kranken Einkommensverlust . und Heilbehandlungs-
kosten. Sie ist für den Arbeitnehmer, der bei Arbeits-
unfähigkeit seine ausschliessliche oder wesentliche Ein-
kommensquelle verliert, besonders bedrohlich.

Eigenvorsorge, etwa durch Spartätigkeit und hygie-
nische Lebensweise vermag für den Krankheitsfall zu
wappnen. Indes ist der Einzelne nicht in der Lage Krank-
heiten vorzubeugen und sich gegen Einkommensverlust
und Ausgabenvermehrung im Krankheitsfall zu schützen.
Andererseits hat noch kein staatliches Gemeinwesen die
wirtschaftlichen ‘Folgen von Krankheiten auf sich ge-
nommen. Der Staat stellt nur ausnahmsweise freie Arzt-
hilfe zur Verfügung, noch kommt er für den Lebensunter-
halt der infolge Krankheit Arbeitsunfähigen auf.

Fur im Zusammenschluss mit Seinesgleichen kann der
Werktätigs Schutz gegen wirtschaftliche Folgen von
Krankheiten finden. Aus dem Streben nach schützender
Zusammengehörigkeit entstehen, zwangsweise oder frei-
willig, Personengemeinschaften, Versicherungsträger, denen
drei Hauptaufgaben zukommen : Krankenpflege, Verab-
reichung von Krankengeld, verbeugende Gesundheits-
fürsorge.
        <pb n="10" />
        — Q_—

Die Krankenversicherung ist von grösster Bedeutung
für die versicherten Arbeitnehmer, aber auch für die
Arbeitgeber, die eines sorgenfreien und leistungsfähigen
Arbeiterstandes bedürfen. Die Krankenversicherung ver-
dankt es ihrer Bedeutung, dass sie in zahlreichen Staaten
zum Kernstück der Arbeitsgesetzgebung wurde.

Im Laufe der letzten 40 Jahre ist der Grundsatz der
Pflichtversicherung für den Krankheitsfall in insgesamt
22 Rechtsordnungen aufgenommen worden. Zahlreiche
andere Rechtsordnungen fördern die kollektive Vorsorge
für Krankheitsfälle. In Kuropa allein sind mehr als 50
Millionen Arbeitnehmer für den Krankheitsfall pflicht-
versichert und die Mitglieder der freiwilligen Krankenver-
sicherungseinrichtungen zählen gleichfalls nach Millionen

Allgemeine Arbeitnehmerversicherung. — Von den 22
Staaten, die auf dem Boden der Pflichtversicherung
stehen, gibt es deren 12, die grundsätzlich jeden wirt-
schaftlich Unselbständigen der Versicherungspflicht unter-
werfen. Nachstehend ist für diese Staaten das Grund-
gesetz und die Versichertenzahl angegeben :

TAFEL I.
Versichertenzahl in Staaten der allgemeinen Arbeitnehmerversicherung
Staat Grundgesetz | Versichertenzahl
Bulgarien 6. März 1924 ‚241.000 (Ende 1925).
Chili 8. September 1924 Angaben stehen noch aus
Deutschland 19. Juli 1911 (Wortlaut
vom 15. Dezember 1924). 19.086.000 (Ende 1924).
Grossbritan- 16. Dezember 1911 (Wort-
nien laut vom 7. Aug. 1924) 15.087.000 (März 1924).
Irland (Freist.) 16. Dezember 1911 etwa 400.000 (1918).
Norwegen 6. August 1915 599.000 (Ende 1924).
Österreich 30. März 1888 (Wortlaut 1.620.000 (Ende 1923).
vom 20. November 1922)
Polen 19. Mai 1920 1.825.000 (Juni 1925).
Portugal 10. Mai 1919 Angaben stehen noch aus
Russland 9. November 1922 5.735.000 (Ende 1924).
Serben, Kroat.

Slowenen N

(König. der) 14. Mai 1922 484.000 (Juni 1925).
Tschecho-

slowakei 9. Oktober 1924 2.500.000 (Ende 1924).
        <pb n="11" />
        — 10:—

Beschränkte Arbeitnehmerversicherung. — Andere Staa-
ten, die gleichfalls auf dem Boden der Pflichtversicherung
stehen, unterwerfen der Versicherungspflicht nicht die
Gesamtheit, sondern nur die Arbeitnehmer in gewerb-
lichen und Handelsbetrieben. Nachstehend ist für diese
Staaten das Grundgesetz und die Versichertenzahl ange-
geben:

TAFEL II.
Versichertenzahl in Staaten der beschränkten Arbeitnehmerversicherun g
Staat Grundgesetz Mitgliederstund

Estland 28. Juni 1912 46.000 (Ende 1923).
Griechenland 8. Dezember 1928 Angaben stehen noch aus
Japan 22. April 1922 Noch nicht in Kraft.
Lettland Kodifikation von 1922 135.000 (Ende 1925).
Luxemburg 17. Dezember 1925 47.000 (Ende 1923).
Rumänien 25. Juni 1912, 80. März

1888 und Gesetzartikel

XIX von 1907 997.000 (Ende 1924).
Ungarn Gesetzartikel XIX von

1907 843.000 (Ende 1924).

Als Pflichtversicherung besteht die Krankenversiche-
rung in Elsass-Lothringen für alle Arbeitnehmer mit
Ausnahme der höher entlohnten Angestellten und in
Altfrankreich für Seeleute und Bergarbeiter. In den durch
die Friedensverträge Italien zugesprochenen Gebieten
wurde die Krankenversicherungspflicht für Arbeitnehmer
im Gewerbe und Handel aufrechterhalten. In der Schweiz
sind bestimmte Bevölkerungsgruppen der Kantone Appen-
zell Ausser- und Innerrhoden, Basel-Stadt, St. Gallen und
Zug versicherungspflichtig.

Freiwillige Krankenversicherung. — Diejenigen Staaten,
die dem Grundsatz der Versicherungspflicht nicht beige-
treten sind. überlassen es den Arbeitnehmer und ihnen
wirtschaftlich nahestehenden Selbständigen, sich durch
Zusammenschluss für den Krankheitsfall zu schützen.
        <pb n="12" />
        DAL
Die auf freiwilligem Zusammenschluss beruhenden Ver-
sicherungsvereine geniessen staatlichen Schutz und Förde-
rung, vielfach auch materielle Staatshilfe. Die nach-
stehende Tafel III gibt Aufschluss über das Grundgesetz
und den Mitgliederstand der freiwilligen Hilfskassen in
einigen Staaten :

TAFEL Il.

Mitgliederstand der freiwilligen Hilfskassen.

Staat Grundgesetz Mitgliederstand
Australien Landesgesetzliche Regelung 524.000 (19238).
Belgien 23. Juni 1894 710.000 (1923).
Dänemark 10. Mai 1915 1.429.000 (1924).
Finnland 2, September 1897 62.000 (1924).
Frankreich 1. April 1898 3.300.000 (1923)
Neuseeland Nr. 12 von 1909 84.000 (1923).
Schweden 4. Juli 1910 827.000 (1924).
Schweiz 13. Juli 1911 (Bundes-

gesetz) 890.000 (1924) 2.

In einer Anzahl von Staaten, die gegenwärtig noch auf
dem Boden der freiwilligen Krankenversicherung stehen,
sind nur Lohnarbeiter bestimmter grosser, mit besonderen
Gefahren verbundener Betriebe (Eisenbahnen, Bergbau,
Seeschiffahrt) versicherungspflichtig.

Die Möglichkeiten einer internationalen Regelung.

Diese keineswegs vollständige Übersicht scheint darzu-
tun, dass die Krankenversicherung im Begriffe ist, Allge-
meingültigkeit zu erlangen.

In einer grossen Anzahl von Staaten hielt es der Ge-
setzgeber nicht nur für wünschenswert, sondern für
erforderlich, alle Arbeitnehmer dem Schutz der Kranken-
versicherung zu unterstellen ; er hat daher alle unselb-
ständig Erwerbstätigen für versicherungspflichtig erklärt.

1 Anerkannte und nicht anerkannte Kranken- und Invalidenkassen, einschliess-
lich der Schulkinderkassen.

2 Versicherte über 14 Jahre.
        <pb n="13" />
        EB

Andere Staaten halten noch nicht so weit und beschrän-
ken sich darauf, der freiwilligen Krankenversicherung
bevorzugte Rechtsstellung und materielle Staatshilfe ein-
zuräumen. Das staatlich geförderte Hilfskassenwesen soll
auf weite ”Pevölkerungskreise Anziehungskraft üben und
sie zum Beitritt veranlassen. Ohne Zwang schliessen sich
die Vorsorglichen zu Versicherungsvereinen zusammen
oder treten öffentlichen Versicherungskassen bei.

Andere Staaten überlassen die Deckung des Kranken-
risikos im wesentlichen noch dem Einzelnen und schreiten
nicht ein, um die kollektive Vorsorge für Krankheitsfälle
zu fördern. Die Behörden beschränken sich darauf, be-
stehende Versicherungseinrichtungen zu beaufsichtigen ;
der Staat kommt diesen KEinrichtungen weder durch
Einführung der Versicherungspflicht noch durch Zuschüsse
aus öffentlichen Mitteln zu Hilfe.

Das Mass staatlicher Einflussnahme auf dem Gebiete
der Krankenversicherung ist somit in den einzelnen
Staaten verschieden. Wie sind mit Rücksicht auf diese
Verschiedenheit die Aussichten einer internationalen Re-
gelung der Krankenversicherung zu beurteilen ? Sollte
diese Regelung in Gestalt eines Übereinkommensentwurfes
erfolgen, so wäre zu fragen, welchen Inhalts die den
Mitgliedstaaten vorzuschlagenden Verpflichtungen sein
könnten. Drei Lösungen kommen in Betracht.

Ersie Lösung. — Die Mitgliedstaaten könnten sich
verpflichten, ein oder mehrere Krankenversicherungs-
systeme zu errichten oder aufrecht zu erhalten und be-
stimmten Bevölkerungsgruppen Versicherungspflicht zu
gebieten. Ein dahingehendes Übereinkommen würde die
allen Pflichtversicherungsgesetzen gemeinsame Grundregel
zu einem Völkerrechtssatz umgestalten. Die Pflicht-
versicherungsgesetze legen bestimmten Personengruppen
Versicherungspflicht auf. Damit die Versicherung zu
einer Tatsache werde, schafft der Staat ein Netz von
        <pb n="14" />
        43 —-
Versicherungsträgern ; selbst dort, wo die Versicherungs-
träger nicht durch staatliches Einschreiten entstehen und
wo schon vorhandene Einrichtungen zu Trägern der obliga-
torischen Versicherung erklärt werden, hat der Staat das
Netz von Versicherungsträgern so zu vervollständigen,
dass jeder Versicherungspflichtige Aufnahme findet.

Kann angenommen werden, dass die vorbezeichnete
Verpflichtung ohne erhebliche Schwierigkeiten von Staaten

eingegangenen werden könnte, die bisher weder dem Grund-
satz der Pflichtversicherung beigetreten sind noch die
freiwillige Krankenversicherung zur Entfaltung gebracht
haben ? So sehr man die Übernahme einer solchen Ver-
pflichtung durch alle Mitgliedstaaten wünschen mag,
sollen mit Rücksicht auf die unleugbargen Schwierig-
keiten auch andere Lösungsmöglichkeiten geprüft werden.

Zweite Lösung. — Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten
könnt: darauf beschränkt sein, bestimmten oder allen
Arbeitnehmergruppen — ohne sie der Versicherungspflicht
zu unterstellen — unter gewissen Bedingungen die Ver-
sicherungsberechtigung einzuräumen. Die eine solche
Verpflichtung - eingehenden Mitgliedstaaten hätten für
eine Arbeitnehmern zugängliche Versicherungsorganisation
Sorge zu tragen. Die Verpflichtung wäre erfüllt, wenn
ein auf das ganze Staatsgebiet sich erstreckendes Netz
von Versicherungsträgern geschaffen oder ein bestehendes
Netz ergänzt und den Versicherungsträgern zur Pflicht
gemacht werden würde, alle hierum ansuchenden Arbeit-
nehmer als Bezugsberechtigte zuzulassen.

Mitgliedstaaten, die eine entwickelte obligatorische
oder freiwillige Krankenversicherung besitzen, könnten
die Verpflichtung ohne weiteres übernehmen. Selbst
Mitgliedstaaten, die über ein entfaltetes Hilfskassenwesen
nicht verfügen, würde eine derartige Verpflichtung nicht
allzu schwer fallen. Allerdings liegen die Schwierigkeiten,
nicht so sehr in der Schaffung als in der Erhaltung der
        <pb n="15" />
        —— 147

Versicherungsträger. Sie hätten alle um die Aufnahme
ansuchenden Arbeitnehmer aufzunehmen und ihnen ein
Mindestmass an Krankenhilfe zu gewährleisten ; der Bei-
tritt schlechter und das Fernbleiben guter Risiken könnte
das finanzielle Gleichgewicht der Versicherungsträger
gefährden. Da andererseits die Prämie, um nicht aus-
schliessend zu wirken, ein bestimmtes Höchstmass nicht
überschreiten dürfte, müsste materielle Staatshilfe ge-
währt werden. So käme man zu einem System der
Staatsbürgerversorgung. Weitere Einwände sind zu er-
heben. Es ist fraglich, ob das vorstehend entworfene
System zu einer Verallgemeinerung der Versicherung
namentlich unter den gering entlohnten und des Versiche-
rungsschutzes besonders bedürftigen Arbeitnehmern bei-
tragen würde. Endlich ist zu fragen, ob eine solche Ver-
pflichtung, selbst wenn sie vollständig erfüllt wäre, an-
nähernd gleiche Mittel erfordern würde in Staaten, wo
nahezu die Gesamtheit der Arbeitnehmer versichert wäre,
und in jenen, wo die Krankenkassen nur eine geringe
Anziehungskraft auf die Arbeitnehmer auszuüben ver-
möchten.

Dritte Lösung. — Eine dritte Lösung könnte als Abart
der vorstehenden ins Auge gefasst werden. Die Verpflich-
tung der Mitgliedstaaten würde lediglich darin bestehen.
freiwillig gebildete Versicherungseinrichtungen zu fördern.
Die Mitgliedstaaten wären nicht gehalten, die Schaffung
von Versicherungseinrichtungen zu bewirken, sondern sie
könnten sich darauf beschränken, bestehende Einrich-
tungen zu unterstützen und die Gründung neuer Einrich-
tungen zu erleichtern. Um der materiellen Staatshilfe
teilhaftig zu werden, hätten die Versicherungseinrich-
tungen Beitrittsanmeldungen von Angehörigen bestimmter
Arbeitnehmergruppen entgegenzunehmen‘ und den Ver-
sicherten ein Mindestmass von Krankenhilfe zu gewähr-
leisten.
        <pb n="16" />
        EC DL

Eine solche Verpflichtung könnte ohne weiteres von
jenen Mitgliedstaaten eingegangen werden, die bestimmten
Versicherungsträgern Anerkennung verleihen und sie
materiell unterstützen, jedoch ohne selbst die Initiative zur
Schaffung von Versicherungsträgern zu ergreifen. Kine
solche Verpflichtung würde kaum wirkungsvoll sein und
wenig dazu beitragen, die überwiegende Mehrzahl der
Arbeitnehmer unter Versicherungsschutz zu stellen. Die
seit etwa 50 Jahren in den verschiedenen Staaten mit
dem freiwilligen Hilfskassenwesen, sei es nun staatlich
gefördert oder nicht, gemachten Erfahrungen lassen diese
Zweifel als gegründet erscheinen.

Die Entscheidung über die der internationalen Rege-
lung der Krankenversicherung zu Grunde zu legende
Verpflichtung erscheint folgenschwer. Sie soll daher den
Gegenstand der ersten den Regierungen der Mitglied-
staaten vorzulegenden Frage bilden :

Sind Sie der Ansicht, dass ein von der Arbeitskonferenz
etwa anzunehmender Übereinkommensentwurf über die
Krankenversicherung für jeden Mitgliedstaat die Ver-
pflichtung beinhalten sollte, die Arbeitnehmer der Kranken-
versicherungspflicht zu unterstellen ?

Verneinendenfalles, welche Verpflichtung wäre Ihrer
Ansicht nach den Mitgliedstaaten in Vorschlag zu bringen,
um den Arbeitnehmern ausreichenden Versicherungsschutz
für den Krankheitsfall zu bieten ?
        <pb n="17" />
        ABSCHNITT. IL.
UMFANG DER KRANKEN VERSICHERUNG.

Für den Krankheitsfall versicherungsbedürftig sind
alle wirtschaftlich Schwachen und namentlich die vom
Ertrage abhängiger Erwerbstätigkeit Lebenden.

Die Krankenversicherung weist in zahlreichen Staaten
die Tendenz auf, alle Arbeitnehmer zu umfassen. Indes
bestehen viele Einschränkungen des Grundsatzes der
allgemeinen Arbeitnehmerversicherung, worauf die inter-
nationale Behandlung der Frage Rücksicht zu nehmen
hat. Diese Einschränkungen können sich auf den Wirt-
schaftszweig, den Berufsstand und die persönlichen Ver-
hältnisse des Arbeitnehmers beziehen.

Gewerbe und Handel. — Fine Prüfung des Umfanges
der Krankenversicherung in Bezug auf die verschiedenen
Wirtschaftszweige ergibt, dass die Krankenversicherung
am festesten im Gewerbe und Handel verankert ist. Die
ersten Pflichtkassen sind Knappschaftskassen und Kassen
grosser Verkehrsunternehmungen. Erst später wird die
Versicherungspflicht auf alle Arbeitnehmer im Gewerbe
und Handel erstreckt. Nachstehend führen wir für
eine Anzahl von Staaten die Jahreszahlen der ersten
Gesetze an, womit die überwiegende Mehrheit der Arbeit-
nehmer im Gewerbe und Handel für krankenversiche-
rungspflichtig erklärt wurde :
        <pb n="18" />
        — 17 —

Deutschland . 1,3 und 1885
Oesterreich ;
Tschechoslowakei .
Ungarn 2.0
Luxemburg . Sn
Norwegen .
Serben, Kroaten und Slove-

nen (Königreich der) . .
Grossbritannien . .
Irland.
Rumänien (Industrie und

Kleingewerbe) . Ge
Bulgarien. ..
Portugal. .
Polen.
Japan (Industrie) . .
Russland .
Griechenland . .. .
Chili . ;

Seit der Verlautbarung der ersten Gesetze ist der
Umfang der Krankenversicherung im Gewerbe und Handel
in keinem Staat verringert oder beschränkt worden.
Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich,
Beschränkungen des Umfanges der Krankenversicherung
in Anbetracht dieser Wirtschaftszweige in Erwägung zu
ziehen.

Landwirtschaft. — In der Landwirtschaft ist die obliga-
torische Krankenversicherung langsamer vorgedrungen.
Die Arbeitnehmer in der. Landwirtschaft und ihr ver-
wandten Wirtschaftszweigen standen lange Zeit unter
einem vom gewerblichen Arbeitsrecht abweichenden Son-
derrecht ; ihre Lebensbedingungen waren anders geartet.
Im gleichen Masse, als das Verhältnis zwischen dem
        <pb n="19" />
        — 18.
Grundbesitzer und seinem Personal den patriarchalischen
Zug verlor, steigerte sich das Versicherungsbedürfnis der
Arbeitnehmer.

