48” 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. oder eines anderen Gesetzes sanktioniert ist!). Wir ersehen hier- aus, daß Laband weit davon entfernt ist, die Möglichkeit dessen zu leugnen, wonach die Verfassung der Verweigerung des Budgets die Folge zuschreibt, daß der Regierung verwehrt wird, den Staats- haushalt zu führen, Ausgaben zu realisieren und Einnahmen zu be- schaffen. In seiner Doktrin will Laband bloß den Sinn des deutschen Staatsrechts in das richtige Licht stellen. Freilich meint er, daß jene Auffassung des doktrinären Konstitutionalismus mit allgemeinen Rechtsprinzipien, ja sogar mit allgemeinen Prinzipien der Logik in Widerspruch steht, denn die Regierung ist nur hin- sichtlich jener Einnahmen und Ausgaben vom Budget abhängig, die nicht auf dauernd wirksamen Gesetzen fußen. Jene Theorien, und hierher gehört auch die Laband’s, die die Stetigkeit des Staatshaushaltes gegenüber der Unsicherheit der parlamentarischen Votierung schützen wollen, gehen über das Ziel hinaus. Die Verweigerung des Budgets bedeutet nicht die Leugnung der Notwendigkeit des Staatshaushaltes. Das wäre Ja ganz unvernünftig, das wäre ja die Leugnung des Staates und so- mit auch die Leugnung des Parlamentes — ein Selbstmord, denn auch das Parlament bedarf finanzieller, materieller Mittel. Die Verweigerung des Budgets ist in dem parlamentarischen Mechanis- mus eine Waffe, um ein Kabinett, welches das Vertrauen des Parlaments resp. der Mehrheit desselben nicht genießt, zu beseitigen. Und wenn die verfassungsmäßige Maschinerie gut funktioniert, so ist die Herstellung der regelmäßigen Funktion des Staatshaushaltes in wenigen Stunden, höchstens in einigen Tagen erreicht. Sowie ein Kabinett ans Ruder kommt, das der Mehrheit genehm ist, ist auch die Bewilligung des Budgets gesichert. Es handelt sich hier also nur um eine Handhabe des konstitutionellen Systems, um die Übereinstimmung der Legislative und Exekutive zu sichern. Kein denkender Mensch kann ernstlich die Absicht haben, den Stillstand des Staatshaushaltes zu provozieren. Und darum sind eigentlich auch alle Palliative, die empfohlen werden, überflüssig. Man lasse nur das Uhrwerk des parlamentarischen Regierungssystems un- gestört funktionieren. Wenn wir damit auch der Aufgabe überhoben wären, Laband’s Theorien einer weiteren Prüfung zu unterwerfen, so wollen wir doch bei deren hohen Bedeutung auch jene Einwendungen kurz darstellen, die, unserer unmaßgeblichen Ansicht nach, gegen die- selben erhoben werden können. So glauben wir vorerst Bedenken ! a. a. O. 8. 547.