52 * 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. trotzdem, daß auch Stourm mit intensiven Farben die verhängnis- vollen Folgen der Budgetverweigerung schildert, sagt er!): Obwohl dies eine gefährliche Waffe ist, nichtsdestoweniger besitzt das Par- lament dieselbe. Sehr richtig führt Stourm aus, daß wenn das Parlament nicht das Recht hätte, das Budget zu verweigern, dann hätte das Recht es zu bewilligen, keinen Sinn. Daß dem so ist, dafür wird als sprechender Beweis angeführt, daß zur Zeit der Restauration, als man dem Parlament das Recht der Budgetver- weigerung bestritt, man demselben logischerweise auch das Recht der Bewilligung verweigerte. In Frankreich hat immer die Ansicht geherrscht, daß das Parlament das Recht hat, das Budget zu verweigern. Doch wurde die tatsächliche Anwendung dieses Rechts zum letzten Male im Jahre 1878 angedroht. „Es ist das die letzte Garantie für freie Völker“, sagte Jules Ferry als Referent der Budgetkommission. Und in der Sitzung vom 4. Dezember 1877 sagte Gambetta: „Es muß sich zeigen, ob die Nation herrscht oder ein Mann kom- mandiert.“ Das Ministerium gab nach und ein neues Ministerium aus den Reihen der Majorität trat ans Ruder. In Ungarn wurde das Recht der Steuerbewilligung schon in frühen Zeiten mit gesetzlichen Garantien umgeben. Dies bezeugen viele Gesetze. So das Gesetz II vom Jahre 1471: „Der König soll von den Bewohnern des Landes keinerlei Steuern einheben ohne deren Willen“; ferner 1505: I, 1715: VIII, 1791: XIX, 1848: III bis IV und 1867: X. Daß nach den ungarischen Gesetzen das Recht der Steuerbewilligung auch das der Steuerverweigerung ent- hält, läßt sich gleichfalls mit den klaren Worten der Gesetze be- weisen. So erklären die Reichsstände im Gesetzartikel I vom Jahre 1583, daß sie in Zukunft keine Steuern bewilligen werden, wenn ihre alten Privilegien nicht wieder hergestellt werden. Der Gesetz- artikel 12 vom Jahre 1867 sagt, daß die Bewilligung der Kosten der mit Österreich gemeinsamen Angelegenheiten als Vorbedingung die Aufrechterhaltung der Verfassung voraussetzt. Ja der unga- rische Reichstag hatte das Recht, im Falle einer nur um einen Monat verspäteten Einberufung desselben die auf diesen Monat ent- fallenden Subsidien zu verweigern. Den logischen Sinn der Budget- verweigerung illustriert in krasser Weise die Rede eines Abgeord- neten im ungarischen Landtag vom Jahre 1844. Er wies darauf hin, daß die Stände das Privilegium der Steuerfreiheit genießen, daß also das Wesen des Budgetrechts nur darin bestehen kann, ') Stourm, Le budget. S. 877.