Die obligatorischen Krankenversicherungsgesetze
liefern hiefür den Nachweis. Die landwirtschaftlichen
Arbeitnehmer wurden in den Umfang der Pflichtversiche-
rung entweder gleich bei ihrer erstmaligen Einführung
oder zu einem späteren Zeitpunkt einbezogen. In Gross-
britannien. (1911), Irland (1911), Portugal (1919), Polen
(1920) und Chili (1924) hat das erste obligatorische Kran-
kenversicherungsgesetz die landwirtschaftlichen Arbeit-
nehmer im gleicher Weise für versicherungspflichtig
erklärt wie alle andern. In den übrigen auf dem Boden
der allgemeinen Arbeitnehmerversicherung stehenden Staa-
ten ist die Unterstellung der Arbeitnehmer in der Land-
wirtschaft unter Krankenversicherungspflicht zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgt als jene der gewerblichen
Arbeitnehmer ; so war dem in Deutschland (1886 und
1911), Norwegen (1915), der Tschechoslowakei (1919),
Österreich (1921), Russland (1922) und Bulgarien (1924).
In anderen Staaten, die eine obligatorische Kranken-
versicherung für Arbeitnehmer im Gewerbe und Handel
eingeführt haben, sind die landwirtschaftlichen Arbeit-
nehmer versicherungsfrei, wie in Estland, Griechenland,
Japan, Lettland, Luxemburg, Rumänien, im Königreich
der Serben, Kroaten und Slovenen und in Ungarn.

Mit Rücksicht auf den Umfang der obligatorischen
Krankenversicherung in der Landwirtschaft ist zu fragen,
wie bei der internationalen Regelung der Krankenver-
sicherung vorzugehen ist. Die Frage wurde von der Ar-
beitskonferenz bereits behandelt und in einer Weise
gelöst, welche die Einstellung des Arbeitskonferenz ein-
deutig zum Ausdruck bringt. Anlässlich ihrer dritten
Hautversammlung hat sie hinsichtlich der Sozialver-
sicherung in der Landwirtschaft folgenden Vorschlag
beschlossen :
        <pb n="20" />
        OL

‘“ dass jedes Mitglied der internationalen Arbeitsorgani-
sation seine durch Gesetze oder andere Vorschriften gere-
gelte Sozialversicherung gegen Krankheit, Invalidität,
Alter und soziale Risiken ähnlicher Art auf die Lohnarbeiter
in der Landwirtschaft unter den gleichen Bedingungen
ausdehne, die für die Arbeitnehmer im Gewerbe und
Handel gelten ”.

Von diesem Vorschlag wird auszugehen sein. Erfolgt
eine internationale Regelung der Krankenversicherung
im Gewerbe und Handel, so wird sie unter den gleichen
Bedingungen auf landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu
erstrecken sein.

Hauswirtschaft. — Anfänglich umfasste die Kranken-
versicherung selbst in Staaten, die ihr die überwiegende
Mehrheit der Arbeitnehmer unterstellt haben, nicht die
'mM hauswirtschaftlichen Arbeitsverhältnis stehenden Per-
sonen. Die Hausgehilfen, deren Arbeit nach Mass und
Art nicht genau bestimmt war, wurden für ihre persön-
liche Abhägigkeit vom Dienstherrn zum Teil dadurch
Schadlos gehalten, dass der Dienstherr durch Gesetz oder
Überlieferung verhalten war — und vielfach auch noch heute
ist — für die Pflege erkrankter Hausgehilfen zu sorgen,
Nach und nach wurden die Hausgehilfen dem allgemeinen
Arbeiterschutz unterstellt und auch in die Arbeiterver-
Sicherung einbezogen. Gegenwärtig sind sie in einer
Anzahl von Staaten mit allgemeiner Arbeitnehmerver-
sicherung im wesentlichen gleich den übrigen Arbeitneh-
mern versicherungspflichtig, so in Bulgarien, Deutschland,
Grossbritannien, Irland, Norwegen, Österreich, im König-
reich der Serben, Kroaten, Slovenen und in der Tsche-
choslowakei.

Für die freiwilligen Krankenversicherungssysteme för-
dert die Prüfung des Umfanges der Versicherung nach
Wirtschaftszweigen keine klaren Ergebnisse zu Tage.
Grundsätzlich steht der Beitritt zu den Hilfskassen bei
Erfüllung der allgemeinen Zulassungsbedingungen jeder-
        <pb n="21" />
        2 0

mann ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Wirtschaftszweig offen. Die berufliche Glie-
derung der Mitglieder der Hilfskassen hängt von deren
Ursprung ab. Die Hilfskassen der Gewerkschaften um-
fassen ausschliesslich oder überwiegend gewerbliche Ar-
beiter; dienicht beruflichen Hilfskassen, die konfessionnellen,
die Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Kassen weisen
eine sehr verschiedene berufliche Gliederung auf. Es scheint
sonach wünschenswert, eine internationale Regelung der
Krankenversicherung auf alle Arbeitnehmer ohne Unter-
schied des Wirtschaftszweiges zu erstrecken.

Hervorzuheben ist, dass die Versicherteneigenschaft
dem Arbeitnehmer als wirtschaftlich abhängiger Person
und nicht als Bedienstetem eines bestimmten Betriebes
oder Haushaltes zusteht. Nach der überwiegenden Mehr-
heit der Krankenversicherungsgesetze kommt es für den
Umfang der Versicherungspflicht weder auf die Natur
noch auf die Grösse des Betriebes an, sofern das Gesetz
nicht anders bestimmt.

Dieser Überblick über den Umfang der Kranken-
versicherung und die namentlich in den letzten Jahren
erzielten Fortschritte bezeugt, dass der Umfang der
Krankenversicherung in ständiger Erweiterung begriffen
ist. Die obligatorische Krankenversicherung, anfänglich
nur Arbeitnehmer im Gewerbe und Handel umfassend,
wird zur allgemeinen Arbeitnehmerversicherung aus-
gebaut und erstreckt sich auf Arbeitnehmer: aller Wirt-
Schaftszweige. Immerhin ist es nicht ausgeschlossen,
dass nach Ansicht mancher Mitgliedstaaten das Ver-
sicherungsbedürfnis nicht in allen Wirtschaftszweigen
dasselbe ist und dass sie auch innerhalb einzelner Wirt-
schaftszweige gewisse Beschränkungen des Umfanges der
Krankenversicherung beantragen.

Aus diesem Grunde glauben wir den Mitgliedstaaten
die Frage vorlegen zu sollen, ob der etwa anzunehmende
        <pb n="22" />
        Cr OB
Übereinkommensentwurf über die Krankenversicherung
sich grundsätzlich auf Arbeitnehmer aller Wirtschafts-
zweige zu erstrecken oder Beschränkungen in Bezug auf
bestimmte Wirtschaftszweige vorzusehen hätte.
Beschränkungen des Umfanges der Krankenversicherung

in Bezug auf Berufsgruppen.

Es ist nunmehr zu prüfen, inwiefern der Berufsstand
und die sich hieraus ergebende wirtschaftliche Lage des
Arbeitnehmers für sein Versicherungsbedürfnis von Belang
ist. Der Arbeitnehmer hat je nach seiner Stellung im
Unternehmen und nach seiner Vorbildung verschiedene
Dienste zu verrichten ; er hat als Arbeiter, als Angestellter
oder als noch in Ausbildung begriffener Lehrling tätig
zu sein. Andere Umstände können für das Versicherungs-
bedürfnis als massgebend betrachtet werden, 50 z. B. beim
Hausarbeiter die Beschäftigung ausserhalb der Arbeits-
stätte des Arbeitgebers und ohne dessen Aufsicht. Auch
die Dauer des Dienstverhältnisses kann von Einfluss sein.

Angestellte. — Die Abgrenzung des Begriffes des
Angestellten dem Begriff des Arbeiters und jenem des
leitenden Angestellten gegenüber ist nach den verschei-
denen Gesetzen keine eindeutige.  Allenfalls ist der
Begriff des Angestellten hinlänglich bestimmt, um inter-
national erörtert zu werden.

Alle obligatorischen Krankenversicherungsgesetze er-
kennen das Versicherungsbedürfnis der Angestellten
an. Das Mass ihres Versicherungsbedürfnisses wird
aber verschiedentlich beurteilt. Bestimmte Kranken-
versicherungsgesetze, welche die Lohnarbeiter ohne Rück-
sicht auf ihren Arbeitsverdienst für versicherungspflichtig
erklären, sehen bestimmte Angestelltengruppen für wirt-
schaftlich stark genug an, um versicherungsfrei zu sein,
        <pb n="23" />
        A

Das Versicherungsbedüerfnis der Angestellten wird hier
nach dem Arbeitsverdienst oder Einkommen beurteilt.
So besteht für die Versicherungspflicht der Angestellten
eine Jahresverdienstgrenze von 2.700 Mark in Deutschland,
von £ 250 in Grossbritannien, von 24 Millionen Kronen
in Ungarn und von 10.000 Franken in Luxemburg, und
eine Jahreseinkommensgrenze von 6.000 Kronen in Nor-
wegen. Die anderen obligatorischen Krankenversiche-
rungsgesetze stellen eine besondere Verdienst- oder Ein-
kommensgrenze für Angestellte nicht auf.

Diejenigen Staaten, die eine Verdienst- oder Einkom-
mensgrenze für Angestellte eingeführt haben, werden
vielleicht im Rahmen einer internationalen Regelung
die Aufrechterhaltung einer solchen Grenze beantragen ;
diesfalls wird zu prüfen sein, ob den Mitgliedstaaten,
so wie es in dem von der Hauptversammlung vom Jahre
1925 beschlossenen Übereinkommensentwurf über. die
Entschädigung von Betriebsunfällen geschah, nicht die
Ermächtigung einzuräumen wäre, Angestellte für ver-
sicherungsfrei zu erklären, deren Arbeitsverdienst eine
durch Gesetz zu bestimmende. Grenze übersteigt. Grös-
seren Beifall könnte vielleicht eine andere Lösung finden,
die sich darauf beschränken würde, eine Höchstgrenze
des versicherten Arbeitsverdienstes aufzustellen... Jeder
Angestellte wäre ohne Rücksicht auf Arbeitsverdienst
oder Einkommen versicherungspflichtig, wobei jedoch
der eine bestimmte Grenze übersteigende Verdienst
(Einkommen) für die Versicherung ausser Betracht bliebe.
Die Angestellten wären nicht ungünstiger behandelt
als die Arbeiter, zumal alle Krankenversicherungsgesetze
eine Grenze des versicherten Arbeitsverdienstes enthalten.

Die freiwillige Krankenversicherung ist in keinem
Staate auf Arbeitnehmer beschränkt, sodass der Arbeits-
verdienst nicht das ausschliessliche Merkmal des Versiche-
rungsbedürfnisses darstellt. Die Versichertenstellung

x
D-
        <pb n="24" />
        E08
r des Einzelnen hängt von seiner gesamten wirtschaftlichen
e. Lage ab. Bestimmte freiwillige Krankenversichrungs-
u systeme, die staatliche Förderung geniessen, lassen die
ı Staatszuschüsse nur solchen Versicherten zugute kommen,
Z die ihrer nicht entraten können und nehmen als bezugs-
berechtigte Mitglieder der Hilfskassen nur Arbeitnehmer,
mit verhältnismässig geringem Verdienst und solche
Selbständige auf, die den Arbeitnehmern wirtschaftlich
nahestehen. Aus diesem Grunde sind Angestellte als
bezugsberechtigte Mitglieder der Hilfskassen nicht immer
zugelassen.

In Anbetracht der verschiedenen Lösungen halten
wir es für empfehlenswert, den Regierungen die Frage
vorzulegen, ob bei der Festsetzung des Umfanges der
Krankenversicherung bestimmte Beschränkungen hin-
sichtlich jener Angestellten vorzusehen sind, deren Arbeits-
verdienst den durchschnittlichen Verdienst übersteigt.

Arbeiter. — In den obligatorischen Krankenversiche-
rungsgesetzen ist für den Bestand der Versicherungs-
pflicht die berufliche Eignung der Arbeiter ohne Belang.
Gelernte, angelernte und ungelernte Arbeiter sind in
gleicher Weise versicherungspflichtig. Auch die Höhe
des Arbeitsverdienstes ist für den Bestand der Versiche-

, rungspflicht unmassgeblich.

In der freiwilligen Krankenversicherung ist die Stellung
der bezugsberechtigten Mitglieder vielfach auf Personen
beschränkt, die der Hilfe der Gemeinschaft nicht entraten
können. Da die für die Zuerkennung der Eigenschaft

; eines bezugsberechtigten Mitgliedes aufgestellte Verdienst-

; oder Einkommensgrenze von Arbeitern nur selten über-
schritten wird, erscheint eine Frage hinsichtlich des Ein-
flusses des Arbeitsverdienstes von Arbeitern auf den
Bestand des Versicherungsverhältnisses entbehrlich.
        <pb n="25" />
        —— 4 —

Lehrlinge. — Lehrlinge, Volontäre und sonstige Per-
sonen mit ‘unvollendeter Berufsausbildung sind nach
den meisten obligatorischen Krankenversicherungsge-
setzen versicherungspflichtig. Es wird hier die wirtschaft-
lich unselbstständige Stellung, die der Lehrling nach
Beendigung seiner beruflichen Ausbildung einnehmen
wird, vorweggenommen. Die Einbeziehung der Lehrlinge
in die Arbeitnehmerversicherung findet auch darin ihre
Rechtfertigung, dass die Lehrlinge als Gegenleistung
für ihre Dienste Anspruch auf. Ausbildung, wenn nicht
auch auf Lohn, haben.

In Deutschland, Norwegen, Österreich, Polen, im
Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen und in
der Tschechoslowakei sind Lehrlinge und sonstige Per-
sonen mit unvollendeter Berufsausbildung versicherungs-
pflichtig und zwar auch dann, wenn sie keinen Lohn
erhalten. Hingegen unterstellt das britische Versiche-
rungsgesetz Lehrlinge nur dann der Versicherungspflicht,
wenn sie Barlohn beziehen.

Wir sehen uns veranlasst, den Regierungen die Frage
vorzulegen, ob KEinschränkungen hinsichtlich der Ein-
beziehung von keinen Barlohn erhaltenden Lehrlinge
und sonstigen Personen mit unvollendeter Berufsaus-
bildung in den Umfang der Krankenversicherung vorzu-
sehen sind.

Heimarbeiter. — Der Begriff des Heimarbeiters ist in
den verschiedenen Rechtsordnungen kein einheitlicher.
Als Heimarbeiter werden vielfach sowohl blosse Aussen-
arbeiter, die aus irgend einem Grunde statt in der Werk-
stätte des Arbeitgebers zu Hause arbeiten, aber in einem
Vertragsverhältnis stehen, als auch Heimarbeiter im
engeren Sinne des Wortes angesprochen, die für einen
Abnehmer (Verleger, Zwischenmeister) tätig sind, wobei
kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Vereinbarung über
den vom Verleger zu zahlenden Abnahmepteis besteht.
        <pb n="26" />
        EB

So werden unter dem Ausdruck Heimarbeiter wirt-
schaftlich verschiedene Bevölkerungsgruppen zusammen-
gefasst. Aus dieser Verschiedenheit ergibt sich auch
die nicht einheitliche. Stellung der Heimarbeiter in

2 der Krankenversicherung. Die überwiegende Mehrheit
N der obligatorischen Krankenversicherungsgesetze erklärt
e die Heimarbeiter für versicherungspflichtig. Im Einzelnen
e bestehen erhebliche Besonderheiten. So können z. B.
Y nach dem britischen Gesetz bestimmte Gruppen von
t Heimarbeitern im Verordnungswege für versicherungsfrei
erklärt werden. Von den Gesetzen, die eine beschränkte
1 Arbeitnehmerversicherung eingeführt haben, unterstellt
n nur das ungarische die Heimarbeiter der Versicherungs-
‚pflicht.

Die freiwilligen Krankenversicherungssysteme machen
zwischen Unselbständigen und Selbständigen keinen Unter-
schied ; die Heimarbeiter erwerben die Mitgliedschaft bei
Hilfskassen unter denselben Bedingungen wie alle übrigen
Zulassungswerber.

Die Ungeklärtheit des Begriffs des Heimarbeiters und
seine abweichende Behandlung in den verschiedenen
obligatorischen Krankenversicherungsgesetzen veranlasst
uns, die Regierungen zu befragen, ob bei der Einbeziehung
von Heimarbeitern in den Umfang der Krankenver-
sicherung bestimmte Beschränkungen vorzusehen sind.

Kurzfristige Dienstleistungen. — Das Dienstverhältnis
eines Arbeitnehmers kann nach der Natur der Sache oder
durch den Arbeitsvertrag auf so kurze Zeit bemessen sein,
dass es sich von den sonstigen Dienstverhältnissen unter-
scheidet. Hierher gehört das Dienstverhältnis des Saison-
arbeiters, der nur in bestimmten Jahreszeiten Lohn-
arbeit übernimmt, das Dienstverhältnis von unregel-
mässig, nach der Natur der Beschäftigung oder nach Par-
teienvereinbarung auf kurze Zeit von einem Arbeitgeber
Beschäftigten und endlich das Dienstverhältnis von ab-
        <pb n="27" />
        = 96 _—
wechselnd bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigten
Personen.

Nach den obligatorischen Krankenversicherungsgesetzen
sind solche Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen
krankenversicherungspflichtig wie alle übrigen Lohn-
empfänger, unter der Voraussetzung allerdings, dass sie
aus berufsmässiger Lohnarbeit ihren Lebensunterhalt
zu bestreiten pflegen. Es sind demnach in der Regel
versicherungsfrei Personen, die nur vorübergehende Dienst-
leistungen verrichten, aber dies nicht berufsmässig tun
oder Lohnarbeit nur als Nebenberuf ausüben. Diese
Regeln finden sich in mannigfachen Spielarten in der
britischen, deutschen, norwegischen, österreichischen, pol-
nischen und tschechoslowakischen Gesetzgebung wieder.
Eine etwas abweichende Lösung bringt das jugoslavische
Gesetz, indem es vorübergehende Dienstleistungen für
versicherungspflichtig erklärt, jedoch der Verordnungs-
gewalt die Befreiung von der Versicherungspflicht vorbe-
hält.

Obzwar diese Lösungen eindeutig scheinen, halten
wir es für empfehlenswert, die Regierungen der Mitglied-
staaten über etwaige Beschränkungen des Umfanges der
Krankenversicherung in Bezug auf ungelmässig beschäf-
tigte Arbeitnehmer zu befragen.

Beschraenkungen des Umfanges der Krankenversicherung
aus persönlichen Gründen.

Die Krankenversicherungsgesetze enthalten nebst den
vorerwähnten auch noch Einschränkungen, die sich auf
persönliche Eigenschaften der Arbeitnehmer gründen. Hier
sollen jene ins Auge gefasst werden, die sich aus der Staats-
bürgerschaft, dem Alter und der_familienrechtlichen
Stellung des Arbeitnehmers ergeben.
        <pb n="28" />
        DT

Staatsbürgerschaft. — Die Krankenversicherungs-
pflicht erfasst grundsätzlich Inländer und Ausländer in
gleicher Weise. Diese Gleichstellung der Ausländer mit

/ Inländern beruht entweder auf einer besonderen Vor-
schrift des Krankenversicherungsgesetzes wie z. B. in
Bulgarien, Grossbritannien, im Königreich der Serben,
Kroaten und Slovenen oder sie ergibt sich aus der allge-
meinen Stellung der Ausländer in der betreffenden Rechts-
ordnung. Allerdings folgt aus der Einbeziehung der
Ausländer in dem Umfang der Krankenversicherung
noch nicht volle Gleichberechtigung.

