I. Abschnitt. Das Budget. EI Regierung begeht, besteht nicht nur in der verfassungswidrigen Einhebung der Steuern und Anweisung von Ausgaben, die ganze Tätigkeit der Regierung bildet eine Verfassungsverletzung, da die Regierung nicht mehr den Voraussetzungen der Verfassung ent- spricht. Ist ja in der Regel die Verweigerung der materiellen Mittel der Exekutive nur das Mittel zur Verhinderung der Re- gierungstätigkeit und demzufolge ist die gesamte Tätigkeit der Re- gierung gesetzwidrig. Wenn die Regierung zu dem Auswege greift, die Steuern nicht einzuheben und die Steuereintreibung zu ver- meiden, so ist damit nicht viel geholfen, ja im Gegenteil ist eine Schädigung der finanziellen Interessen des Staates nicht zu ver- meiden. Diese Interessen des Staates sind aber nicht dem Belieben der Regierung anheimgestellt, die Regierung wird also auch hier- durch ihre Pflichten verletzen. Auch dies beweist, daß aus dem Labyrinth kein anderer Ausweg sich darbietet, als die Anerkennung der Verfassung, die die Verweigerung des Budgets als Mittel dar- bietet, um eine das Vertrauen der Mehrheit entbehrende Regierung zu beseitigen). Stein gibt — wie bemerkt -— der Budgetverweigerung die Erklärung, daß dieselbe die bestehenden Gesetze nicht außer Kraft setzen kann, weder die auf die Einnahmen, noch die auf die Auf- gaben und Ausgaben bezüglichen Gesetze, weder das Recht des Staates auf die gesetzlich ihm zukommenden Einnahmequellen, noch die Pflichten des Staates zur Erfüllung der Staatsaufgaben auf dem gesamten Gebiete der Verwaltung. Die Verweigerung kann sich nur auf den auf Grund dieser Gesetze entworfenen Plan für die Führung des Staatshaushaltes beziehen, resp. nur auf jenen Teil desselben, der nicht auf bestehenden Gesetzen beruht, sondern der Initiative der Regierung entspringt. Da sich aber in vielen Teilen des Staatshaushaltsplanes die Teilung zwischen den auf Ge- setzen und den auf dem Wıllen der Regierung beruhenden Posten nicht durchführen läßt, so entsteht die Gefahr der vollständigen Budgetverweigerung. Dem kann nicht durch eine Scheidung von Staats- und Regierungsbudget abgeholfen werden. Wie sehr in England und Frankreich das Parlament das Recht der Budgetverweigerung in Anspruch nimmt, beweist die Rede des Vicomte de Saint Chamans (1817), der sagte: Die Budget- verweigerung hat Karl I. auf das Schaffot gebracht; die Budget- verweigerung hat Ludwig XVI. dasselbe Schicksal beschert. Und 1) Über Budgetverweigerung und die Bedingungen, unter welchen eine solche Erfolg haben kann, siehe Lassalle, „Was nun“? Zweiter Vortrag über Verfassungswesen (Zürich 1863, S. 15 £f.). 5} A%