Vorrede. VII Eine weitere Folge der durch den Krieg den Völkern auf- gebürdeten immensen Lasten erblicke ich darin, daß früher oder später die Erkenntnis reifen muß, daß es wahrscheinlich überhaupt nicht möglich sein wird, die Anforderungen des Staates auf dem Wege der Besteuerung zu befriedigen. Unzweifelhaft werden noch neue Steuern eingeführt werden, werden die alten Steuern erhöht, die Steuermaschine vervollkommnet werden, bald aber werden alle Möglichkeiten erschöpft sein. Die Steuerschraube wird ihre Leistungs- fähigkeit erschöpft haben. Und was dann? Uns scheint hier der Anfangspunkt einer neuen Entwicklung zu liegen, die unter anderem auch dahin führen wird, daß der Staat, dem ohnehin für eine lange Zeit die Führung im volkswirtschaftlichen Leben überlassen sein wird, an den Resultaten der Produktion sich einen Anteil vor- behalten wird. Der Staat und seine Organe, seine Institutionen gewinnen eine so wichtige Bedeutung für die ganze Produktion, daß diese Entwicklung naturgemäß zu sein scheint. In Ungarn hat der Finanzminister sich eine Beteiligung an einem bestimmten Preis- überschuß beim Spiritus gesichert, dasselbe kann in erster Reihe auch bei anderen, der Verzehrungssteuer unterliegenden Industrie- zweigen, beim Zucker, Bier platzgreifen. Der Staat hat einen An- teil am Gewinn der Zettelbank, warum nicht auch am Gewinn anderer Banken, am Gewinn der Versicherungsanstalten usw.? Der Staat hat die Kriegsgewinne mit exorbitanten Steuerfußen belastet, warum könnte mit der Zeit dies nicht auf alle Konjunkturalgewinne, auf die ein hohes Maximum übersteigende Gewinne Anwendung finden? Die Produktion in allen ihren Zweigen nimmt so sehr die Mitarbeit des staatlichen Organismus in Anspruch, die staatlichen Bureaus und Anstalten leisten eine so außerordentliche Arbeit im Interesse der Produktion, daß die erwähnte Gestaltung nicht so sehr überraschend wäre. Wo die Voraussetzungen dafür geboten sind, kann auch an Stelle der Gewinnbeteiligung natürlich die Ver- staatlichung der Betriebe eintreten. Ob praktisch diese Gestaltung eintreten wird, bleibt der Zukunft anheimgestellt, so viel darf aber mit ziemlicher Bestimmtheit ausgesprochen werden, daß die kolos- salen Ansprüche und Bedürfuisse des Staates einzig und allein auf dem Wege der Besteuerung nicht zu befriedigen sein werden. Der Staat hat im Laufe des Krieges die Prärogative des Eigentums wesentlich eingeschränkt. Es wurde das Eigentumsrecht gewissermaßen mit der Klausel versehen — einzelne Staatsmänner haben dies auch ausgesprochen —, daß dieses Recht nur so weit reicht, als es das Interesse des Staates erlaubt. Dem gegenüber haben die finanziellen Hoheitsrechte eine bedeutende Erweiterung