Die den Ausländern gewährte Gleichstellung erfährt
oder kann zwei Einschränkungen erfahren. Vielfach
werden für versicherungsfrei Ausländer erklärt, die sich
mit behördlicher Erlaubnis in Grenzbezirken für bestimmte
Zeit zur Ausführung von Arbeiten befinden ; es handelt
sich hier um Verwaltungserleichterungen, die insofern
eine Begünstigung für Ausländer bedeuten, als sie andern-
falls Beiträge zu entrichten hätten, ohne im Krankheits-
fall Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Die
zweite Beschränkung ist schwerwiegender und gründet
sich auf den von zahlreichen Staaten gemachten Vorbehalt
der Anwendung eines Vergeltungsrechts. Das Vergel-
tungsrecht ist in der Regel gegen Angehörige eines aus-
Jländischen Staates anwendbar, nach dessen Gesetzgebung
den Angehörigen des Aufenthaltstaates nicht die gleiche
Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen zukommt.
Sollte es unmöglich sein, die Aufhebung des Vergeltungs-
rechts für das Gesamtgebiet der Sozialversicherung ZU
erzielen, so wäre doch zumindest anzustreben, dass das
Vergeltungsrecht nicht bis zum Ausschluss der Ausländer

; aus dem Umfang der Krankenversicherung gehen möge,
wobei naturgemäss darauf zu achten wäre, dass die noch
zulässig bleibenden Vergeltungsmassnahmen zumindest
die wesentlichen Leistungsansprüche unversehrt lassen.
        <pb n="29" />
        ——. DB

In der freiwilligen Krankenversicherung sind in keinem
Staat die Ausländer von vornherein unfähig, sich um die
Aufnahme in eine Hilfskasse zu bewerben, noch ist den
Hilfskassen verwehrt Ausländer aufzunehmen. Sie können
daher unter den allgemeinen Bedingungen ihr Aufnahme-
gesuch stellen, doch ist die Hilfskasse zur Aufnahme
nicht verpflichtet. Aus dieser Lage ergibt sich vielfach
eine Benachteiligung der Ausländer, zumal die Hilfs-
kassen nach eigenem Ermessen und endgültig über die
Avufnahmegesuche entscheiden. So ist trotz Rechts-
gleichheit die Stellung der Ausländer in der freiwilligen
© vankenversicherung weniger günstig als in der obli-
gatorischen. Manchmal besteht aber sogar eine Rechts-
Minderung für Ausländer, so z. B., wenn die anerkannten
Krankenkassen gehalten sind, jeden die statutarischen
Aufnahmebedingungen erfüllenden Inländer aufzunehmen,
wohingegen dem Ausländer die Aufnahme gesetzlich
nicht gewährleistet ist.

Die Frage ist schwierig und ihre Lösung keineswegs
einheitlich; es dürfte sich empfehlen, die Meinungen
der Regierungen der Mitgliedstaaten über die von ihnen
etwa gewünschten Beschränkungen des Umfanges der
Krankenversicherung in Bezug auf Ausländer einzuholen.

Altersgrenze. — Nach einigen Krankenversicherungs-
gesetzen bestehen Altersgrenzen für den KEintritt und
Bestand der Versicherungspflicht. Es wird hier eine Art
unwiderlegbarer Vermutung aufgestellt, wonach Lohnarbeit
als Quelle des Lebensunterhaltes nur von Personen aus-
geübt werden kann, die ein bestimmtes Lebensalter
erreicht ohne ein bestimmtes hohes Lebensalter überschrit-
ten zu haben. Solche Altersgrenzen bestehen z. B. in
der englischen Krankenversicherung (Mindestalter von
16 und Höchstalter von 70 Jahren), nach dem norwegischen
(Mindestalter von 15 Jahren) und portugiesischen (Mindest-
alter von 15 und Höchstalter von 75 Jahren) Gesetz.
        <pb n="30" />
        2 99. —
- In der freiwilligen Krankenversicherung spielen die
© Mindest- und Höchstaltersgrenzen eine andere Rolle.
N So bedeutet im belgischen Hilfskassengesetz die Mindest-
N altersgrenze von 18 Jahren, dass eine Person unter
18 Jahren, die nicht für volljährig erklärt wurde, die
Mitgliedschaft bei einer anerkannten Hilfskasse nur mit
; Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erlangen kann.
Eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Bewer-
bung um die Mitgliedschaft kann durch die Satzung der
Krankenkasse nach dem dänischen Gesetz vorgesehen
werden; sie mag gegebenenfalls einen Nachteil bedeuten,
trägt aber dazu bei, dass der freiwillige Beitritt zur
Krankenkasse rechtzeitig erfolgt.
Aus diesen wenigen Beispielen dürfte hervorgehen,
' dass es sich empfiehlt, die Meinungen der Regierungen
der Mitgliedstaaten über etwa vorzusehende Mindest- und
Höchstaltersgrenzen kennen zu lernen.
Familienangehörige des Arbeitgebers. — Nach den
! meisten obligatorischen Krankenversicherungsgesetzen be-
gründet auch entgeltliche Beschäftigung eines Ehegätten
durch den anderen keine Versicherungspflicht. Die Ver-
sicherungsfreiheit des Ehegatten gründet sich auf, die
familienrechtliche Unterhaltungspflicht des als Arbeit-
geber aufscheinenden anderen Ehegatten. Die. Versiche-
rungsfreiheit des Ehegatten ist festgelegt im deutschen,
britischen, österreichischen sowie in anderen Gesetzen.
Für die Versicherungsfreiheit der im Betriebe: oder in
der Hauswirtschaft des Arbeitgebers Lohnarbeit verrich-
tenden Kinder und sonstigen Familienangehörigen kommt
den für die Versicherungsfreiheit des Ehegatten mass-
gebenden Gründe weit geringere Bedeutung zu. Die
positiven, Lösungen weichen erheblich von einander ab.
Nach britischem und norwegischem Recht sind für Rech-
nung ihrer Eltern entgeltlich arbeitende, ausserhalb deren
Hausgemeinschaft lebende Kinder versicherungspflichtig.
        <pb n="31" />
        EL
Nach. deutschem Recht wird auf Antrag des Arbeitgebers
Versicherungsfreiheit Lehrlingen aller Art gewährt, so-
lange sie im Betriebe ihrer Eltern beschäftigt sind.

Die Verschiedenheit der Lösungen veranlasst uns, die
Meinigungen der Regierungen der Mitgliedstaaten darüber
einzuholen, welche Beschränkungen des Umfanges der
Krankenversicherung in Bezug auf Familienangehörige
des Arbeitgebers etwa vorzusehen wären.

Wir fassen die auf das Geltungsgebiet eines Überein-
kommensentwurfes über die Krankenversicherung be-
züglichen Fragen wie folgt zusammen :

Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
entwurf die Krankenversicherung die Angestellten, Arbeiter
und Lehrlinge aller Wirtschaftszweige zu umfassen hätte ?

Sind Sie vereinendenfalls der Ansicht, dass Beschrän-
kungen des Umfanges der Krankenversicherung vorzusehen
sind :

a) in Bezug auf bestimmte Wirtschaftszweige — dies-
falls wollen diese Zweige angeführt werden — ;

b) in Bezug auf bestimmte Berufsstände und zwar
namentlich :

}. höher entlohnte Angestellte ;

2. Lehrlinge, die keinen Barlohn erhalten ;

3. Heimarbeiter ;

kt, unregelmässig beschäftige Arbeitnehmer (Saison-
arbeiter, kurzfristig bei einem oder abwechselnd
bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftige Arbeit-
nehmer ;

c) in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmer und zwar
namentlich :

30
        <pb n="32" />
        BE —

1. Ausländer ;

2. Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Mindestalter
nicht erreicht oder ein Höchstalter überschritten
haben ;

:ı. den Ehegatten und andere Familienangehörige
des Arbeitgebers, die in seiner Hausgemeinschaft
leben ?
        <pb n="33" />
        ABSCHNITT IH.
DIE LEISTUNGEN
DER KRANKEN VERSICHERUNG.

Die ersten Krankenversicherungsgesetze waren vor
allem darauf bedacht, dem Arbeitsunfähigen teilweisen
Ersatz des infolge von Krankheit erlittenen Verdienst-
entganges zu bieten. Nach und nach erweiterte sich der
Aufgabenkreis der Krankenversicherung und in den Vor-
dergrund trat die Heilbehandlung. Als wesentliche Auf-
gabe der Krankenversicherung gilt nunmehr die voll-
ständige und schleunige Heilung von Krankheiten und
die Zurückführung der Erkrankten ins Berufsleben.

Im folgenden sind die Geldleistungen und die Sach-
leistungen der Krankenversicherung zu betrachten.

Die Geldleistungen.

Das Krankengeld. — Die wesentlichste Geldleistung,
das Krankengeld, soll dem arbeitsunfähigen Versicherten
teilweisen Ersatz des Verdienstentganges bieten.

Bezugsbedingnisse. — Krankengeld gebührt dem Er-
krankten, der infolge eines anormalen körperlichen oder
geistigen Zustandes arbeitsunfähig ist und hievon dem
Versicherungsträger Mitteilung macht.
        <pb n="34" />
        Nach zahlreichen Krankenversicherungsgesetzen be-
steht jedoch trotz Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Kran-
kengeld nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch den
Erkrankten vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder auf
einer beruflichen Ursache (Betriebsunfall, gewerbliche
Berufskrankkeit) beruht.

Zum Erwerb des Anspruches auf Krankengeld ist die
Erfüllung gewisser Bezugsbedingnisse teils positiver, teils
negativer Natur erforderlich.

Nach den freiwilligen und einigen obligatorischen
Krankenversicherungsgesetzen, wie dem bulgarischen, bri-
tischen, portugiesischen und rumänischen besteht Anspruch
auf Krankengeld nur dann, wenn der Erkrankte entweder

. während eines bestimmten, der Erkrankung vorausgegan-

+ genen Zeitraumes Mitglied der Krankenkasse war oder
eine Mindestzahl von Versicherungsbeiträgen entrichtet
hat. Hingegen fordern die meisten obligatorischen Arbeit-
nehmerversicherungsgesetze, wie das deutsche, österreich-
ische, polnische, russische, tschechoslowakische, jugosla-
wische vom Pflichtversicherten keine Mindestdauer der Mit-
gliedschaft. Der Versicherte hat hier gegebenenfalls vom
Tage des Eintritts der Versicherungspflicht Anspruch auf
Leistungen, ohne dass ihm die kurze Dauer seiner Mit-
gliedschaft oder die Nichtentrichtung von Beiträgen ent-
gegengehalten werden könnten — eine zwangsläufige Lö-
sung, zumal die Versicherungspflicht an den Eintritt in
eine versicherungspflichtige Beschäftigung gebunden ist,
dem Versicherungspflichtigen zu einem früheren Zeit-
punkte die Versicherungsberechtigung möglicherweise gar
nicht zustand und er in der Regel zur Entrichtung der
Beiträge nicht unmittelbar herangezogen wird.

Nach einigen Gesetzen ist die Leistungspflicht der
Kasse bei Aufenthalt des Versicherten ausserhalb des
Kassenbezirks und namentlich bei Aufenthalt im Ausland
aufgehoben oder beschränkt. Die Lösungen weichen von-
einander ab, je nachdem sich der Erkrankte vor Oder

33
        <pb n="35" />
        nach Eintritt des Versicherungsfalles ins Ausland begab
und die Zustimmung des Vorstandes der Krankenkasse
eingeholt hat oder nicht.

Selbst wenn alle Bedingungen für die Gewährung der
Leistungen erfüllt sind, erhält der Versicherte in der
Regel Krankengeld nicht bereits vom ersten Tage der
Arbeitsunfähigkeit oder vom ersten Krankheitstage an.
Nach den meisten Gesetzen besteht für die Gewährung
des Krankengeldes eine Wartezeit, die entweder absolut
(dem Erkrankten steht das Krankengeld erst nach Ablauf
der Wartezeit und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer
der Arbeitsunfähigkeit zu) oder relativ (dem Arbeitsun-
fähigen steht das Krankengeld. unter Umständen rück-
wirkend vom ersten Krankheitstage zu, wenn die Arbeits-
unfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit fortbesteht) oder
endlich gleichzeitig absolut und relativ sein kann, und
zwar absolut bei einer verhältnismässig kurzen und relativ
bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Nach deutschem,
britischem, lettischem, polnischem, schweizerischem Kran-
kenversicherungsrecht ist die Wartezeit absolut, nach
dänischem, österreichischem, jugoslawischem Recht relativ
und gemischt — teils relativ, teils absolut — nach dem
tschechoslowakischen Gesetz vom 9. Oktober 1924.

Hiemit sind aber die etwa für erforderlich erachteten
Bezugsbedingnisse für das Krankengeld nicht erschöpft.
Wir erbitten daher die Stellungnahme der Regierungen
zu folgender Frage :

Ist Ihrer Ansicht nach in den Übereinkommensentwurf
die Regel aufzunehmen, dass jede infolge eines anormalen
körperlichen oder geistigen Zustandes eingetretene Arbeit-
unfähigkeit Anspruch auf Krankengeld verleiht ?

Bejahendenfalls, soll diese Regel Einschränkungen
erfahren, namentlich in Anbetracht :
        <pb n="36" />
        A —

'ab a) des beruflichen Ursprungs der Arbeitsunfähigkeit ;

5 b)”der Dauer der Mitgliedschaft bei der Kasse ;

dor c) der Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Wartezeit) ;

ler d) des Aufenthaltes des Versicherten ausserhalb des

ler Kassenbezirks ?

ın.

ng Schlagen Sie sonstige Einschränkungen der obigen

ut Regel vor ? Gegebenenfalls welche ?

uf

er

HS Höhe des Krankengeldes. — Das Krankengeld hat

za verschiedene Aufgaben zu erfüllen, je nachdem sich seine

en Höhe nach dem durchschnittlichen Arbeitslohn des Ver-

er sicherten bemisst (bewegliches Krankengeld) oder aber

1a ohne Rücksicht auf den üblichen Arbeitslohn für alle

iv Versicherten einheitlich festgesetzt ist (starres Kranken-

n, geld).

He Im britischen und irländischen Pflichtversicherungs-

;°h gesetz und nahezu in allen freiwilligen Krankenversiche-

ee rungsgesetzen ist das Krankengeld für alle Versicherten

m gleich und von der Lohnhöhe unabhängig. Das starre
Krankengeld muss niedrig angesetzt werden, um dem
Arbeitsverdienst der am geringsten entlohnten Versicherten

mn nicht zu nahe zu kommen. Es gewährt den Versicherten

En und ihren Familienangehörigen während der Arbeitsun-

N fähigkeit nur einen gewissen Rückhalt zur Befriedigung
ihrer dringendsten Lebensbedürfnisse. Besser entlohnte
Versicherte vermögen das starre Krankengeld durch die
Leistungen einer von staatlicher Einflussnahme freien Zu-

5 satzversicherung zu ergänzen. Im britischen und irlän-
dischen Pflichtversicherungsgesetz ist der Krankengeldsatz
nach Geschlechtern verschieden. Die freiwilligen Kranken-
versicherungssysteme mildern die aus dem starren Kran-
kengeld sich ergebenden Härten z.B. durch Gewährung
von Alters- und Familienzulagen.

3E
        <pb n="37" />
        Die meisten übrigen obligatorischen Krankenversiche-
rungsgesetze haben das bewegliche Krankengeld einge-
führt, sodass die Bemessung des Krankengeldes nach dem
gewöhnlichen Arbeitsverdienst des Versicherten erfolgt.
Aber nur ausnahmsweise bemisst sich das Krankengeld
nach dem tatsächlichen Verdienst. So wünschenswert es
auch wäre, das Krankengeld zum Arbeitsverdienst in
Beziehung zu setzen, so muss doch aus technischen, der
Evidenthaltung des Verdienstes jedes Versicherten im
Wege stehenden Gründen auf die Bemessung des Kranken-
geldes nach dem tatsächlichen, individuellen Verdienst
meist verzichtet werden. In der Regel wird zum Lohn-
klassensystem Zuflucht genommen. Jeder Lohnklasse oder
Lohnstufe gehören Versicherte an, die innerhalb eines Zeit-
raumes einen Arbeitsverdienst erzielen, der sich zwischen
der Mindestgrenze und der Höchstgrenze der betreffenden
Lohnstufe oder Lohnklasse befindet. Die Festsetzung der
Lohnklassen oder Lohnstufen, deren Zahl und Intervalle
erfolgt wohl in den einzelnen Systemen in verschiedener
Weise, doch bleibt die Höhe des Krankengeldes durch den
üblichen Arbeitsverdienst bestimmt.

Das Mindestkrankengeld beläuft sich auf einen be-
stimmten Teil des Grundlohnes. Dieser Bruchteil bewegt
sich zwischen 50 und 100 % des Grundlohnes und beläuft
sich beispielweise auf 50%. in Deutschland, Estland,
Luxemburg und Rumänien, auf 60 % in Norwegen, Polen
und Ungarn, auf 66%/3 %/, in Lettland, Österreich, dem
Königreich des Serben, Kroaten, Slowenen und der
Tschechoslowakei, auf 100 %, in Russland. Selbst im
Rahmen desselben Krankenversicherungsgesetzes ist das
gesetzliche Krankengeld nicht in allen Fällen mit dem-
selben Bruchteil des Grundlohnes bemessen ; so wird z.B.
in Ungarn der Bruchteil bei längerer Dauer der Arbeits-
unfähigkeit erhöht und in Österreich für besser entlohnte
Versicherte herabgesetzt. Welche Abweichungen sich im
Einzelnen nach den einschlägigen Gesetzen ergeben mögen,
        <pb n="38" />
        ne- bleibt der wirtschaftliche Wert des beweglichen Kranken-
e- geldes für alle Versicherten ungefähr der gleiche, da das
am Krankengeld ihnen ein mit ihren gewöhnlichen Einkünften
ot. im Einklang befindliches Existenzminimum gewährleistet.
a1d In einigen grossen Industriestaaten werden Bestre-
es bungen offenbar, die Krankenversicherung der Familien-
in fürsorge dienstbar zu machen und auch bei der Bemessung
ler des Krankengeldes dem Familienstand des Versicherten
im Rechnung zu tragen. Seit langem schon haben in meh-
an- reren Ländern die Krankenkassen Familienzuschläge zum
ast Krankengeld als Mehrleistungen gewährt. Als Pflicht-
in- leistungen sind die Familienzuschläge aber erst in aller-
ler lezter Zeit eingeführt worden : so in der Novelle zum
ät- deutschen Reichsknappschaftsgesetz, in dem von der
en französischen Deputiertenkammer im Jahre 1924 ange-
en nommenen Entwurf eines Sozialversicherungsgesetzes, in
ler dem kürzlich in Grossbritannien von der mit der Prüfung
le der Kranken- und Invalidenversicherung betrauten könig-
ıer lichen Kommission erstatteten Bericht. Hinsichtlich des
en Kreises der zu berücksichtigenden Familienangehörigen
und des Ausmasses der Familienzuschläge mögen noch
e- abweichende Meinungen bestehen : dessenungeachtet
‚gt tritt der familiäre Charakter der Krankenversicherung
ıft deutlich hervor. Auf diese Entwicklung war hinzu-
‚d, weisen.
en
m Es wäre dankenswert, die Meinung der Regierungen
(er der Mitgliedstaaten über den Charakter des Kranken-
‚m geldes und seine Bemessung kennen zu lernen. Wir legen
as ihnen folgende Frage vor :
n Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
; entwurf das Krankengeld zu bemessen wäre :
te a) für alle Versicherten mit dem gleichen Betrage und
m ohne Rücksicht auf den üblichen Arbeitsverdienst
n. 0°

der
        <pb n="39" />
        — 8
b) nach dem üblichen Arbeitsverdienst jedes Versicher-
ten ? Sind Sie letzterenfalls der Ansicht, dass das
Krankengeld mit einem Mindestbruchteil des
üblichen Arbeitsverdienstes anzusetzen ist ? Wie
ist dieser Bruchteil anzusetzen ?

