IV. Abschnitt. Hilfswissenschaften der Staatshaushaltslehre. 33 sich bewegenden, über juristische Zwangsmittel verfügenden Ge- samtwirtschaft, die den Charakter einer Zwangsgemeinschaft, eines Machtorganismus an sich trägt, befaßt. Die Staatshaushaltslehre ist demgemäß nicht ein Teil der Sozialökonomie, sondern eine Wissenschaft selbständigen Charakters, die ihre Stelle in jener engeren Gruppe der sozialen Wissenschaften erhält, zu denen die sogenannten Staatswissenschaften gehören. Es ist lehrreich, die hinsichtlich dieser Frage aufgetauchten divergierenden Auffassungen zu verfolgen. Wie erwähnt, betrachteten die Engländer die Staatshaushaltslehre mehr weniger als einen integrierenden Bestandteil der Sozialökonomie. Dasselbe tun die- jenigen, die die Finanzwissenschaft von der eigentlichen National- Ökonomie lostrennen, beide aber unter der Benennung „politische Wirtschaftslehre“ zusammenfassen. Dieser Auffassung schließt sich unter anderen auch Gustav Cohn an, der für diese Auffassung schon in der Nationalökonomie den Grund legt. So spricht er von den Steuern schon bei der Preisbildung, wovon die Steuern seiner Ansicht nach eine besondere Form bilden; bei der Frage der wirt- schaftlichen Formen stellt er neben das System des freien Wett- bewerbes das System der Verbände, zu denen auch der Staat ge- hört usw. Im Gegensatz zu diesen Schriftstellern behauptet Stein die vollständige Selbständigkeit der Staatshaushaltslehre und ihre engere Beziehung zu den den Staat behandelnden Wissenschaften. Darum geht er in der Finanzwissenschaft vom Staat und von der Verwaltung aus. In neuerer Zeit nähert sich auch Bastable dieser Auffassung, namentlich betonend, daß die Führung des Staats- haushaltes einen Zweig der Staatsregierung bilde. 2. Staatswissenschaften. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Staatshaushaltslehre vor allem die Sozialökonomie, die Politik, insbesondere aber das Staats- und Verwaltungsrecht als ihre nächsten Hilfswissenschaften zu betrachten hat. Bei dem in- duktiven Charakter der Wissenschaft bilden natürlich alle jene Wissenschaften Hilfswissenschaften, welche das Beobachtungsmaterial für die Erscheinungen des Staatshaushaltes liefern. Hierher gehört vor allem das positive Finanzrecht, welches die die Staatswirtschaft beherrschenden Rechtsregeln für die einzelnen Staaten und Perioden darbietet, ferner die Geschichte und Statistik. Was vorerst das positive Finanzrecht betrifft, so ist es selbstverständlich, daß so wie dieses von den Grundprinzipien der Staatswirtschaftslehre ausgehen muß, andererseits für die Staatswirtschaftslehre die Kenntnis der gesetzlichen Einrichtungen des Staatshaushaltes gemäß der be- stehenden Finanzgesetzgebung ein unentbehrliches Material bildet. Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 3