setzt, ohne Folgerungen daraus zu ziehen, an einer anderen Stelle!) ebenso beiläufig von der Repräsentation als einer praktischen Maßregel spricht, ohne zu ahnen, wie er es hier mit einer eigentüm- lichen politischen Idee zu tun hat. Ist es denkbar, daß Körperschaften, die in so engem Zu- sammenhange mit dem Staate stehen, wirklich nur aus Zweck- mäßigkeitsgründen die untersten Verwaltungsbezirke des Staates werden? Müssen sie nicht vielmehr selbst vorwiegend politischer Natur sein? Wir sahen, die Gemeinde ruht, wie der Staat, auf lokaler Grundlage; sie ist vielgestaltig wie er — von jenen öden Kantons in Texas bis herauf zu unseren großen Städten —; sie ist kein Naturprodukt?), sondern, gleich dem Staate, ein Werk natürlicher Verhältnisse und menschlichen Willens zugleich; sie ist endlich, wie er, universeller Natur, sie hat die Fähigkeit alle Stände, alle Genossenschaften für Partikularzwecke zu umfassen und unter ihre Ordnung zu beugen. Darum werden die Gemeinden in jedem reichentwickelten Volke politische Verwaltungsbezirke. Man stelle sich solche Verwaltungsfunktionen vor in den Händen eines Standes, einer Kirche, einer wirtschaftlichen Genossenschaft: wie einseitig werden sie von diesen unpolitischen Körperschaften ausgeübt werden! Durch diese Vergleichung erhält auch das oben hingeworfene Wort, die Gemeinde unabhängig hingestellt, sei Staat, seine Bedeutung. Von andern sozialen Körpern läßt sich das nicht sagen; sie haben nichts dem Staate Entsprechendes, wie die Gemeinde wenig oder gar nichts hat von der staatsfeind- lichen Eigenschaft aller Partikulargenossenschaften, von der nisovekla. Nur aus der politischen Natur der Gemeinde ist die politische Leidenschaft zu erklären, welche der jüngst erneute Versuch einen Stand vom Gemeindeverbande zu eximieren hervor- gerufen hat. Diese Bewegung entspringt einem gesunden Gefühle: es handelt sich hier um ein Zerreißen nicht bloß des Gemeinde- verbandes, sondern des Staates. Nur hierdurch ferner wird es klar, warum die Frage: inwieweit ist die Gemeindegewalt vom Staate delegiert? noch immer keine Lösung gefunden; warum man sich streitet, ob die Blütezeit der deutschen Polizeigesetze 1) Aa. O. 6, 14. 2) So scheint Ahrens die Gemeinde aufzufassen, wenn er sie in seiner Tabelle der gesellschaftlichen Körper als ein Mittelglied zwischen Familie und Volk hinstellt (Naturrecht, deutsch von Wirk, S. 348. Organ. Staatslehre I, 67).