Sind Sie ferner der Ansicht, dass das Krankengeld mit
Bedachtnahme auf die vom Versichterten zu versorgenden
Familienangehörigen zu bemessen ist ?

Die Bezugsdauer des Krankengeldes. — Das gesetzliche
Krankengeld wird dem arbeitsunfähigen Versicherten
innerhalb einer bestimmten Mindestbezugsdauer gewährt.
Die Bezugsdauer ist verschieden mit 16 bis 52 Wochen
vom Beginn der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit an
gerechnet, angesetzt; sie beläuft sich auf 90 Tage in
Schweden, 16 Wochen in Rumänien, 180 Tage im Laufe
von 360 aufeinanderfolgenden Tagen in der Schweiz,
26 Wochen in Dänemark, Deutschland, Lettland, Nor-
wegen und im Königreich der Serben, Kroaten und Slo-
wenen, 39 Wochen in Polen, 52 Wochen in Österreich,
Portugal, der Tschechoslowakei und Ungarn. Die Bezugs-
dauer ist indes nicht unter allen Umständen und für alle
Versicherten die gleiche; sie ist z.B. nach dem öster-

reichischen Krankenversicherungsgesetz von der Dauer
der Mitgliedschaft und nach dem polnischen Gesetz von
der Länge des Bestandes der Krankenkasse abhängig.

Die Bezugsdauer des Krankengeldes kann nicht als
Wertmassstab der verschiedenen Systeme dienen. Die
Lage der Ausgesteuerten ist verschieden, je nachdem sie
auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch erhe-
ben können oder der Armenfürsorge oder privaten Wohl-
tätigkeit anheimfallen. Wo keine Invalidenversicherung
besteht, bleibt die Bezugsdauer des Krankengeldes von
grosser Bedeutung. Wir sind daher veranlasst, den
Regierungen die Frage vorzulegen, welche Mindestbezugs-
dauer ihrer Ansicht nach ins Auge zu fassen wäre :
        <pb n="40" />
        3ar- Sind Sie der Ansicht, dass der Übereinkommensentwurf
as eine Mindestdauer des Krankengeldbezuges für Versicherte
es bestimmen sollte, die nach Ablauf der Bezugsdauer auf
‘ie Leistungen einer Invalidenversicherung keinen Anspruch
haben ?
Lit Bejahendenfalls, wie ist die Mindestdauer des Kranken-
x geldbezuges anzusetzen ?
se Die Mehrleistungen. — Die meisten einschlägigen
71 Gesetze ermächtigen die über ausreichende Mittel ver-
t. fügenden Krankenkassen das Krangengeld im Wege der
:n Satzung über das gesetzliche Mindestmass zu erhöhen.
n Das Krankengeld als Mehrleistung besteht entweder
N in der Verlängerung der gesetzlichen Bezugsdauer, in der
. Aufhebung oder der Beschränkung der Wartezeit oder
endlich in der Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes,
und zwar für alle Versicherten, für Versicherte, die für
eine Familie zu sorgen haben oder im Falle längerer
Arbeitsunfähigkeit.

Aus den zahlreichen und voneinander abweichenden
Bestimmungen über die Krankengeldmehrleistungen dürf-
ten einheitliche Grundsätze kaum abgeleitet werden
können. Dessenungeachtet wäre es von grösstem Interesse,
die gemachten Erfahrungen und bestehenden Neigungen
zu prüfen, die hierin zum Ausdruck kommenden sozialen
Tendenzen zu vergleichen und bestimmten Ländern oder
Ländergruppen gemeinsame Bestrebungen festzustellen.
Wir glauben daher den Regierungen folgende Frage
vorlegen zu dürfen :

Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
entwurf die über ausreichende Mittel verfügenden Ver-
sicherungsträger zu ermächtigen wären, das Krankengeld
im Wege der Satzung über das gesetztliche Mindestmass
zu erhöhen ?

309
        <pb n="41" />
        u 40
Soll bejahendenfalls die Mehrleistung namentlich in der
Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes insbesondere
für Versicherte, die für eine Familie zu sorgen haben, in der
Verlängerung der gesetzlichen Bezugsdauer oder in der
Aufhebung oder Beschränkung der Wartezeit bestehen ?

Das Sterbegeld. — Zahlreiche Krankenversicherungs-
gesetze sehen als Regelleistung ein Sterbegeld vor, aus
welchem die Kosten des Begräbnisses zu bestreiten sind.
Es gebührt in der Regel den Verwandten des Verstorbenen,
die im Zeitpunkte seines Todes in dessen häuslicher
Gememschaft gelebt haben und unter Umständen anderen
Personen, die das Begräbnis besorgt haben. Der Betrag
des Sterbegeldes besteht entweder in einer Einheits-
leistung, so z. B. nach dem norwegischen und rumänischen
Gesetz oder er beläuft sich auf ein Mehrfaches (20-45 faches)
des Grundlohnes, so z. B. nach deutschem, lettischem,
Österreichischem, polnischem, tschechoslowakischem, ju-
goslawischem und ungarischem Recht. Das Sterbegeld
ist wohl keine wesentliche, aber eine Regelleistung. Manche
Krankenversicherungsgesetze gewähren aus dem Titel der
Familienhilfe dem Versicherten ein Sterbegeld beim Tode
des Ehegatten oder seines minderjährigen Kindes und
zwar entweder als Regelleistung, so z. B. das polnische,
russische und tschechoslowakische Gesetz oder als Mehr-
leistung, so z. B. das deutsche und jugoslawische Gesetz.

Da zahlreiche Krankenversicherungsgesetze die Lei-
stung eines Sterbegeldes vorsehen, erscheint es uns zweck-
mässig, den Regierungen folgende Frage vorzulegen :

Wäre nach dem Übereinkommensentwurf beim Tode
des Versicherten ein Sterbegeld zu leisten ?

Wären die Versicherungsträger zu ermächtigen, dem
Versicherten ein Sterbegeld beim Tode des Ehegatten und
in seinem Haushalt lebender Familienangehörigen zu
gewähren ?
        <pb n="42" />
        DL AT
ler
rs Die Sachleistungen.
ler
ler Sämtliche Zwangsversicherungsgesetze gewähren dem
= Versicherten‘ Anspruch auf ärztliche Behandlung und
Versorgung mit Arznei; das Ausmass des Anspruches ist
* indes ein verschiedenes. Über das gesetzliche Mindestmass
SS an Ärztlicher Behandlung und Versorgung mit Arznei
dl. können in der Regel Versicherungsmittel verwendet
2 werden, um dem Kranken eine den Bedürfnissen des
7 Falles besser angepasste ärztliche Behandlung und ge-
SS gebenenfalls Sachmehrleistungen angedeihen zu lassen.
AR Die auf Freiwilligkeit beruhenden Krankenversiche-
5 rungssysteme lassen, mit Ausnahme des dänischen, den
= Versicherungsträgern die Wahl zwischen Sachleistungen
S} und Geldleistungen offen : die ärztliche Behandlung und
% Versorgung mit Arznei ist keine unter allen Umständen
4 zustehende Regelleistung. Es’ ist jedoch hervorzuheben,
ld dass die Hilfskassen in wachsender Zahl freiwillig die
he Verpflichtung übernehmen, ärztliche Behandlung und
X Versorgung mit Arznei entweder neben Geldleistungen oder
ns ausschliesslich zu gewähren.
dd Es bestehen noch erhebliche Unterschiede im Mass
© und Umfang der in den verschiedenen Staaten den Ver-
sicherten gebotenen Heilbehandlung. Indes scheint heute
überall die Überzeugung verankert, dass die schnelle und
vollständige Heilung der Kranken das Kernstück der
Krankenversicherung bildet und dass Sachleistungen,
namentlich die Heilbehandlung, im Vordergrunde zu
le stehen haben.
n Die ärztliche Behandlung.
.d
u Bezugsbedingnisse. — Die rechtzeitige Einleitung der
ärztlichen Behandlung ist von grösstem Interesse für den
        <pb n="43" />
        SD 42

Erkrankten und den Versicherungsträger. Rechtzeitiges
ärztliches Eingreifen vermag die Leiden des Erkrankten
und den aus der Arbeitsunfähigkeit sich ergebenden
wirtschaftlichen Verlust zu verringern. Für den Anspruch
auf ärztliche Behandlung ist daher in der Regel auch keine
Wartezeit vorgesehen. Der Kranke hat Anspruch auf
Heilbehandlung vom ersten Tage: des Bestandes des
Versicherungsverhältnisses und vom ersten Krankheitstage
an.

Die Beschaffenheit der ärztlichen Behandlung. — Der
Träger der Krankenversicherung hat für die Beistellung
ärztlicher Hilfe auf seine Kosten Sorge zu tragen. Welches
sind die ihm vom Gesetz hinsichtlich der Wahl der Ärzte
und der Beschaffenheit der Behandlung auferlegten Ver-
pflichtungen ?

Hinsichtlich der Wahl der Ärzte ergibt sich zunächst
die Frage, ob der Kranke sich mit der Behandlung durch
einen allgemeinen praktischen Arzt begnügen muss oder
auch fachärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.
M.a. W. ist zu fragen, ob die vorgeschriebene ärztliche
Versorgung die Hilfeleistung eines Arztes mit durch-
schnittlichen Kenntnissen und Erfahrungen oder im
Bedarfsfalle auch jene des besten Arztes miteinschliesst.
Diese Frage ist von Land zu Land verschieden zu .be-
antworten ; selbst im Rahmen desselben Gesetzes dürfte
man zu verschiedenen Antworten gelangen, je nachdem
ob es sich um Industriezentren, landwirtschaftliche Bezirke
oder Gebirgsgegenden handelt.

Nur eine kleine Zahl von Gesetzen entscheidet diese
Frage. So bestimmt das britische Versicherungsgesetz,
dass die Erkrankten von einem allgemeinen praktischen
Arzt die notwendige und entsprechende ärztliche Behand-
Jung zu erhalten haben. Zahlreiche andere Gesetze legen
den Versicherungsträgern die ‘ Verpflichtung zur Bei-
stellung fachärztlicher Hilfe gleichfalls nicht auf, schliessen
        <pb n="44" />
        — 28 —
es sie aber nicht aus und geben hiemit den Versicherungs-
mn trägern einen breiteren Spielraum, um je nach den Um-
n ständen fachärztliche Hilfe zu gewähren.
;h Ein anderes wesentliches Problem ist die Wahl des
Le Arztes durch den Versicherten. In keinem Staat ist der
af Organisator des ärztlichen Dienstes gehalten, dem Kran-
2S ken sämtliche praktischen Arzte, die sich im Kassenbe-
te zirk niedergelassen haben, zur Verfügung zu stellen. Von
Ausnahmsfällen abgesehen sind die praktischen Ärzte in
keinem Staat verpflichtet, die Kranken in ihrer Kigenschaft
T als Versicherte zu behandeln; auch pflegen sich nicht
* sämtliche Arzte den Trägern der Krankenversicherung
S zur Verfügung zu stellen. Wenn somit in keinem Fall
5 der Versicherte in der Wahl seines Arztes vollständig frei
iz ist, so ist zu fragen, ob er zumindest innerhalb der zur
Verfügung des Versicherungsträgers stehenden Ärzte
ü wählen kann oder ob er die Dienste eines vom Versiche-
n rungsträger bezeichneten Arztes in Anspruch zu nehmen
r hat.
3. Von unbeschränkt freier Arztwahl wird gesprochen,
Le wenn der Kranke sich von jedem Arzt behandeln lassen
+ kann, der zur Behandlung der Mitglieder der Krankenkasse
n bereit ist, ohne dass die Krankenkasse seine Wahlfreiheit
F beschränken kann. Eine solche Wahlfreiheit ist den
= Versicherten z. B. durch das britische Versicherungsgesetz
° eingeräumt.
1 Bei beschränkt freier Arztwahl muss der Träger der
3 Krankenversicherung dem Kranken die Wahl unter allen
Umständen zwischen mindestens zwei Ärzten offen halten.
Dieses Mindestmass an Wahlfreiheit ist z.B. nach öster-
N reichischem, polnischem und tschechoslowakischem Recht
n dem Versicherten gewährleistet, da hier die V ersicherungs-
|- träger verpflichtet oder berechtigt sind, Kassenärzte an-
n zustellen oder sich im Wege eines kollektiven Vertrages
i- mit einer ärztlichen Berufsorganisation die Dienste aller
n der Berufsorganisation angeschlossenen Ärzte zu sichern.

S
“©
        <pb n="45" />
        Je nachdem die Zulassung der Ärzte zur Behandlung der
Versicherten auf breiterer oder engerer Grundlage erfolgt,
ist die Wahlfreiheit des Versicherten eine grössere oder
geringere.

Die Wahl des Arztes durch den Versicherten ist leicht
zu bewerkstelligen in Städten und in dicht bevölkerten
und mit guten Verkehrsmitteln ausgestatteten Gegenden ;
sie ist schwieriger in Gebirgsgegenden und in ausge-
dehnten Versicherungsbezirken, wo sie zeit- und kost-
spielige Arztwege verursacht. In solchen Gegenden kann
der Kranke verhalten werden, die Dienste eines für die
Kassensektion bestellten Arztes in Anspruch zu nehmen.

Der Versicherte kann eine ärztliche Behandlung nicht
verlangen, die dem Versicherungsträger unverhältnis-
mässige Kosten auferlegen würde. Welche immer die
vom. Gesetz verwendete Begriffsbestimmung sein mag,
handelt es sich in der Krankenversicherung um die
notwendige und entsprehende ärztliche Behandlung, diese
jedoch in ausreichendem Mass und Umfang. ‘Eine solche
Beschränkung der ärztlichen Behandlung ist notwendig,
da die Krankenversicherung im: Interesse der Gesamtheit
der Versicherten darauf bedacht ‚sein muss, mit dem
geringsten Aufwand den besten sozialen Ertrag zu er-
zielen.

Versorgung mit Arznei. — Dıe Krankenpflege umfasst
ın der Regel nebst der ärztlichen Behandlung auch die
Versorgung mit Arznei sowie therapeutischen und den
sogenannten kleineren Hilfsmitteln nach Massgabe ärzt-
licher Anordnung. Der Versicherte soll bei Beobachtung
grösster Wirtschaftlichkeit mit Arznei und therapeuti-
sehen Hilfsmitteln von guter Beschaffenheit und in
ausreichendem Masse versorgt werden. Nach einer Reihe
von Krankenversicherungsgesetzen sind auf Kosten der
Krankenversicherung nur solche Arzneien und therapeu-
tische Hilfsmittel zu verabreichen, die in einer beson-
        <pb n="46" />
        En
ar deren Liste verzeichnet sind und keine Spezialitäten
u darstellen, die ohne Schaden für den Versicherten durch
Cr weniger kostspielige Arzneien ersetzt werden können.
ht In Vorstehendem wurden nur die wesentlichsten
mn Elemente zur Begriffsbestimmung der von der Kranken-
ES versicherung zu leistenden ärztlichen Behandlung und
Versorgung mit Arznei dargestellt. Hieraus ergeben sich
die Punkte, zu welchen die Wohlmeinung der Regierungen
ın einzuholen ist :
ie
n. Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
ht entwürf die Krankenversicherung jedem Versicherten im
6 Bedarfsfall ärztliche Behandlung und Versorgung mit
ie Arznei in ausreichendem Masse und Umfange zu gewähr-
£: leisten hätte ?
je
SC Sind Sie bejahendenfalls der Ansicht, dass die ärztliche
IS Behandlung auch fachärztliche Hilfe zu umfassen hätte ?
g, Sind Sie ferner der Ansicht, dass, soweit als nur irgend
it möglich, dem Kranken die Wahl des behandelnden Arztes
m zwischen den dem Versicherungsträger verfügbaren Aerzten
m offen stehen sollte ?
© Die Dauer der Krankenpflege. — Die Dauer, während
X der Krankenpflege gewährt wird, ist in den einschlägigen
S Gesetzen verschieden bestimmt. Nur das britische‘ Ver-
Ss sicherungsgesetz, welches eine vereinigte Kranken- und
8 Invalidenversicherung eingeführt hat, gewährt einen zeit-
3 lich unbegrezten Anspruch auf Krankenpflege. Die übrigen
9 obligatorischen Krankenversicherungsgesetze setzen die
16 Dauer der Krankenpflege mit 16 bis 52 Wochen an, und
Sr zwar in der Regel vom ersten Krankheitstage angefangen.
E Die Krankenpflege steht in der Regel während des gleichen
n- Zeitrames’ zu wie‘ die Krankenunterstützung:
        <pb n="47" />
        Die Erschöpfung des Anspruches auf Krankenpflege
kann für den Erkrankten zur Folge haben, dass er der
ärztlichen Hilfeleistung vor voller Wiederherstellung
verlustig wird. Ein solcher bedrohlicher Zustand ergibt
sich für die Versicherten in jenen Staaten nicht, wo der
Versicherte nach Erschöpfung der Ansprüche aus der
Krankenversicherung auf ein Heilverfahren der Invaliden-
versicherung rechnen kann. Wo dies nicht der Fall ist,
bleibt die Dauer der Krankenpflege ein für den sozialen
Wert der Krankenversicherung massgebendes Element.
Wir haben daher folgende Frage zu stellen :

Sind Sie der Ansicht, dass der Übereinkommensentwurf
eine Mindestdauer bestimmen sollte, während welcher
ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei jenen
Kranken zu gewährleisten wäre, die nach Erschöpfung
des Anspruches auf Krankenpflege eines Heilverfahrens
auf Kosten der Invalidenversicherung nicht teilhaftig
werden? _Bejahendenfalls, wie ist diese Mindestdauer
anzusetzen ?

Sachmehrleistungen. — Das gesetzlich gewährleistete
Mindestmass an ärztlicher Behandlung und Versorgung
mit Arznei ist unter Bedachtnahme auf die Leistungs-
fähigkeit von Versicherungsträgern bemessen, die ausge-
dehnte und mit unzureichenden Verkehrsmitteln ausge-
stattete Versicherungsbezirke zu versorgen haben. Aus
diesem Grunde stellt dieses Mindestmass nicht die höchste
Leistung dar, die der Stand der medizinischen Wissen-

schaft und Technik gestatten würde.

