I. Abschnitt. Das Budget. . Betracht zu ziehen, daß in jenen Zeiten bei der Befriedigung der Staatsbedürfnisse die persönlichen Dienstleistungen in Heer und Amt eine größere Rolle spielten als die Geldleistungen, die Ver- weigerung der Geldleistungen also durchaus nicht das Stillstehen der Staatsmaschinerie bedeutete. Dagegen bildet die Steuer heute eine ordentliche und geradezu die wichtigste Einnahmequelle, ohne welche der Staat nur kurze Zeit existieren kann. Bei der Unent- behrlichkeit der Steuereinkünfte ist es daher nicht zu verwundern, wenn man auch der Ansicht begegnet, daß das Recht der Budget- bewilligung das Recht der Verweigerung nicht in sich begreife, sondern bloß die Teilnahme bei Feststellung des Staatshaushaltes bedeute eventuell mit dem Rechte, an dem Budget Änderungen, Streichungen, Ersparnisse zu erzielen. Dieser Auffassung wider- sprechen die historischen Tatsachen. Es ist unzweifelhaft, daß die Parlamente in kritischen Zeiten auch das Recht der Steuerver- weigerung geltend machten. Auch in Preußen, wo man einer ein- engenden Auffassung des Budgetrechts in der Literatur begegnen konnte, und wo in der sogenannten Konfliktszeit von 1862—66 der Reichstag der Regierung das Budget verweigerte, haben nach Königgrätz die Krone und der Kanzler die Erklärung abgegeben, daß die Führung der Regierunggeschäfte trotz der Budgetver- weigerung verfassungswidrig war. Der große Erfolg des preußischen Heeres auf den böhmischen Schlachtfeldern war natürlich ein guter Fürsprecher für die die Verfassung verletzenden Staatsmänner. Die Einschränkung des Rechts der Budgetverweigerung ist um so weniger notwendig, als ja natürlich ein hierauf bezügliches Votum der gesetzgebenden Kammern nie die Bedeutung hat, als ob das Budget unbedingt und im allgemeinen verweigert würde, als ob hiermit der Staat selbst in seiner Existenz negiert würde, was ja sogar ein Nonsens wäre, da ja damit die gesetzgebende Kammer auch sich negieren würde *!). Die Verweigerung des Budgets hat einzig und allein die Bedeutung, daß einer bestimmten Regierung die Mittel zur Führung der Geschäfte verweigert werden, die Re- gierung verliert das Recht zur Führung des Staatshaushaltes. In dem Momente, als die betreffende Regierung beseitigt wird und eine solche ans Ruder kommt, die mit der Mehrheit im Einklang ist, wird das Budget bewilligt. Der Konflikt zwischen Legislative und Exekutive änderte natürlich nicht das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Staatsbürger. Der Staatsbürger hat auch dann ') Say (bei Stourm S. 305): „Les impöts sont permanents, mais l’auto- risation de percevoir est annuelle.“ 45