I. Abschnitt. Das Budget. AN erheben zu müssen gegen die Unterscheidung von formellen und materiellen Gesetzen. Unserer Ansicht nach ist Gesetz Gesetz und jedes Gesetz muß auch einen materiellen Inhalt haben, wenn der- selbe auch nicht sofort in einer festen Rechtsregel zutage liegt. In Ungarn wird die Anerkennung der Nation großen politischen Per- sönlichkeiten gegenüber in Form von Gesetzen ausgesprochen. So verewigte man in Gesetzen das Andenken der großen Staatsmänner Graf Szechenyi, Franz Deäk, das Andenken der Königin Elisabeth. So wird der Akt der Krönung im Gesetz auf- genommen. So wurde die Feier des tausendjährigen Bestehens des ungarischen Reiches in einem Gesetzartikel inartikuliert. Diese Gesetze fordern jedenfalls die Pietät und wer diese auffällig ver- letzt, dürfte auch der Strafe nicht entgehen. Wir glauben auch noch folgendes bemerken zu müssen. Das Leben des Staates setzt gewisse Kräfte und Institutionen voraus. Die staatsrechtlichen Ge- setze bilden den höchsten Staatswillen mit Bezug auf diese Kräfte und Institutionen. Ein Teil der staatsrechtlichen Gesetze bezieht sich auf die Wirkung der Staatskräfte. Das Budget ist jenes Ge- setz, welches zum Zwecke hat, jene finanziellen Kräfte zu messen, welche in einem gewissen Zeitraum zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben zur Verfügung stehen. Das Budget ist eines der die Funktionen des Staates regulierenden Gesetze, gehört in die Reihe der Funktionsgesetze, die gegenüber den Organisationsgesetzen als selbständige Gruppe betrachtet werden können. Ob das Budget- gesetz Rechtssätze enthält, ist auch nicht so leicht zu entscheiden. Das Staatsleben ist durch Rechtssätze geregelt und hinter den Zahlen stecken Rechtssätze Überdies enthalten die Budgetgesetze außer dem Staatshaushaltsplan auch spezielle Verfügungen. In der Regel muß das Budgetgesetz die Verfügung enthalten, daß zur Deckung der Ausgaben der Regierung die durch spezielle Gesetze geregelten Kinnahmequellen überantwortet werden; ja diese Gesetze werden im einzelnen angeführt. Oft geschieht es auch, daß speziell durch Budgetgesetze neue Institutionen eingeführt, bestehende ab- geändert werden. Oft werden Institutionen also Ausgabetitel und Einnahmequellen, die nicht auf speziellen Gesetzen fußen, eben durch das Budget aufrechterhalten oder aber abgeschafft. So glauben wir der Auffassung, daß das Budget bloß ein Wirtschafts- plan ohne Rechtsinhalt ist, gewichtige Bedenken entgegenstellen zu müssen und damit auch der daraus abgeleiteten Folgerung, daß sofern der Staatshaushaltsplan eigentlich der Sphäre der Verwal- tung angehört, derselbe zu Rechten besteht, wenn auch das Budget- gesetz nicht zustande gekommen ist. Wenn die Verfassung die Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 4G