Indes hat der Versicherungsträger unter Umständen
ein Interesse daran, dieses Mindestmass zu überschreiten,
sobald es die Lage des Falles erfordert und die finanzielle
Leistungsfähigkeit gestattet. Aus diesem Grunde sind
die Versicherungsträger vielfach ermächtigt, die ärztliche
Behandlung in einer von der allgemeinen abweichenden
        <pb n="48" />
        DAT
ge und den Umständen des Falles besser angepassten Form
ler zu gewähren und die Regelleistungen durch Mehrleist-
ng ungen zu ergänzen.
bt
ler Trotz der grossen Verschiedenheit der im einzelnen
ler getroffenen Massnahmen kann man folgende Gruppen von
\n- Sachmehrleistungen auseinanderhalten :
st, 1. An Stelle der in der Regel in der Sprechstunde des
en. Arztes und nur ausnahmsweise in der Wohnung des
at, Erkrankten gewährten Behandlung kann Kur und Ver-
pflegung in einem Krankenhause (Krankenhauspflege)
treten. Die Krankenhauspflege soll gewährt werden,
ırf wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege
‚er verlangt, die in der Familie des Erkrankten nicht möglich
en ist oder die Krankheit eine ansteckende ist. Von diesen
ng Fällen abgesehen, kann Krankenhauspflege nach pflicht-
DS gemässem Ermessen des Versicherungsträgers gewährt
ig werden, doch ist in der Regel die Zustimmung des einen
er eigenen Haushalt habenden Kranken erforderlich.
2. Der Versicherungsträger kann ermächtigt sein, die
Dauer der Krankenpflege einschliesslich der Versorgung
bc mit Arznei über die gesetzliche Mindestdauer zu erstrecken.
= 3. Es kann ferner vorgesehen sein, dass Kranke im
Bedarfsfall in besondere Heilanstalten, Kurhäuser und
Genesungsheime aufgenommen werden oder dass ihnen
auf Rechnung des Versicherungsträgers ein Landaufent-
ie halt gewährt wird.
om 4. Die Kranken können mit Hilfsmitteln gegen Ver-
unstaltung und Verkrüppelung ausgestattet werden, die
rn infolge ihrer Kostspieligkeit nicht als Regelleistungen
L zustehen.
le 5. Den Kranken kann besondere ärztliche Behandlung,
d die nicht als Regelleistung zu gewähren ist, eingeräumt
€ werden, wie z.B. augenärztliche Behandlung, Ersatz der
n Zahnarztkosten, usw.
        <pb n="49" />
        — 48 —

6. Die Versicherungsträger können ermächtigt sein,
Versicherungsmittel für Zwecke der Verbeugung zu ver-
wenden. Eine solche Ermächtigung ist nicht nur für die
Versicherten, sondern auch vom Standpunkt der allge-
meinen Gesundheitsfürsorge von besonderer Bedeutung.

In der Tat ist es wichtiger, Krankheiten zu verhüten,
denn zu heilen. Es ist zweckmässiger, die Lebensbedingun-
gen und das Heim des Arbeiters gesund zu gestalten und
Krankheitsgefahren zu bekämpfen, als sich auf die Heilung
schon entstandener Krankheiten zu beschränken. Von
allen sozialen Gebilden ist die Krankenversicherung in-
folge ihrer engen und dauernden Berührung mit breiten
Bevölkerungsschichten am besten in der Lage, durch vor-
beugende Gesundheitsfürsorge, sanitäre Überwachung der
Versicherten und Propaganda hygienischer Massnahmen
zur Hebung der Volksgesundheit beizutragen.

Es wäre von Interesse, die Meinungen der Regie-
rungen über den Wert der einzelnen Sachmehrleis-
tungen kennen zu lernen. Aus diesem Grunde legen wir
ihnen folgende Frage vor:

Sind Ihrer Ansicht nach die über eine gesunde Finanz-
wirtschaft verfügenden Versicherungsträger nach dem
Übereinkommensentwurf zu ermächtigen, über das Mindest-
mass an ärztlicher Behandlung hinaus Mehrleistungen zu
gewähren, namentlich ;

Kur und Pflege in Krankenhaus, Kurhaus und Gene-
sungsheim ;

Erweiterung der Dauer der Krankenpflege ;

Gewährung vorbeugender Leistungen und besonderer
Heilverfahren, die nicht als Regelleistungen zustehen ?

Schlagen Sie andere Mehrleistungen vor ? Gegebenen-
falls welche ?
        <pb n="50" />
        — 49 —

in, Familienkrankenhilfe. — Die in häuslicher Gemeinschaft

er- lebenden Versicherten werden auch durch die Erkrankung

lie der Haushaltsmitglieder gefährdet. Deren Erkrankung
legt ihnen wirtschaftliche Lasten auf, da sie für die Kosten
ärztlicher Behandlung aufzukommen haben; überdies

N, leidet die Hygiene ihres Haushaltes, wodurch sie selbst

in- erhöhter Krankheitsgefahr ausgesetzt sind.

nd Mit Rücksicht auf die grosse soziale Bedeutung der

ng Familienkrankenhilfe machen einige obligatorische Kran-

on kenversicherungsgesetze die Familienkrankenpflege den
in- Versicherungsträgern zur Pflicht. Sie ist in der Höchst-

‚en dauer von 13 bis 26 Wochen zu gewähren, und zwar

Te entweder nur an die minderjährigen Kinder des Ver-

ler sicherten (Dänemark) oder aber an Kinder und den Ehe-

en gatten (Norwegen, Portugal) oder aber auch an Eltern
und Geschwister des Versicherten, die in häuslicher
Gemeinschaft mit ihm leben und ausschliesslich von ihm

Hs unterhalten werden (Polen, Königreich der Serben, Kroa-

En ten und Slowenen, Tschechoslowakei, Ungarn).

Or Zahlreiche andere Krankenversicherungsgesetze sehen
die Familienkrankenpflege nicht als Regelleistung, sondern
als blosse Mehrleistung vor. So ist dem nach belgischem,

Zn britischem,  bulgarischem, deutschem, und Öösterreich-

ischem Krankenversicherungsrecht.

Ss Er erscheint wünschenswert, die Regierungen über die

zu Aufgaben der Krankenversicherung auf dem Gebiete der
Familienkrankenhilfe zu befragen.

Q—-

Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
entwurf die Krankenversicherung dazu berufen wäre, den
in der häuslichen Gemeinschaft des Versicherten lebenden

| Familienangehörigen ärztliche Behandlung und Versorgung

mit Arznei zu gewähren ?
. Sind Sie bejahendenfalls der Ansicht, dass die Familien-

n- krankenhilfe als Regel- oder als Mehrleistung zu gewähren

wäre ?
        <pb n="51" />
        ABSCHNITT IV.
DIE VERSICHERUNGSTRÄGER.

Die Krankenversicherung schränkt die Selbstverant-
wortlichkeit des einzelnen Versicherten ein, indem sie die
Gemeinschaft der Versicherten dazu beruft, dem Er-
krankten teilweisen Schadenersatz zu gewähren und die
infolge der Krankheit gesteigerten Bedürfnisse zu be-
friedigen.. |;

Damit die Versicherung ihre Aufgabe erfüllen kann,
muss die Gefahrengemeinschaft zur Tatsache geworden
sein. Nach welchen Grundsätzen erfolgt die Bildung der
Gefahrengemeinschaften und wie vollzieht sich der Bei-
tritt der Versicherten ? Die Versicherungsträger erfüllen
Aufgaben öffentlichen Interesses, woraus sich für den Staat
die Verpflichtung ergibt, nur gesetzmässig gebildete und
verwaltete Einrichtungen zum Versicherungsbetriebe zu-
zulassen.

Weitere Organisationsprobleme sind zu lösen. Die
Versicherungsträger sind mit beschliessenden und ge-
schäftsführenden Organen ausgestattet, die von den
Beteiligten mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
Die Versicherungsträger geniessen Selbstverwaltung. Sie
        <pb n="52" />
        BEL
sind indes von staatlicher Einflussahme nicht vollständig
frei; unter allen Umständen behält sich der Staat die
Aufsicht über die Gesetzmässigkeit des Versicherungs-
betriebes vor.

Nach den geltenden Gesetzen sind dieselben Versiche-
rungsträger für die Beistellung von Geld- und Sachleistun-
gen verantwortlich. Der Versicherte hat sich mit allen
Leistungsansprüchen‘ an einen Versicherungsträger zu
wenden. Nur in Grossbritanien und in Irland bestehen
neben den für die Geldleistungen verantwortlichen Ver-
sicherungsträgern noch besondere, auf territorialer Grund-
lage beruhende Versicherungsträger, die sogenannten Ver-
sicherungsausschüsse, welche die Sachleistungen beizu-
stellen haben -— eine Lösung, die durch das Nichtvor-
handensein anderer territorialer Versicherungsträger ge-
boten ist: hier hat sich der Versicherte je nachdem, ob

nt- er eine Geld- oder eine Sachleistung beansprucht, ent-
die weder an den Versicherungsverein oder aber an den
Kr- Versicherungsausschuss zu wenden. Ungeachtet des Be-
die standes von zwei Arten von Versicherungsträgern ist
be- das britische und irländische System als ein einheitliches
aufzufassen.
HN, In einigen Staaten, die im Begriffe sind die Kranken-
den versicherung einzuführen, wurde angeregt, die Kranken-
der geldversicherung und die Krankenpflegeversicherung be-
3ei- sonderen Versicherungsträgern anzuvertrauen. Diese Zwei-
llen teilung. soll ermöglichen, die den Versicherten gewährte
aat Krankenpflege einschliesslich der Arzneiversorgung der
ınd allgemeinen Organisation des öffentlichen Gesundheits-
ZU- dienstes näher zu bringen und so alle auf die Erhaltung
der Volksgesundheit bezüglichen Massnahmen zu vereini-
Die gen. Wir beschränken uns, auf die. Anregungen hinzu-
ge- weisen, zumal der Stand der Gesetzgebung es nicht als
len zweckmässig erscheinen lässt, die Regierungen über die
en. besondere Organisation der Krankengeldversicherung und
Sie der Krankenpflegeversicherung zu befragen.
        <pb n="53" />
        SE 2
Die organisatorischen Grundlagen.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. — Die ersten
Krankenversicherungsvereine sind auf die Initiative von
Personen zurückzuführen, die sich ohne Gewinnabsicht
zwecks gegenseitiger Unterstützung im Krankheitsfall
zusammengeschlossen haben. Die Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit sind in der Regel jederman ohne
Rücksicht auf soziale Schicht, Beruf und Wohnsitz zu-
gänglich. Hilfskassen dieser Art sind namentlich in den
romanischen Ländern entstanden. In den anglo-sächsi-
schen Ländern, insbesondere in Grossbritannien treten
neben die aus der Initiative der Vorsorglichen entstan-
denen Hilfskassen von Versicherungsgesellschaften errichte-
te Versicherungskassen hinzu; in der Tat sind die
Gesellschaften bestrebt, nebst den auf Gewinn gerich-
teten Versicherungszweigen gemeinnützige Volksversiche-
rungsabteilungen ins Leben zu rufen.

Die berufsständigen Kassen. — Neben die freiwilligen
Hilfskassen treten schon sehr zeitlich berufsständige
Krankenkassen. Es hat sogar den Anschein, dass die
allerersten Kassen berufständiger Natur waren. Zu den
berufsständigen Krankenkassen gehören die Gewerkschafts-,
Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die Kran-
kenkassen besonderer Berufszweige. Die Stärke einzelner
berufsständiger Krankenkassen, namentlich jener der
Verkehrs- und Knappschaftsbetriebe, beruht darin, dass
sie ihren. Mitgliedern vereinzelt ‚grössere Vorteile zu
bieten vermögen als territoriale und zwischenberufliche
Krankenkassen.

Die Gebietskrankenkassen. -— Neben den Vereins-
und berufsständigen Krankenkassen tauchen die Gebiets-
krankenkassen auf. Anfänglich waren sie dazu bestimmt,
jene Versicherungspflichtigen zu erfassen, die einer anderen

5
        <pb n="54" />
        —— BB
Kassentype nicht beigetreten sind ; nach und nach gewan-
nen sie immer grössere Bedeutung. Sie herrschen heute
en in den mittel- und osteuropäischen Ländern, welche die
on Krankenversicherung auf die gesamte lohnarbeitende
ht Bevölkerung erstreckt haben, vor. Das ganze Staatsge-
all biet ist von einem Netz von Gebietskrankenkassen bedeckt.
ne Die Gebietskrankenkasse ist zwischenberuflich und nimmt
ne von begünstigten Wirtschaftszweigen keine grösseren
‚u- Mittel in Anspruch als von den weniger leistungsfähigen.
en Eine gebietsweise Organisation ‚der Krankenversiche-
S1- rung wird zur Unentbehrlichkeit, sobald es sich für die
en Krankenkassen darum handelt, die Sachleistungen und
an namentlich die Heilbehandlung in den Vordergrund ihrer
be- Bestrebungen zu stellen. Das britische Krankenver-
lie sicherungssystem, das für das Gebiet der Krankengeld-
;h- versicherung die früher freiwillige Versicherung in eine
16- obligatorische umgewandelt hat, bietet hiefür ein Beispiel:
die Organisation der Heilbehandlung ist von der Kranken-
geldversicherung vollständig getrennt und obliegt beson-
en deren territorialen Gebilden, den Versicherungsausschüssen.
‚ge
lie
en Kassenzwang und K assenfreiheit.
S-
tn Versicherungspflichtige und versicherungsfreie Per-
1er sonen können. in der Wahl ihres Versicherungsgebers
ler frei oder beschränkt sein. Versicherungspflicht bedeutet
1Ss nicht notwendigerweise Kassenzwang und Versieherungs-
zu freiheit ist nicht identisch mit freier Wahl des Versiche-
‚he rungsträgers.
Der Versicherungspflichtige kann gehalten sein, einem
bestimmten Versicherungsträger anzugehören (System
nS- des Kassenzwangs, z. B. nach polnischem, rumänischem
$s- russischen und jugoslawischem Recht) oder in der
nt, Wahl seines Versicherungsträgers zunächst frei sein,
‚en allerdings mit der Verpflichtung innerhalb bestimmter
        <pb n="55" />
        — 54 —

Frist die Wahl vorzunehmen, soll er nicht von rechts-
wegen dem gesetzlichen Versicherungsträger angeschlossen
werden (gemilderter Kassenzwang, z. B. nach deutschem,
norwegischem, österreichischem und tschechoslowakischem
Recht) oder aber nur einem staatlich wahrgenommenen
Sparzwang unterworfen sein, wie der «deposit contributor»
des britischen Krankenversicherungsgesetzes.

Andererseits ist der Versicherungsfreie nicht immer
bei der Wahl seines Versicherungsgebers frei. In manchen
Staaten mit freiwilliger Krankenversicherung wird die
staatliche Anerkennung ausschliesslich oder vorwiegend
Gebietskrankenkassen gewährt, die somit kein absolutes
— da niemand versicherungspflichtig ist — aber ein
relatives Versicherungsmonopol besitzen, da alle Ver-
sicherungswerber der zuständigen Gebietskrankenkasse
beizutreten haben.

Die Zusammenfassung der Versicherten zu Gefahren-
gemeinschaften und der Beitritt von Mitglieder zu beste-
henden Gemeinschaften erfolgt nach verschiedenen Regeln.
Hierin kommen vielleicht am stärksten Besonderheiten
der Verwaltungssysteme, der Überlieferung und des
grösseren oder geringeren Hanges zu genossenschaft-
lichem Zusammenschluss zum Ausdruck. Soll hieraus der
Schluss gezogen werden, dass die Verschiedenheit der
organisatorischen Grundsätze einer internationalen Er-
örterung der einschlägigen Regeln im Wege steht ? Wir
vermeinen dies nicht und sind im Gegenteil überzeugt,
dass der Vergleich und die Gegenüberstellung der Er-
fahrungen, wenn nicht zu einer eindeutigen Regel, doch
zur Aufstellung geeigneter Richtlinien führen könnte.

Aus dieser Erwägung hinaus legen wir den Regierungen
folgende Fragen vor:

Sind Sie der Ansicht, dass der Übereinkommensentwurf
Bestimmungen über die organisatorischen Grundsätze der
        <pb n="56" />
        — 55 —

Krankenversicherung enthalten sollte ? Sind Sie be-
en jahendenfalls der Ansicht, dass Vorzug zu geben wäre :
N a) der berufsständigen Gliederung oder
m
‚en b) der territorialen Gliederung ?
N Sind Sie der Ansicht, dass die territoriale Gliederung

im Hinblick auf die Organisation des ärztlichen Dienstes,
16T die gegenseitige Überwachung der Versicherten und auch
Sn im Hinblick auf den Gesamtbau der Sozialversicherung
lie vorteilhaft ist ?
nd
ES Die staatliche Anerkennung des Versicherungsträgers. —
ZZ Die obligatorische und auch die staatlich geförderte
CE freiwillige Krankenversicherung besorgen Aufgaben öffent-
SS lichen Interesses. Sie übernehmen Verpflichtungen, deren

Erfüllung für die Versicherten wesentlich ist, aber auch
e dem Staatsinteresse dient. Zur Erfüllung dieser Auf-
te- gaben erhält der Versicherungsträger Ansprüche auf
In. Versicherungsbeiträge. Kr erlangt die Stellung eines
‚en Gläubigers von Beiträgen und eines Schuldners von
les Leistungen durch die staatliche Anerkennung.
£ft- Die staatliche Anerkennung ist im Gründungsakt mit-
ler enthalten, wenn der Träger der obligatorischen Kranken-
ler versicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildet
ür- wurde... Die aus privater Initiative hervorgegangenen
Vir Krankenkassen bedürfen hingegen eines besonderen An-
gt, erkennungsaktes, der entweder stillschweigend — die
Zr Anerkennung wird als erteilt erachtet, wenn sich die
ıch zuständige Verwaltungsbehörde der Aufnahme des Ver-
? sicherungsbetriebes innerhalb bestimmter Frist nicht wider-
‚en setzt hat — oder ausdrücklich erfolgen kann — die An-

erkennung wird ‚den Interessenten kund gemacht.
Die Anerkennungsbedingungen sind. yon! der, Auf-

arf fassung über die Aufgaben des Staates auf sozialem Gebiet
ler abhängig. Sie sollen den Versicherten Gewähr bieten,
        <pb n="57" />
        m
dass sie durch den Beitritt zum Versicherungsträger den
Versicherungszweck erreichen werden.

Eine in allen einschlägigen Gesetzen festgelegte An-
erkennungsbedingung besteht darin, dass die Versiche-
rungsträger nicht auf Gewinn abzielen und nur die ihnen
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen dürfen.
Weitere Anerkennungsbedingungen betreffen das finan-
zielle Gleichgewicht der Versicherungsträger und be-
zwecken die Sicherstellung ihrer dauernden Leistungs-
fähigkeit, z.B. die Bestimmungen betreffend eine Mindest-
zahl von Mitgliedern, die Bildung von Rücklagen usw.

