I. Abschnitt. Das Budget. 4} Durchführung des Staatshaushaltes mit dem Budgetgesetz in Ein klang stehe. Diese Auffassung wird noch gestützt mit dem Um- stande, daß die Steuergesetze, und dasselbe läßt sich auch von Staatsinstitutionen sagen, nicht auf eine einjährige Funktion be- rechnet sind und die Durchführung dieser Gesetze an und für sich die Grundlage des Staatshaushaltes bilden. Aus allgemeinen Prinzipien der Logik folgt nach Laband), daß, soweit die Regierung nur durch den Etat zur Erhebung von Kinnahmen oder zur Leistung von Ausgaben ermächtigt ist, ihr diese Befugnis beim Mangel eines rechtsgültigen Etats fehlt, daß dagegen diejenigen Befugnisse, welche die Regierung unabhängig vom Etat auf Grund dauernd wirksamer Gesetze hat, ihr durch das blöße Nichtzustandekommen des Etats, also durch das Nicht- hinzutreten eines neuen Rechtsgrundes, nicht entzogen werden, da es einer alljährlichen Prolongation oder Bestätigung dieser Befugnisse nicht bedarf. Das Budget ist nur in formalem Sinne als Gesetz auf- zufassen, ohne daß demselben die Rechtswirkung materieller Gesetze zukäme. Das Budget ist nur in formalem, nicht in materiellem Sinne Gesetz. Dem Satz der deutschen Verfassung: „der Reichs- haushaltsetat wird durch ein Gesetz festgesetzt“, gibt Laband folgen- den Sinn: der Reichshaushaltsetat wird ebenso wie ein Gesetz oder im Wege der Gesetzgebung festgestellt. Seinem Wesen nach ist aber die Feststellung des Budgets ein Akt der Verwaltung und dem Reichstage ist durch die Gesetzesnatur des Budgets ein wesentlicher Anteil an der Verwaltung eingeräumt. Hierdurch wird, wie Laband ausführt, die Theorie von der Teilung der Gewalten beseitigt, scheinbar aber in scholastischer Weise dadurch aufrechtgehalten, daß dem Budget der Charakter des Gesetzes verliehen wird, in- folgedessen die Teilnahme der Volksvertretung keine Überschreitung ihrer legislativen Funktion involviert. Wir haben auf diese Theorie kurz folgendes zu bemerken. Laband’s Thesen und Aus- einandersetzungen behandeln nicht die Frage der rationellen Aus: legung des parlamentarischen Budgetrechts im allgemeinen, sondern zunächst des Budgetrechts des Deutschen Reiches. Laband be- merkt überdies ausdrücklich, daß die Ansicht der Doktrinäre des Konstitutionalismus, wonach im Falle des Nichtzustandekommens des Budgets die Regierung weder Ausgaben machen, noch Ein- nahmen erheben darf, dort Platz greifen kann, wo dieselbe durch eine ausdrückliche und unzweideutige Anordnung der Verfassung ') Das Finanzrecht des Deutschen Reiches (Hirth’s Annalen des Deutschen Reiches 1873). S. 406. If 14