38 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. schaften entwickelt, damit die Schonung der wirtschaftlichen Kräfte der Staatsbürger, das Maßhalten in den denselben auferlegten Lasten durch die Mitarbeit der Volksvertreter gesichert werde. Gleichzeitig sollte die parlamentarische Verhandlung des Staats- haushaltsetats Gelegenheit geben, das ganze große Feld der Re- gierungstätigkeit zum Gegenstand der parlamentarischen Kritik, eventuell zur Geltendmachung des Prinzips der Ministerverantwort- lichkeit zu machen. Die Übung der politischen Rechte des Par- laments, namentlich im Falle der parlamentarischen Regierungs- form hat zur Voraussetzung, daß der Staatshaushaltsplan in einem vorläufigen Plan, Präliminare, dem Parlament vorgelegt werde und nur mit dessen Zustimmung Gesetzeskraft erhalte. 2. Begriff und Wesen des Budgets. Aus diesen Vor- aussetzungen und Notwendigkeiten, die gleichzeitig wirtschaftlicher und staatsrechtlicher Natur sind, entwickelte sich das finanzielle und staatsrechtliche System des Staatshaushaltsplanes, Etats, Prä- liminare resp. des Budgets !). Vom finanzwissenschaftlichen Stand- punkte bedeutet also das Budget den für eine bestimmte Zeit- periode, gewöhnlich für ein Jahr festgestellten Staatshaushaltsplan bzw. das denselben enthaltende Gesetz. Vom verfassungsrechtlichen Standpunkte verstehen wir unter Budget oder Staatshaushaltsplan das auf eine gewisse Zeitperiode bezügliche, unter Mitwirkung der verfassungsmäßigen Faktoren nach den Regeln der Verfassung zu- stande gekommene Staatshaushaltsgesetz. Das in solcher Weise entstandene Budget nennen wir das verfassungsmäßige Bud- get. Die für das Zustandekommen des Budgets maßgebenden staatsrechtlichen Normen bilden das Budgetrecht. Das ver- fassungsmäßige Budgetrecht hat sich zuerst in England und Frank- reich, Belgien, Ungarn, in neuerer Zeit in Deutschland usw. ent- wickelt. Doch ist dasselbe noch nicht überall zur vollständigen Geltung gekommen. So zeigen einzelne deutsche Kleinstaaten rückständige Verhältnisse hinsichtlich des _verfassungsmäßigen Budgetrechts. ’) Die Wurzel des Wortes Budget ist budge, französisch bouge, bougette, pochette und bedeutet Tasche. Wie es scheint, wurde das Wort Budget zum erstenmal in einer gegen Walpole gerichteten, im Jahre 1733 publizierten Broschüre gebraucht mit der Bedeutung, daß Walpole eine mit Wundermitteln gefüllte Tasche besitze. — Manchmal werden sonderbarerweise auch die Schluß- rechnungen Budgets genannt. In Frankreich versteht man unter „Budget defi- nitiv“ die Schlußrechnungen. Auch Adams (Finance) nennt gegenüber dem eigentlichen Budget (estimated budget), die Schlußrechnung „executed budget“, — Die Zusammenstellung der staatlichen Einnahmen und Ausgaben finden wir zuerst in Italien. Die Wichtigkeit der Staatshaushaltsordnung wird zuerst von Carafa betont (Ricco-Salerno, delle doctrine finanziarie in Italia (1896).