Die Krankenversicherung gewährt kurzfristige Lei-
stungen und deckt ein verhältnismässig geringen Schwan-
kungen unterworfenes Risiko. Sie kann. sich daher mit
einem Deckungsverfahren zufrieden geben, das im wesent-
lichen darin besteht, auf die Bezugsberechtigten die.
innerhalb der Versicherungsperiode vom Versicherungs-
träger ausbezahlten Mittel umzulegen. Jede Versicherungs-
periode ist finanziell von den vor- und nachgehenden
Perioden unabhängig. Das Umlageverfahren verwendet
alle im Laufe der Versicherungsperiode . eingehenden
Mittel; die umzulegende Summe ist so berechnet, dass
sie den Bedarf der Versicherungsperiode deckt. Ergibt
sich von einer Versicherungsperiode zur anderen eine
Änderung der Ausgaben, so sind die Versicherungsbeiträge
entsprechend herauf- oder herabzusetzen, sofern man
nicht vorzieht, die Verpflichtungen des Versicherungs-
trägers durch Änderung der Leistungen zu verringern
oder zu vergrössern. Theoretisch zumindest ist ein rech-
nungsmässiger Abgang beim Umlageverfahren tatsäch-
lichen Bedarfes ausgeschlossen, da sich die Verpflichtungen
des Versicherungsträgers den Versicherten gegenüber nicht
über eine Versicherungsperiode hinaus erstrecken. Die
Zahlungsfähigkeit des Versicherungsträgers den anspruchs-
berechtigten Versicherten gegenüber ist durch die Zah-
        <pb n="58" />
        — 7 —
lungsfähigkeit der Beitragspflichtigen während derselben
Versicherungsperiode gewährleistet.

Die Erfahrung hat erwiesen, dass das Umlagever-
fahren die Zahlungsfähigkeit der Krankenkassen gewähr-
leistet. Namentlich in Versicherungssystemen, die Ver-
sicherungs- und Kassenzwang vorsehen und den Ver-
sicherungsträgern immer neue Zahlungspflichtige zuweisen,
sodass die Zusammensetzung der Versicherten im Hinblick
auf das Krankenrisiko als gleichbleibend betrachtet
werden kann, ist diese Gewähr geboten. Die Versicherungs-
beiträge befinden sich, sofern die Kosten der Leistungen
unverändert bleiben, im Beharrungszustand und der
Versicherungsträger ist fortlaufend zahlungsfähig.

Die Krankenversicherung bedarf keiner Aufspeiche-
rung von Rücklagen, zumal sich in jeder Versicherungs-
periode Ausgaben und Einnahmen rechnungsmässig aus-
gleichen. Um sich gegen eine aussergewöhnliche Steigerung
der Ausgaben zu schützen, hat der Versicherungsträger
eine Rücklage zu sammeln. Zur Bildung der Rücklage
wird, solange sie nicht die vorgeschriebene Höhe erlangt
hat, ein bestimmter Bruchteil der Versicherungsbeiträge
benützt; die Rücklage ist in der Regel mindestens im
Betrage der Jahresausgabe, je nach dem Durchschnitt
der letzten Geschäftsjahre anzusammeln. Sie wird in
Anspruch genommen, um einer Hinaufsetzung der Ver-
sicherungsbeiträge infolge aussergewöhnlicher Ausgaben-
erhöhungen aus dem Wege zu gehen. Sie ist somit keine
versicherungstechnische Notwendigkeit und keine tech-
nische Rücklage, sondern eine dem Ausgleich ausser-
gewöhnlicher Schäden und der Beständigkeit der Ver-
sicherungsbeiträge dienende Sicherheits- oder Garantie-
reserve.

In Grossbritannien und in Irland sind Kranken- und
Invalidenversicherung verschmolzen. Daher bedarf es
hier eines anderen Deckungsverfahrens als in der Kranken-

versicherung. Die Versicherungsbeiträge sind unver-
        <pb n="59" />
        — 58 —

änderlich und reichen zur Deckung des Kranken- und
Invaliditätsrisikos des mit dem 16. Lebensjahre eintreten-
den Versicherten aus. Bei diesem Deckungsverfahren, dem
Prämiendurchschnittsverfahren, wird ein Teil der Ver-
sicherungsprämien aufgespart und erst dann verbraucht,
bis die Versicherungsprämie mit Rücksicht auf das hohe
Lebensalter. des Versicherten unzureichend geworden ist.
Die so für jeden Versicherten aufgesparte Reserve wird
dem Versicherungsträger , gutgeschrieben, wodurch der
Versicherungsträger schadlos gehalten ist für die rech-
nungsmässigen Verluste, die er aus dem KEintritt von
älteren als 16-jährigen Versicherten erleidet, welche trotz
ihres höheren Lebensalters keine Zusatzprämien zu ent-
richten haben. Die technischen Reserven sind mit Rück-
sicht auf die gleichbleibende Prämie zur Sicherstellung
des rechnungsmässigen Gleichgewichts der Versicherungs-
träger erforderlich. Nebst den technischen Reserven
bestehen auch in Grossbritannien und Irland noch beson-
dere Sicherheits- oder Garantiereserven zum Ausgleich
ausserordentlicher Schwankungen.

Die Anerkennungsbedingungen erscheinen uns von
besonderer Bedeutung ; wir legen daher den Regierungen
folgende Fragen vor :

Sind Sie der Ansicht, dass die Träger der Kranken-
versicherung nach dem Übereinkommensentwurf bestimm-
ten Anerkennungsbedingungen zu entsprechen hätten,
namentlich hinsichtlich :

a) des Betriebes der Versicherung auf aussr hliesslich

gemeinnütziger Grundlage ;

b) der Gewährleistung ihrer Zahlungsfähigkeit, ins-

besondere durch Festsetzung einer Mindestzahl
von Mitgliedern und Bildung von Rücklagen ?
        <pb n="60" />
        5) —

Die Angabe weiterer etwa für wünschenswert gehaltener
Anerkennungsbedingungen wird erbeten.

Die Verfassung der Versicherungsträger. — Die Kran-
kenversicherung wird entweder von einer mit finanzieller
Autonomie ausgestatteten staatlichen Behörde (Bulga-
rien) oder aber von durch die Beteiligten (Versicherten
und Arbeitgeber) gebildeten Selbstverwaltungskörpern
besorgt (alle anderen Staaten).

Der Versicherungsträger ist mit Organen ausgestattet,
denen die Vertretung und die Geschäftsführung obliegt.
Dem beschliessenden Kassenorgan, der Mitgliederver-
sammlung oder dem Ausschuss, sind alle Beschlüsse
vorbehalten, die nicht nach Gesetz oder Satzung einem
anderen Organ zustehen: das beschliessende Organ ist
in der Regel zur Aufstellung und Änderung der Satzung
und zur Wahl des ausführenden Organs berufen. Das
ausführende Organ, der Vorstand, hat die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses durch-
zuführen und die Geschäfte des Versicherungsträgers zu
besorgen, soweit hiezu nicht ein anderes Organ berufen

4 ist. Vielfach besteht noch ein drittes Organ, welches die

1 Einhaltung des Gesetzes, der sonstigen Vorschriften und
die gesamte Gebahrung des Versicherungsträgers zu
überwachen hat.

In der überwiegenden Mehrheit der Staaten besitzen
die Krankenversicherungsträger das Recht der Selbst-
verwaltung. Hinsichtlich der Teilnahme an der Selbst-
verwaltung bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. In
einigen Staaten werden die Versicherungsträger ausschliess-

N lich von den Versicherten verwaltet, wohingegen in anderen
sowohl Versicherte als auch Arbeitgeber an der Verwaltung
teilnehmen : eine dritte Gruppe bilden jene Staaten, in
denen nebst den Beteiligten auch Vertreter des Staates

ul und auf dem Gebiete der Sozialversicherung erfahrene

Z Personen an der Verwaltung mitwirken.

4
        <pb n="61" />
        9)

In der freiwilligen Krankenversicherung und in der
Pflichtversicherung in Grossbritannien, Portugal und
Russland werden die Versicherungsträger ausschliesslich
von den Versicherten verwaltet.

Das britische Gesetz gewährt den anerkannten Kran-
kenkassen grösste Freiheit inbezug auf die Zusammen-
setzung der beschliessenden und ausübenden Organe, Es
beschränkt sich darauf zu fordern, dass die Satzung der
Kasse den Mitgliedern die Ausübung unbehinderter Auf-
sicht über die Geschäftsführung gestattet und dass nament-
lich die Wahl und der Widerruf von Mitgliedern des
Vorstandes und des Ausschusses ausschliesslich durch die
Versicherten oder deren Delegierte erfolgt. Die Geschäfts-
führung der Versicherungskasse ist somit ausschliessliche
Angelegenheit der Versicherten. Die Betriebsunternehmer
nehmen an der Geschäftsführung nicht teil; nur in den
Organen der Betriebskassen kann dem Betriebsunter-
nehmer ein Viertel der Sitze vorbehalten werden, wenn
er besondere Verpflichtungen der Betriebskasse gegenüber
übernommen hat.

Die Organe der portugiesischen Krankenkassen — der
Vorstand und der Überwachungsausschuss — bestehen
aus Mitgliedern, die von der Generalversammlung der
Versicherten gewählt werden ; hierbei steht das Wahlrecht
sowohl den bezugsberechtigten als auch den Ehrenmit-
gliedern zu.

Die russischen territorialen Kassen werden von Vor-
ständen geleitet, die aus 3-7 Mitgliedern bestehen ; die
Vorstandsmitglieder werden von einer Versammlung ge-
wählt, die Delegierte der im Sprengel der Kasse befind-
lichen Betriebsausschüsse sowie je einen Vertreter der
in Betracht kommenden Berufsvereinigungen umfasst.

In Deutschland, Luxemburg, Österreich, Polen, im
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in der
Tschechoslowakei und in Ungarn nehmen Versicherte und
deren Arbeitgeber an der Geschäftsführung teil.

6
        <pb n="62" />
        „en
In Deutschland besteht der Ausschuss der Orts- und
A} Landkrankenkassen zu einem Drittel aus Vertretern der
h beteiligten Arbeitgeber und zu zwei Dritteln aus Vertretern
der Versicherten. Die beteiligten volljährigen Arbeitgeber
und die volljährigen Versicherten wählen ihre Vertreter
je aus ihrer Mitte und zwar in getrennten Wahlkörpern.
Hierbei ist das Stimmrecht der einzelnen Arbeitgeber nach
der Zahl ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigen be-
messen. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten
im Ausschuss wählen getrennt aus ihrer Gruppe die Vor-
standsmitglieder und zwar die Arbeitgeber ein Drittel und
die Versicherten zwei Drittel. Der Vorstand verwaltet die
Kasse. Der Ausschuss beschliesst über alles, was nicht
€ durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand zugewiesen ist ;
r ihm bleibt namentlich vorbehalten, den Voranschlag fest-
n zusetzen, die Jahresrechnung abzunehmen, Vereinbarun-
t- gen und Verträge mit anderen Kassen, Melde- und Zahl-
n stellen zu beschliessen, die Satzung zu ändern. Überdies
r bedürfen gewisse wichtige Beschlüsse des Vorstandes, wie
jene über Errichtung von Krankenhäusern und Genesungs-
Tr heimen, der Zustimmung des Ausschusses.
n Bei den ‘deutschen Betriebskrankenkassen bestehen
Tr Vorstand und Ausschuss aus dem Arbeitgeber oder seinem
it Vertreter und aus Vertretern der Versicherten ; der Aus-
5 schuss zählt höchstens 50° Vertreter der Versicherten. Der
Arbeitgeber oder sein Vertreter führt den Vorsitz und hat
r- die Hälfte der Stimmen, die den Versicherten nach der
Le Satzung zustehen. Das Verhältnis zwischen Versicherten-
P- und Arbeitgeberstimmen ist hier somit grundsätzlich das
1- gleiche wie bei den Orts- und Landkrankenkassen und
ar entspricht dem Verhältnis zwischen Versicherten- und
t. Arbeitgeberbeiträgen. Haben nach der Satzung einer
m Innungskrankenkasse der Arbeitgeber und die Versicherten
er je die Hälfte der Beiträge zu tragen, so haben sie je die
.d Hälfte der Vertreter im Ausschuss, diese Vertreter je die
Hälfte der Vorstandsmitglieder zu wählen.
        <pb n="63" />
        —

In der luxemburgischen und österreichischen Kranken-
versicherung finden sich gleichgeartete Vorschriften vor.
Die Generalversammlung der Gebietskrankenkassen be-
steht aus Vertretern, die von den Versicherten und den
Arbeitgebern aus ihrer Mitte gewählt werden, wobei die
Arbeitgeber bzw. ihre Vertreter ein Drittel, die Versi-
cherten bzw. ihre Vertreter zwei Drittel der Stimmen
haben. Die beiden Gruppen der Arbeitgeber und der
Versicherten wählen je für sich im getrennten Wahlgang
ihre Vertreter im Vorstand, wobei die Arbeitgeber ein
Drittel und die Versicherten zwei Drittel der Vorstands-
mitglieder wählen. Nach dem österreichischen Kranken-
versicherungsgesetz wählt die Generalversammlung auch
einen Überwachungsausschuss ; mehr als ein Drittel der
Stimmen kann den Arbeitgebern weder in der General-
versammlung noch im Vorstand noch im Überwachungs-
ausschuss eingeräumt sein.

Die Organe der polnischen, jugoslawischen und unga-
rischen Gebietskrankenkassen umfassen gleichfalls Ver-
treter der Versicherten und deren Arbeitgeber. In den
polnischen Krankenkassen haben die Vertreter der Arbeit-
geber ein Drittel, die Vertreter der Versicherten zwei
Drittel der Sitze inne, wohingegen im Königreich der
Serben, Kroaten und Slowenen und in Ungarn den Ver-
sicherten und den Arbeitgebern die gleiche Zahl von
Vertretern zusteht.

Das tschechoslowakische Gesetz vom 9. Oktober 1924
beruft gleichfalls Versicherte und deren Arbeitgeber zur
Verwaltung der Versicherungsträger, bringt aber insofern
eine Neuerung mit sich, als das Mass der Beteiligung der
Versicherten und der Arbeitgeber von der Funktion des
betreffenden Kassenorganes abhängig ist. Der Vorstand
der Krankenversicherungsanstalt besteht aus 10 Mit-
gliedern, von denen 8 von der Generalversammlung der
Delegierten aus den Reihen der Versicherten und 2 von
den Arbeitgebern gewählt werden. Die Versichertenver-

6°
        <pb n="64" />
        _. 68 —

S treter haben somit die Mehrheit und es kommt ihnen die
rn. Initiative in der Verwaltung zu. Der Überwachungs-
Ds ausschuss der Krankenversicherungsanstalt zählt gleich-
in falls 10 Mitglieder, von denen 2 von der Generalversamm-
ie lung der Delegierten und 8 von jenen: Arbeitgebern ge-
i- wählt werden, deren Arbeitnehmer bei der Versicherungs-
N anstalt versichert sind. Im Überwachungsausschuss ‚ge-
ar hört somit die Mehrheit den Arbeitgebern. Die Bestim-
I mungen des lettischen Gesetzes. weisen eine gewisse
n Ähnlichkeit mit der tschechoslowakischen Lösung auf.
P Die Mitglieder des Vorstandes der Betriebskrankenkasse
werden von der Generalversammlung der Versicherten
In oder, wenn die Betriebskrankenkasse mehr als 300 Mit-
5 glieder zählt, von der Delegiertenversammlung gewählt.
Das gleiche gilt für die Wahl der Mitglieder der Über-
wachungsaussehüsse. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter
können dem Überwachungsausschuss, nicht aber dem

Vorstande der Betriebskrankenkasse angehören.
- Die dritte Gruppe, der das norwegische Gesetz und die
" in den durch den Friedensvertrag an Italien abgetretenen
F Provinzen geltenden Bestimmungen angehören, unter-
1 scheidet sich von den zwei vorhergehenden Gruppen durch
r die Zusammensetzung des geschäftsführenden Organes
m und durch die Art der Berufung der Mitglieder dieses
N Organes. Nebst Vertretern der Versicherten und der
Arbeitgeber nehmen an der Geschäftsführung Vertreter
. des Staates und Sachverständige auf dem Gebiete der
© Sozialversicherung teil, wobei sämtliche Vertreter nicht
n gewählt, sondern von der zentralen oder lokalen Behörde

A ernannt werden.

—_ In Norwegen besteht der Vorstand jeder Gemeinde-
| kasse aus 9 vom Gemeinderat ernannten Mitgliedern, hier-
von 5 Versicherte, 2 Arbeitgeber und 2 andere Personen.
In den an Italien gefallenen ehemals österreichischen
% und ungarischen ‚Provinzen besteht jede Bezirkskranken-
kasse aus einem Vorstand, dessen 9 Mitglieder vom Volks-
        <pb n="65" />
        64 ——
wirtschaftsminister ernannt werden, und zwar je 3 aus
den Reihen der Versicherten, der Arbeitgeber und der
Fachleute auf dem Gebiete der Krankenversicherung.

Die vorstehende Übersicht möchte dargetan haben,
dass der Grundsatz der Selbstverwaltung in der Kranken-
versicherung vorherrschend ist und es sich empfehlen
dürfte, ihn in der internationalen Regelung festzuhalten.

Hierbei mag dahingestellt bleiben, ob die Frage zu
vertiefen und namentlich darauf einzugehen ist, in
welchem Verhältnis Versicherte und Arbeitgeber an der
Geschäftsführung teilzunehmen haben und ob neben ihnen
Vertreter des Staates oder Fachleute zuzuziehen sind.
Mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Lösungen
dürfte sich eine solche Vertiefung der Frage nicht empfehlen,
weshalb wir uns darauf beschränken, die Meinungen der
Regierungen über den Grundsatz der Selbstverwaltung
zu erfragen:

Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
entwurf die Verwaltung der Versicherungsträger ausschliess-
lich oder vorwiegend den Beteiligten oder deren Vertretern
zu übertragen wäre ?
        <pb n="66" />
        1Ss

er

oe ABSCHNITT. V.

n-

nn

nn. DIE AUFBRINGUNG DER MITTEL

AU

in

er

N Die Krankenversicherung erfordert zur Bewältigung

&amp; ihrer Aufgaben erhebliche Mittel. Es ist zu prüfen, wie

mn diese Mittel aufzubringen sind, um feststellen zu können,

ob eine internationale Regelung der Frage aussichtsreich

iS erscheint.

ag

Aufbringung der Mittel. — Die Mittel der Kranken-

versicherung können von den Versicherten, deren Arbeit-

5 gebern und von der Volksgesamtheit beansprucht werden ;

en es können entweder alle drei Faktoren oder nur zwei,
unter Umständen auch nur einer, und zwar die Ver-
sicherten, zur Beitragsleistung herangezogen werden.

Die allgemeinste Lösung ist die Heranziehung der Ver-

sicherten und der Arbeitgeber zur Beitragsleistung. Die
Versicherungsbeiträge werden als ein Lohnteil mit beson-
derer Zweckbestimmung betrachtet. Dieser Lohnteil wird
aufgespart und gemeinsam verwaltet; er kommt nicht
demjenigen zu, der ihn verdient hat, sondern demjenigen,
der seiner am meisten bedarf. Die Beitragslast wird von
den Versicherten. und den Arbeitgebern in Lettland, im
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in der
Techechoslowakei und in Ungarn zu gleichen Teilen ge-
tragen. In Deutschland, Luxemburg und Österreich
tragen die Versicherten zwei Drittel und die Arbeitgeber
ein Drittel des Versicherungsbeitrages, in Polen beläuft
        <pb n="67" />
        —B6 —
sich der Versichertenbeitrag auf zwei und der Arbeitgeber-
beitrag auf drei Fünftel.

