nisse in den meisten Genossenschaften von größerer Wichtigkeit sind als die rechtlichen. Durchschlagend ist wohl Puchtas Unter- scheidung !), im öffentlichen Rechte erscheine der Mensch als Glied der Volksverbindung als Ganzen und in seiner Beziehung auf andere Glieder dieses Ganzen als solche. Von diesem Standpunkte erscheinen alle Genossenschaften für Partikularzwecke als nicht völlig selbständig, als Teile des Privatrechts. Nur ist diese Unter- scheidung historisch aufzufassen; die einzelnen Rechtsinstitute können nicht ein für allemal dem öffentlichen oder dem Privat- rechte zugewiesen werden; es gibt vielmehr nur wenige Begriffe unseres heutigen Privatrechtes (man denke an Eigentum, Ehe, Ehre usw.), die nicht früher einmal dem öffentlichen Rechte an- gehörten, und umgekehrt. 14. ERGEBNISSE FÜR DIE WISSENSCHAFT. ' So viel ist klar, die Staatswissenschaft ist unfähig eine An- zahl ihrer bedeutendsten Probleme zu lösen, wenn sie den Staat nicht als die einheitlich geordnete Gesellschaft, als das zu einer Gesamtmacht zusammengefaßte Volksleben ansieht. Daraus erhellt die Notwendigkeit, nicht ihr ganzes System zu ändern, sondern. nur einige wichtige politische Fragen zu vertiefen, die letzten Reste jenes Formalismus, welcher unserer Wissenschaft von der Zeit des allmächtigen Naturrechts her noch immer an- haftet, gänzlich zu verbannen. Insbesondere muß die Politik eine wirkliche Wissenschaft werden, nicht bloß eine Klugheits- lehre, eine Sammlung subjektiver Ansichten eines bestimmten Verfassers über staatliche Fragen. Versteht man unter „zweck- mäßig‘ das aus den Voraussetzungen eines bestimmten Volks- lebens, aus der Natur und dem Zwecke eines Staates mit No- wendigkeit sich Ergebende, so mag man die Politik immerhin eine Zweckmäßigkeitslehre nennen. Die Tätigkeit der Staats- gewalt erscheint dann abhängig von den gesamten Lebenszwecken des Volkes, wenn auch nicht bloß ein Produkt derselben. Die Politik soll nicht bloß wie das Staatsrecht die rechtlichen Normen des Staates darstellen, sondern das Leben des Staates, wie es sich in- und außerhalb dieser rechtlichen Schranken tatsächlich be- 1) Institutionen I, 8 21. 70