In Grossbritannien und in Norwegen treten zu den
Versicherten- und Arbeitgeberbeiträgen fortlaufende Zu-
schüsse aus Öffentlichen Mitteln. In Grossbritannien
beläuft sich der Arbeitgeberbeitrag und der Beitrag des
männlichen Versicherten auf 41%d., jener eines weib-
lichen Versicherten auf 4d. wöchentlich, wozu der Staat
einen jährlichen Zuschuss im Ausmasse von einem Sie-
bentel des gesamten Aufwandes der Kranken- und Inva-
lidenversicherung für männliche Versicherte und von
einem Fünftel für weibliche Versicherte leistet. In Nor-
wegen tragen die Versicherten $/,, die Arbeitgeber 1/,,,
der Staat ?2/,, und die Gemeinde !/,„ der Beitragslast ;
der Arbeitgeberanteil stellt hauptsächlich die Kosten der
Heilfürsorge für Unfallverletzte während der ersten zehn
dem Unfall folgenden Tage dar.

In den freiwilligen. Krankenversicherungssystemen ha-
ben die Beiträge der Versicherten den gesamten Aufwand
zu decken, sofern sich nicht der Staat oder andere Gebiets-
körperschaften zu Zuschüssen verstehen. Zuschüsse aus
öffentlichen Mitteln werden in Belgien, Dänemark, Frank-
reich, in Schweden und in der Schweiz geleistet. In der
Schweiz zahlt der Bund den Kassen, auf das Mitglied und
auf das Jahr berechnet, einen je nach Geschlecht und dem
Mass der Sach- und Geldleistungen abgestuften‘ festen
Beitrag. In Dänemark und Schweden wird aus öffent-
lichen Mitteln für jedes Mitglied ein fester Staatsbeitrag
gewährt, wobei in Dänemark ein Viertel der Ausgaben
für Heilbehandlung, Hauspflege, Arzneien und Unter-
bringung in Genesungsheimen und in Schweden ein Viertel
des gesamten Aufwandes an Geld- und Sachleistungen
den Krankenkassen rückersetzt wird. In Belgien erhält
jeder Hilfsverein auf Gegenseitigkeit einen nach der Zahl
und dem Alter der Versicherten bemessenen Staats-
zuschuss, wozu noch besondere Zuschüsse hinzukommen,
        <pb n="68" />
        — 61 —
wenn höhere als die Mindestbeiträge von den Versicherten
ausgerichtet werden.
2 In der portugiesischen Volkskrankenversicherung be-
- stehen die Einnahmen der Versicherungsträger ats Bei-
n trägen der bezugsberechtigten Versicherten und aus einer
' besonderen Versicherungssteuer, die von jenen Inwohnern
zu entrichten ist, die infolge ihres höheren Einkommens
nicht versicherungspflichtig sind.
Die Versicherungsbeiträge belasten zur Gänze die
Unternehmungen in Russland, wohingegen nach dem
A rumänischen Gesetz vom Jahr 1912 die Kranken-
versicherungsbeiträge ausschliesslich von den Versicherten
getragen werden.
Die Versicherten tragen zu den Kosten der Versicherung
E in allen freiwilligen und in allen obligatorischen Ver-
n sicherungssystemen mit Ausnahme des russischen bei.
Die Arbeitgeber sind in allen obligatorischen Kranken-
versicherungssystemen mit Ausnahme des rumänischen
beitragspflichtig. Die finanzielle Mitwirkung des Staates
ist erheblich in der freiwilligen‘ Krankenversicherung,
aber nicht allgemein in der Pflichtversicherung. "Trotz
dieser bedeutenden Unterschiede erscheint es nicht aus-
geschlossen, zu einer grundsätzlichen Einigung über die
d Kostenverteilung zu gelangen. Aus diesem Grunde erlau-
N ben wir uns, den Regierungen folgende Fragen zu stellen :
N.
Sind Sie der Ansicht, dass der Übereinkommensentwurf
g die Aufbringung der Mittel zu regeln hätte ? In welchem
n Verhältnis haben bejahendenfalls Ihrer Ansicht nach zu
; den Kosten der Krankenversicherung
J
a a) die Versicherten ;
© b) deren Arbeitgeber ;
c) der Staat oder sonstige Gebietskörperschaften be
zutragen ?
        <pb n="69" />
        — SB _—

Die Höhe des Versicherungsaufwandes. — Der Ver-
sicherungsbeitrag ist entweder für alle Versicherten der
gleiche oder aber vom Arbeitsverdienst oder Einkommen
des Versicherten abhängig. In der freiwilligen Krankenver-
sicherung und in der britischen und irländischen Pflicht-
versicherung ist der Beitrag für bestimmte Versicherten-
gruppen mit demselben Betrag angesetzt. In allen anderen
Pflichtversicherungsgesetzen sind die Beiträge wie auch
die Geldleistungen vom Arbeitsverdienst der Versicherten
abhängig.

Steht der Versicherungsbeitrag zum Arbeitsverdienst
in einem bestimmten Verhältnis, so kann dieser entweder
durch Gesetz festgelegt sein, wie in Rumänien und Russ-
land, oder aber es kann den Versicherungsträgern inner-
halb bestimmter Grenzen überlassen sein, dieses Verhältnis
festzusetzen. Indes sehen die Krankenversicherungsge-
setze vielfach eine Höchstgrenze vor, über die hinaus die
Beiträge nur unter besonderen Bedingungen erhöht werden
dürfen. Eine solche Höchstgrenze findet sich in einer
Reihe von Gesetzen vor und beläuft sich z. B. in der
deutschen Reichsversicherungsordnung auf 10 %, des
Grundlohnes, im jugoslawischen Arbeiterversicherungs-
gesetz auf 7 %, im tschechoslowakischen Arbeiterversiche-
rungsgesetz auf 5 % und in der luxemburgischen Sozial-
versicherungsordnung auf 6,75 % des Grundlohnes. An-
dere Krankenversicherungsgesetze setzen wohl eine solche
Höchstgrenze nicht fest, bestimmen aber eine durchschnitt-
liche Beitragshöhe, wodurch den Krankenkassen ange-
zeigt werden soll, auf welcher Höhe sich die Beiträge
zu bewegen haben. Eine solche Angabe findet sich z. B.
im österreichischen (8,3 % des Grundlohnes) und im
polnischen Krankenversicherungsgesetz (6,5 % des Grund-
lohnes) vor.

Die Frage der Höhe des Versicherungsaufwandes
ist für die Internationale Arbeitsorganisation, welche die
Angleichung der sozialen Aufwendungen anstreben soll,
        <pb n="70" />
        — 69 _—

von besonderer Tragweite. Kann im Wege internationaler
x Regelung ein Mindest- oder Durchschnittsaufwand für
n Zwecke der Krankenversicherung in allen Staaten her-

beigeführt werden? Zahlreiche Hindernisse stehen einer

solchen Regelung entgegen.
= Die Geschichte der Krankenversicherung in den einzel-
n nen Staaten weist darauf hin, dass die Festsetzung der
h Versicherungsbeiträge im Wege langwieriger Verhand-
N lungen im Schosse der gesetzgebenden Körperschaften

und der Regierungsorgane erzielt wurde. In der Regel
st schätzte man den vermutlichen Aufwand der vorgeschla-
ar genen Leistungen ab und setzte andererseits jene Beträge
S- fest, die man für aufbringbar hielt. Beide Ziffern wurden
D- dann angeglichen, wobei bald mehr der gute soziale
18 Ertrag der Versicherung und die ausreichende Risiko-
e- deckung, bald das Bestreben nach Herabminderung des
ie sozialen Aufwandes im Vordergrund stand. Das Verfahren
2n ist daher ein empirisches und sein Ergebnis von verschie-
er denen Umständen, wie Zusammensetzung der Parlaments-
er mehrheit, Zustand der Staatsfinanzen, wirtschaftliche
es Lage, ‚Schlagkraft der Berufsvereinigungen der Arbeit-
S- geber und Arbeitnehmer abhängig. Aus den bisherigen
e- Erfahrungen dürfte ein klarer Grundsatz für eine inter-
al- nationale Regelung kaum abgeleitet werden können.
n- Die praktischen Schwierigkeiten sind keineswegs gerin-
he ger. Die Höhe des Versicherungsbeitrags ist in einigen
;t- Staaten für alle Versicherten die gleiche und in anderen
'e- Staaten vom Arbeitsverdienst der Versicherten abhängig.
ge Die Festsetzung des Beitrags erfolgt in manchen Staaten
B. durch Gesetz und in zahlreichen anderen durch die Ver-
ım sicherungsträger selbst. Der Beitrag beläuft sich auf einen
‚d- verschiedenen Bruchteil des Arbeitsverdienstes ; vielfach

ist dieser Bruchteil selbst innerhalb ein- und desselben
les Versicherungssystemes von einem Versicherungsträger
lie zum anderen verschieden. Auch die Berechnung des
ll, Grundlohnes für Zwecke der Beitragsbemessung erfolgt
        <pb n="71" />
        0

nach abweichenden Grundsätzen, sodass sich der Grundlohn
mehr oder weniger dem tatsächlichen Arbeitsverdienst
nähert. Schliesslich ist der Umfang des Krankenrisikos
und der zu seiner Deckung erforderliche Aufwand von
Staat zu Staat je nach Klima, Lebens- und Arbeitsbedin-
gungen, dem Stand der allgemeinen Gesundheitsfürsorge,
der beruflichen Gliederung der Bevölkerung verschieden.
Auch ist es wesentlich, ob neben der Krankenversicherung
eine Invaliden- und Erwerbslosenversicherung besteht.

Unter diesen Umständen erscheint es schwierig, eine
allgemein annehmbare Bemessungsart des Versicherungs-
beitrages und einen international annehmbaren Mindest-
oder Durchschnittsbeitrag ausfindig zu machen. Aus
diesem Grund unterlassen wir es, die Regierungen über
diesen Gegenstand zu befragen. Wir können dies umso
eher tun, als der Kostenausgleich, soweit er erreichbar
ist, durch eine Angleichung der Geld- und Sachleistungen
sozusagen selbsttätig erzielt wird. Wir haben daher das
Hauptgewicht auf die Angleichung der Geld- und Sachlei-
stungen gelegt und über die Möglichkeiten einer interna-
tionalen Regelung der Leistungen die Meinungen der
Regierungen der Mitgliedstaaten eingeholt.
        <pb n="72" />
        ABSCHNITT VI.

DIE AUSTRAGUNG VON STREITIGKEITEN.

Aus der Krankenversicherung entstehen Rechtsbezie-
hungen, deren Feststellung und Durchsetzung im Interesse
der Versicherten und Arbeitgeber, der Versicherungs-
träger, der Ärzte, aber auch im öffentlichen Interesse
gelegen ist. Namentlich die Feststellung des Bestandes
und Umfanges von Leistungsausprüchen bedarf entsprechen-
der Regelung; aber auch sonstige aus der Versicherung sich
ergebende Streitigkeiten, wie jene über den Bestand des
Versicherungsverhältnisses, jene zwischen Versicherungs-
trägern und Arbeitgebern über die Höhe der Beiträge,
zwischen Arbeitgebern und Versicherten über Beitragsan-
teile, zwischen Versicherungsträgern und Ärzten und
Apothekern sowie Streitigkeiten von Versicherungsträgern
untereinander müssen in einem geordneten Rechtsgang
ausgetragen werden.

Die Feststellung der Versicherungsleistungen.

Die Feststellung der Versieherungsleistungen obliegt
innerhalb bestimmter Fristen dem Versicherungsträger,
Die Feststellung ist zu beschleunigen. Unterlässt der
Versicherungsträger die Feststellung eines geltend ge-
machten Anspruchs oder fühlt sich der Anspruchswerber
        <pb n="73" />
        Er
durch die getroffene Feststellung verletzt, so kann er den
Bescheid des Versicherungsträgers durch Rechtsmittel
anfechten. Zum Schutz des Versicherten ist nach zahl-
reichen Gesetzen jedem Bescheid über Leistungsansprüche
bei sonstiger Nichtigkeit eine Belehrung über die ihm
zustehenden Rechtsmittel beizufügen.

Die Feststellung der Versicherungsleistungen im Streit-
verfahren kommt entweder den ordentlichen Gerichten
oder Schiedsgerichten (Schiedsausschüssen) oder endlich
besonderen Versicherungsgerichten (Versicherungs- als
Spruchbehörden) zu.

Ordentlichen Gerichten als Spruchstellen begegnen wir
in der freiwilligen Krankenversicherung, wo der Leistungs-
anspruch als ein privatrechtlicher gilt ; indes ist vielfach
die Einsetzung eines Schiedsgerichts im Wege der Kassen-
satzung vorgesehen. In der Pflichtversicherung werden
die ordentlichen Gerichte immer seltener herängezogen.
An ihre Stelle treten Schiedsgerichte, deren Mitglieder
entweder vom höchsten Kassenorgan, der General- oder
Delegiertenversammlung, gewählt oder von der Gemein-
deverwaltung ernannt werden. Eine andere Lösung
besteht darin, die Entscheidung einem vom Versicherungs-
träger namhaft gemachten Schiedsrichter oder einem
unter Mitwirkung des Anspruchswerbers gebildeten drei-
gliederigen Schiedsgericht zu übertragen. Versicherungs-
gerichte, und zwar Versicherungs- als Spruchbehörden oder
besondere Versicherungsgerichte, werden im fortschrei-
tenden Masse in Staaten errichtet, die eine einheitliche
Spruchpraxis für das Gesamtgebiet der Sozialversiche-
rung anstreben. Sie sind mit Berufsrichtern (Verwaltungs-
beamten) und Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber und
Versicherten besetzt.

a) Ordentliche Gerichte. — Diese sind in Staaten der
freiwilligen Krankenversicherung‘ zuständig, soweit nicht
durch Gesetz oder Satzung ein Schiedsgericht vorgesehen
        <pb n="74" />
        EA 78 =
den ist. So gehören z.B. nach schwedischem Recht Klagen aus
ttel Leistungsansprüchen vor das örtlich zuständige ordent-
abl- liche Gericht erster Instanz, wenn die Satzung nicht einen
che oder mehrere Schiedsrichter bezeichnet. Nach schweize-
hm rischen Bundesrecht sind privatrechtliche Streitigkeiten
der Kassen mit ihren Mıtgliedern vom ordentlichen Richter
eit- zu entscheiden, es wäre denn, dass die kantonale Gesetz-
ten gebung oder die Statuten anders bestimmen. Insgesamt
ich 9 Kantone haben kantonale Versicherungsgerichte bestellt.
als In den anderen gelten die allgemeinen Zivilprozessvor-
schriften ; aber auch die Kassen selber können in den
wir Statuten über die Gerichtsbarkeit durch Bestellung von
gS- Schiedsgerichten oder Bezeichnung eines Kassenorganes,
ach meist der Generalversammlung, als Organ der Recht-
ne sprechung für Streitigkeiten mit den Mitgliedern befinden.
en Von Staaten mit Pflichtversicherung hat Deutschland
es die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Jahr 1914
= aufgehoben. In Grossbritannien kommt die Zuständigkeit
A des «County Court » oder des « Court of Summary Juris-
1 dietion » nur bei solchen eine Minderheit bildenden Hilfs-
ns vereinen, deren Satzung kein Schiedsgericht vorgesehen
hat sowie in Fällen in Betracht, wo der satzungsmässige
CM Schiedsrichter über einen Anspruch innerhalb 40 Tagen
N nicht entschieden hat. In Estland können Zivilgerichte
857 wahlweise neben der Generalversammlung der Kran-
I kenkasse und dem Arbeiterversicherungsrat angerufen
he werden.
1€-
Ys- bj Schiedsrichter oder Schiedsstellen. — Nach Gesetz
nd ist bei jedem Versicherungsträger eine Schiedsstelle zu
errichten in Bulgarien, Grossbritannien, Norwegen, Öster-
reich und Polen. Hinsichtlich Bestellung, Zusammen-
ler setzung und Verfahren der Schiedsstellen und der Rechts-
‚ht kraft ihrer Erkenntnisse. bestehen erhebliche Unter-
en Schiede.
        <pb n="75" />
        — 14 —

Nach dem grossbritannischen Gesetz hat jeder Ver-
sicherungsträger in der Satzung ein Schiedsverfahren
vorzusehen. Nähere Bestimmungen enthält die von Ye
der „, *nproved Societies “ angenommene Mustersatzung,
wonach der Versicherungsträger einen Schiedsrichter
benennt, worauf der Anspruchswerber seinerseits einen
Schiedsrichter bezeichnen kann. Die beiden Schiedsrich-
ter bestellen einvernehmlich einen dritten — andernfalls
wird er durch Los bestimmt.. Der Schiedsspruch hat
innerhalb 14 Tagen nach Einvernahme des Anspruchs-
werbers zu ergehen. Der Sachfällige trägt die Verfahrens-
kosten bis zu 10s., im Falle mutwilliger Streitführung
bis zu 20s. Bei Versicherungsträgern, welche die Muster-
satzung nicht angenommen haben, sind Zusammensetzung
der Schiedsstelle, die Fristen und die Kostentragung sehr
verschieden geregelt. Bei manchen grossen V ersicherungs-
trägern bestehen sogar drei übergeordnete Schiedsstellen.
Nach Erschöpfung des satzungsmässigen Instanzenzuges
kann der Schiedsspruch beim Gesundheitsminister ange-
fochten werden. Im Falle der Stattgebung wird ein aus
einer besonderen Liste ausgewählter rechtskundiger Gut-
achter mit der Entscheidung betraut.

Nach bulgarischem Recht werden Streitigkeiten über
Leistungen durch ein Schiedsgericht entschieden, das aus
einem der örtlichen Friedensrichter als Vorsitzendem und
je einem gewählten Vertreter der Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer als Beisitzern besteht. In Norwegen gehören
Leistungsklagen zur Zuständigkeit einer Schiedsstelle,
deren Mitglieder — ein Syndikus, ein Arbeitgeber und ein
Arbeitnehmer — von der Gemeindeverwaltung bestellt
werden. Der Schiedsspruch ist im Falle vorhergehenden
Übereinkommens endgültig, andernfalls steht Berufung
an das staatliche Versicherungsamt offen. Nach österreich-
ischem Gesetz hat die Satzung jeder Krankenkasse ein
Schiedsgericht vorzusehen, das endgültig über alle Strei-
tigkeiten aus Unterstützungsansprüchen entscheidet. Nach
        <pb n="76" />
        Du Tu

°r- dem Musterstatut für Krankenkassen werden die Mit-
en glieder des Schiedsgerichtes von der Generalversammlung
5 gewählt. Die im polnischen Gesetz vorgesehene Schieds-
ES kommission besteht aus fünf Mitgliedern ; je zwei von ihnen
er werden von den Vertretern der Versicherten und Arbeit-
CH geber im Ausschuss im getrennten Wahlgang und einer
h- von allen Ausschussmitgliedern gleichzeitig mit Stimmen-
ls mehrheit gewählt. Gegen das Erkenntnis der Schiedskom-
at mission steht Berufung an staatliche Spruchstellen nicht zu.
\S-
S- ei ersicherungsgerichte. — Sie bestehen namentlich
ng in Deutschland, Italien, Rumänien, im Königreich der
ar Serben, Kroaten und Slowenen, in Ungarn und in der
ng Tschechoslowakei.
hr In Deutschland sind unterste Rechtsprechungsstellen
'S- in Leistungsstreitigkeiten die aus einem Vorsitzenden und
N. aus je einem Beisitzer aus den Reihen der Arbeitgeber und
es Versicherten bestehenden Spruchausschüsse der Versiche-
e- rungsämter. Nur in minder wichtigen Streitigkeiten
us entscheidet der Vorsitzende allein. Gegen Urteile des
t- Versicherungsamtes ist Berufung an das Oberversicherungs-

amt zulässig. Die Spruchkammer besteht aus einem
er Mitglied des Oberversicherungsamtes als Vorsitzendem
us und aus je einem Beisitzer aus den Reihen der Arbeit-
ıd geber und Versicherten. Gegen ihre Urteile ist Revision
t- bei höherem Wert des Streitgegenstandes wegen wesent-
mn licher Verfahrensmängel, Aktenwidrigkeit, Nichtanwend-
€, ung oder unrichtiger Anwendung bestehenden Rechtes
in zulässig ; die Revision obliegt dem Reichsversicherungs-
IE amt (Landesversicherungsamt), das im fünfgliedrigen
mn Spruchsenat, dem je ein Arbeitgeber und Versicherter
wg angehört, entscheidet.
h- In Italien sind in den ehemals österreichischen und
in ungarischen Provinzen für Leistungsstreitigkeiten aus der
1- Krankenversicherung die Spruchbehörden der Invaliden-
;h versicherung zuständig. In erster Instanz entscheidet
        <pb n="77" />
        —— TO —
ein Senat, dem ein Berufsrichter als Vorsitzender und je
zwei ernannte Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten
angehören.

Nach rumänischem und ungarischem Recht gehören
Leistungsstreitigkeiten in erster Instanz vor einen drei-
gliedrigen Senat, der aus dem Vorsitzenden des Be-
zirksgerichtes und je einem Vertreter der Versicherten
und Arbeitgeber besteht. Der Rechtzug geht in Rumänien
an einen Berufungssenat, dem drei Räte des Kassations-
hofes angehören, in Ungarn an das Versicherungsober-
gericht, welches in einem fünfgliedrigen, aus dem Vor-
sitzenden des Obergerichtes, zwei weiteren Berufsrichten
und je einem vom Vorsitzenden bestimmten Vertreter
der Arbeitgeber und Versicherten bestehenden Senat
entscheidet.

Nach dem jugoslawischen Gesetz besteht bei jeder
Bezirksversicherungsanstalt ein Arbeiterversicherungs-
gericht, das in Fünferausschüssen entscheidet. Jedem
Ausschuss gehört ein vom Justizminister dem Richter-
stande entnommener Vorsitzender und je zwei Beisitzer
von der Arbeitgeber- und Versichertenseite an. Der
Vorsitzende beruft Beisitzer nach Tunlichkeit aus dem
Beruf des Anspruchswerbers oder einem verwandten Beruf.
Aus bestimmten Gründen kann gegen das Urteil des
Versicherungsgerichtes beim Versicherungsobergericht Be-
schwerde geführt werden ; "dieses besteht aus dem Vor-
sitzenden und mindestens vier ständigen Mitgliedern,
die alle staatliche Richter sein müssen.

Nach tschechoslowakischem Recht entscheiden die
Schiedsgerichte der Krankenversicherungsanstalten in drei-
gliedrigen Senaten. Den Vorsitz führt ein vom Vorsteher
des Gerichtshofes erster Instanz ernannter aktiver oder
im Ruhestand befindlicher Berufsrichter ; je ein Beisitzer
muss aus den Reihen der Versicherten und der Arbeit-
geber stammen und womöglich dem Erwerbszweig des
Klägers angehören. Gegen das Erkenntnis des Schieds-
        <pb n="78" />
        Se UT
je gerichtes ist wegen Nichtdurchführung angebotener Be-
en weise, Verfahrens- und Gesetzverletzungen Berufung an
das Versicherungsgericht zulässig; dieses entscheidet in
 =en einem dreigliedrigen Senat, in dem ein aktiver Berufs-
x 61= richter den Vorsitz führt und dem je ein womöglich
3e- demselben Erwerbszweig wie der Berufungswerber ent-
en stammender Beisitzer von der Arbeitgeber- und Versicher-
ien tenseite angehört. Richter und Beisitzer geniessen in
nS- Ausübung ihres Amtes der richterlichen Selbständigkeit
er- und Unabhängigkeit.
Or- Das Verfahren zur Feststellung strittiger Leistungs-
en ansprüche hat im Interesse des Anspruchswerbers und
ter Versicherungsträgers mehrfachen Anforderungen zu ent-
at sprechen : Es soll mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des
Anspruchswerbers ein beschleunigtes und auch dem
ler Mittellosen zugängliches sein. Die Entscheidungen haben
35- bei treuer Gesetzbefolgung den Lebensbedingungen der
m Anspruchswerber und dem Zweck der Versicherung Rech-
Cr- nung zu tragen. Nur eine beständige, einheitliche Recht-
‚er sprechung vermag bei Versicherten und Versicherungs-
jer trägern Klarheit über Bestand und Umfang der Leistungs-
zZ ansprüche zu schaffen.
N Inwiefern werden die verschiedenen Spruchstellen
diesen Anforderungen gerecht ?
ır- Die ordentlichen Gerichte vermögen im Rahmen ihres
n, Gesamtbetriebes ein beschleunigtes Streitverfahren in
Leistungsprozessen nicht zu bewerkstelligen. Sie werden
lie mit den zahlreichen, vom Standpunkt der allgemeinen
j- Rechtspflege zum Teil weniger belangreichen Leistungs-
er streitigkeiten belastet ohne in allen Fällen eine der Be-
er dürfnisse der Versicherten und des Zweckes der Ver-
er sicherung bedachte Rechtsprechung zu gewährleisten.
t- Als Bagatellstreitigkeiten können Leistungsprozesse viel-
as fach nur in beschränktem Mass vor Berufungsinstanzen
gebracht werden, wodurch die Einheitlichkeit der Recht-
        <pb n="79" />
        TO

sprechung beeinträchtigt wird. Die ordentlichen Gerichte
sind daher auch zumindest in der Zwangsversicherung
nirgends mehr ausschliessliche Spruchstellen.
"Besondere Schiedsstellen bieten in Anbetracht ihrer
vorwiegenden Befassung mit Leistungsstreitigkeiten und
der Mitwirkung von Vertrauenspersonen der Beteiligten
Gewähr für eine schleunige, sachkundige Rechtsprechung.
Die dem unterliegenden Anspruchswerber etwa aufer-
legten Kosten sind, von Mutwillensklagen abgesehen,
geringfügig. Indes macht sich in manchen Staaten der
Mangel einer rechtskundigen Leitung und eines einheit-
lichen Rechtszuges nachteilig bemerkbar.

In den Versicherungsgerichten, und zwar Spruchstellen
von Versicherungsbehörden oder besonderen Versicherungs-
gerichten, spielt das Laienelement, Vertreter der Ver-
sicherten und Arbeitgeber, eine massgebende. Rolle und
vermittelt Vertrautheit mit dem täglichen Leben. Für die
Beständigkeit und Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung
wird durch den rechtskundigen Vorsitzenden, für die Einheit-
lichkeit durch den Rechtszug an ein entweder mit Laien-
beisitzern oder ausschliesslich mit Rechtskundigen be-
setztes Obergericht gesorgt. Das Verfahren ist grund-
sätzlich mündlich und öffentlich und auch für den unter-
liegenden gutgläubigen Versicherten vielfach kostenfrei.
Bei den besonderen Gerichten sind Richter und Besitzer
in der Ausübung ihres Amtes mit der richterlichen Un-
abhängigkeit und Selbständigkeit ausgestattet, worin
eine weitere Sicherheit für eine unbeeinflusste Recht-
sprechung erblickt wird.

Trotz der im einzelnen erheblichen Verschiedenheiten
der in den Krankenversicherungsgesetzen vorgesehenen
Spruchstellen und Verfahrensvorschriften in Leistungs-
treitigkeiten glauben wir den Versuch machen zu sollen,
die Regierungen über ein Mindestmass der allgemein
anzuerkennenden Anforderungen zu befragen :
        <pb n="80" />
        I)

Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
entwurf zwecks Erreichung eines schleunigen und für den
Anspruchswerber womöglich gebührenfreien Verfahrens
Streitigkeiten über Leistungsansprüche von besonderen, mit
Laienbeisitzern ausgestatteten Spruchstellen auszutragen
wären ?

Sonstige Streitigkeiten.

Die Entscheidung in anderen als Leistungsstreitig-
keiten aus der Krankenversicherung kommt, je nach dem
Mass des staatlichen Interesses an der Krankenversicherung
verschiedenen Stellen zu. Zur Entscheidung sind entweder
unmittelbar oder nach Erschöpfung eines schiedsgericht-
lichen Instanzenzuges die Aufsichtsbehörden berufen und
zwar entweder die allgemeinen politischen Behörden oder
besondere Ausfichtsbehörden. Je nach dem Ausbau der
Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt die Entscheidung kolle-
gial oder durch einzelne Beamte.

Mit Rücksicht auf die erheblichen Verschiedenheiten
der für die Staatsaufsicht über die Krankenversicherung
geltenden Organisationsgrundsätze ziehen wir in‘ den
Fragebogen die Erledigung anderer als Leistungsstreitig-
keiten nicht ein.

CC
        <pb n="81" />
        Fragebogen.

L. Sind Sie der Ansicht, dass ein von der Arbeitskonferenz
etwa anzunehmender Übereinkommensentwurf über
die Krankenversicherung für jeden Mitgliedstaat die
Verpflichtung beinhalten sollte, die Arbeitnehmer der
Krankenversicherungspflicht zu unterstellen ?

Verneinendenfalls, welche Verpflichtung wäre Ihrer
Ansicht nach den Mitgliedstaaten in Vorschlag zu
bringen, um den Arbeitnehmern ausreichenden Ver-
sicherungsschutz für den Krankheitsfall zu bieten ?

2. Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
entwurf die Krankenversicherung die Angestellten,
Arbeiter und Lehrlinge aller Wirtschaftszweige zu
umfassen hätte ?

Sind Sie verneinendenfalls der Ansicht, dass Be-
schränkungen des Umfanges der Krankenversicherung
vorzusehen sind :

a) in Bezug auf bestimmte Wirtschaftszweige — dies-
falls wollen diese Zweige angeführt werden — ;
h) in Bezug auf bestimmte Berufsstände und zwar
namentlich :
1. höher entlohnte Angestellte ;
2. Lehrlinge, die keinen Barlohn erhalten;
3. Heimarbeiter ;
        <pb n="82" />
        a
. unregelmässig beschäftigte Arbeitnehmer (Sai-
sonarbeiter, kurzfristig bei einem oder ab-
wechselnd bei verschiedenen Arbeitgebern be-
schäftigte Arbeitnehmer) ;
c) in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmer und zwar
namentlich :
1. Ausländer ;
2. Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Mindestalter
. nicht erreicht oder ein Höchstalter überschritten
haben ;
| 3, den Ehegatten und andere Familienangehörige
des Arbeitgebers, die in seiner Hausgemein-
schaft leben ?

3, Ist Ihrer Ansicht nach in den Übereinkommens-
entwurf die Regel aufzunehmen, dass jede infolge
eines anormalen körperlichen oder geistigen Zustandes
eingetretene Arbeitunfähigkeit Anspruch auf Kranken-
geld verleiht ?

Bejahendenfalls soll diese Regel Einschränkungen
erfahren, namentlich in Anbetracht :
a) des beruflichen Ursprungs der Arbeitsunfähigkeit ;
b) der Dauer der Mitgliedschaft bei der Kasse ;
c) der Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Wartezeit) ;
d) des Aufenthaltes des Versicherten ausserhalb des

Kassenbezirks ?

Schlagen Sie sonstige Einschränkungen der obigen

Regel vor ? Gegebenenfalls welche ?
        <pb n="83" />
        — 83

4. Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
entwurf das Krankengeld zu bemessen wäre:

a) für alle Versicherten mit dem gleichen Betrage und
ohne Rücksicht auf den üblichen Arbeitsverdienst
oder

b) nach dem üblichen Arbeitsverdienst jedes Ver-
sicherten ? Sind Sie letzterenfalls der Ansicht, dass
das Krankengeld mit einem Mindestbruchteil des
üblichen Arbeitsverdienstes anzusetzen ist? Wie
ist dieser Bruchteil anzusetzen ?

Sind Sie ferner der Ansicht, dass das Krankengeld
mit Bedachtnahme auf die vom Versicherten zu ver-
sorgenden Familienangehörigen zu bemessen ist ?

5. Sind Sie der Ansicht, dass der Übereinkommens-
entwurf eine Mindestdauer des Krankengeldbezuges
für Versicherte bestimmen sollte, die nach Ablauf der
Bezugsdauer auf Leistungen einer Invalidenversi-
cherung keinen Anspruch haben ?

Bejahendenfalls, wie ist die Mindestdauer des Kran-
kengeldbezuges anzusetzen ?

5. Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
entwurf die über ausreichende Mittel verfügenden Ver-
sicherungsträger zu ermächtigen wären, das Kranken-
geld im Wege der Satzung über das gesetzliche Min-
destmass zu erhöhen ?

Soll bejahendenfalls die Mehrleistung namentlich
in der Erhöhung des gesetzlichen Krankengeldes ins-
besondere für Versicherte, die für eine Familie zu
sorgen haben, in der Verlängerung der gesetzlichen
Bezugsdauer oder in der Aufhebung oder Beschränkung
der Wartezeit bestehen ?
        <pb n="84" />
        283 —
Wäre nach dem Übereinkommensentwurf beim Tode
des Versicherten ein Sterbegeld zu leisten ?

d Wären die Versicherungsträger zu ermächtigen,

dem Versicherten ein Sterbegeld beim Tode des Ehe-
gatten und in seinem Haushalt lebender Familien-
angehörigen zu gewähren ?

;s -. Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-

Ss entwurf die Krankenversicherung jedem Versicherten

© im Bedarfsfall ärztliche Behandlung und Versorgung
mit Arznei in ausreichendem Masse und Umfange zu

4 gewährleisten hätte ?

- Sind Sie bejahendenfalls der Ansicht, dass die ärzt-
liche Behandlung auch fachärztliche Hilfe zu umfassen
hätte ? Sind Sie ferner der Ansicht, dass, soweit als
nur irgend möglich, dem Kranken die Wahl des be-
handelnden Arztes zwischen den dem Versicherungs-
träger verfügbaren Ärzten offen stehen sollte ?

J. Sind Sie der Ansicht, dass der Übereinkommens-
entwurf eine Mindestdauer bestimmen sollte, während
welcher ärztliche Behandlung und Versorgung mit
Arznei jenen Kranken zu gewährleisten wäre, die nach
Erschöpfung des Anspruches auf Krankenpflege eines
Heilverfahrens auf Kosten der Invalidenversicherung
nicht teilhaftig werden ?

Bejahendenfalls, wie ist diese Mindestdauer an-
zusetzen ?

10. Sind Ihrer Ansicht nach die über eine gesunde Finanz-
wirtschaft verfügenden Versicherungsträger nach dem
Übereinkommensentwurf zu ermächtigen, über das
Mindestmass ‚an ärztlicher Behandlung hinaus Mehr-
leistungen zu gewähren, namentlich :
        <pb n="85" />
        — 8 =
a) Kur und Pflege in Krankenhaus, Kurhaus und
Genesungsheim ;
b) Erweiterung der Dauer der Krankenpflege ;
°) Gewährung vorbeugender Leistungen und beson-
derer Heilverfahren, die nicht als Regelleistungen
zustehen ?

Schlagen Sie andere Mehrleistungen vor ? Gege-
benenfalls welche ?

11. Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
entwurf die Krankenversicherung dazu berufen wäre,
den in der häuslichen Gemeinschaft des Versicherten
lebenden Familienangehörigen ärztliche Behandlung
und Versorgung mit Arznei zu gewähren ?

Sind Sie bejahendenfalls der Ansicht, dass die Fa-
milienkrankenhilfe als Regel- oder als Mehrleistung
zu gewähren wäre ?

12. Sind Sie der Ansicht, dass der Übereinkommens-
entwurf Bestimmungen über die organisatorischen
Grundsätze der Krankenversicherung enthalten sollte ?

Sind Sie bejahendenfalls der Ansicht, dass Vorzug
zu geben wäre:

a) der berufsständigen Gliederung oder
b) der territorialen Gliederung ?

Sind Sie der Ansicht, dass die territoriale Gliederung
im Hinblick auf die Organisation des ärztlichen
Dienstes, die gegenseitige Überwachung der Versi-
cherten und auch im Hinblick auf den Gesamtbau
der Sozialversicherung vorteilhaft ist ?
        <pb n="86" />
        85 —

nd 13. Sind Sie der Ansicht, dass die Träger der Kranken-
versicherung nach dem Übereinkommensentwurf be-
stimmten Anerkennungsbedingungen zu entsprechen
hätten, namentlich hinsichtlich :

N-

en a) des Betriebes der Versicherung auf ausschliesslich

gemeinnütziger Grundlage ;

b) der Gewährleistung ihrer Zahlungsfähigkeit, ins-
besondere durch Festsetzung einer Mindestzahl
von Mitgliedern und Bildung von Rücklagen ?

5- Die Angabe weiterer etwa für wünschenswert ge-
€, haltener Anerkennungsbedingungen wird erbeten.
n
8 14. Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
entwurf die Verwaltung der Versicherungsträger aus-
schliesslich oder vorwiegend den Beteiligten oder
5 deren Vertretern zu übertragen wäre ?
Sg
15. Sind Sie der Ansicht, dass der Übereinkommensent-
wurf die Aufbringung der Mittel zu regeln hätte ?
" In welchem Verhältnis haben bejahendenfalls Ihrer
5 Ansicht nach zu den Kosten der Krankenversicherung
/ a) die Versicherten ;
. b) deren Arbeitgeber ;
c) der Staat oder sonstige Gebietskörperschaften bei-
| zutragen ?
16. Sind Sie der Ansicht, dass nach dem Übereinkommens-
3 entwurf zwecks Erreichung eines schleunigen und für
a den Anspruchswerber womöglich gebührenfreien Ver-
) fahrens Streitigkeiten über Leistungsansprüche von
besonderen, mit Laienbeisitzern ausgestatteten Spruch-
stellen auszutragen wären ?
        <pb n="87" />
        SC A
        <pb n="88" />
        1S
ar.
- r ABSCHNITT V.
Sn
N OR DIE AUFBRINGUNG DER MITTEL
u &amp;
MN ! *
ar
N Krankenversicherung erfordert zur Bewältigung
1 ‚Ufgaben erhebliche Mittel. Es ist zu prüfen, wie
m Mittel aufzubringen sind, um feststellen zu können,
As internationale Regelung der Frage aussichtsreich
A nt.
gg
bringung der Mittel. — Die Mittel der Kranken-
erung können von den Versicherten, deren Arbeit-
Sn und von der Volksgesamtheit beansprucht werden ;
&gt; nen entweder alle drei Faktoren oder nur zwei,
Umständen auch nur einer, und zwar die Ver-
en, zur Beitragsleistung herangezogen werden.
allgemeinste Lösung ist die Heranziehung der Ver-
en und der Arbeitgeber zur Beitragsleistung. Die
‚erungsbeiträge werden als ein Lohnteil mit beson-
/weckbestimmung betrachtet. Dieser Lohnteil wird
bjart und gemeinsam verwaltet; er kommt nicht
üigen zu, der ihn verdient hat, sondern demjenigen,
ner am meisten bedarf. Die Beitragslast wird von
Irsicherten. und den Arbeitgebern in Lettland, im
eich der Serben, Kroaten und Slowenen, in der
dslowakei und in Ungarn zu gleichen Teilen ge:
In Deutschland, Luxemburg und Österreich
&amp; die Versicherten zwei Drittel und die Arbeitgeber
D ttel des Versicherungsbeitrages, in Polen beläuft
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
