56 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. rung des Staatshaushaltes in Frankreich zeigt und welches einen der Übelstände des französischen Parlamentarismus bildet. Dieser Umstand blieb natürlich nicht unbemerkt, doch wurde demselben bis- her nicht abgeholfen. Wohl befaßte sich die Regierung zu meh- reren Malen mit der Verlegung des Finanzjahres auf den 1. Juli bis 30. Juni, so in den Jahren 1819 zur Zeit der Restauration und dann im Jahre 1888. Die betreffenden Gesetzvorschläge konnten jedoch die Majorität nicht erlangen. Stourm bemerkt, daß nur in solchen Jahren, wo die Abgeordneten wegen Herannahung der Wahlen in ihre Wahlkreise eilen, das Budget schon im Juli er- ledigt zu sein pflegt. Die späte Erledigung des Budgetgesetzes führt zu dem sonderbaren Vorgehen, daß die direkten Steuern, die zur rechten Zeit veranlagt werden müssen, ins Budgetgesetz gar nicht aufgenommen und durch ein Spezialgesetz erledigt werden. Seit dem Jahre 1906 werden sie im Budget aufgenommen, aber aus demselben extrahiert und mittels Spezialgesetz erledigt !). Außer Frankreich gehören noch Deutschösterreich, Belgien, Hol- land, Schweiz, Dänemark, Rußland, Serbien, Spanien — wo das Finanz- jahr bis zum Jahre 1901 am 1. Juli begann —, Bulgarien, Griechen- land in die Reihe jener Staaten, wo das Finanzjahr dem Kalender- jahr entspricht; dagegen beginnt dasselbe in der Türkei mit dem 1. März, in England, Deutschland, Preußen, Rumänien, Schweden, Dänemark, Japan, Agypten, mit dem 1. April, in Ungarn, Portugal, Italien, Norwegen, Nordamerika, Mexiko, Brasilien, China, Australien mit dem 1. Juli. Für den Juli sprechen namentlich zwei Um- stände. Der eine ist der, daß hierdurch der Übergang vom früheren System erleichtert wird, indem die Halbjahre unverändert bleiben und nur deren Reihenfolge sich ändert; das erste Halbjahr des früheren Systems wird nun zum zweiten, das zweite zum ersten Halbjahr. Dann spricht hierfür noch der Umstand, daß in Staaten mit überwiegend agrarischem Charakter zur Zeit der Verhandlung des Budgets die Gestaltung des betreffenden Wirtschaftsjahres schon zu erkennen ist. Vor allem aber kommt der Umstand in Betracht, daß die fruchtbarste Arbeitszeit des Parlaments der Winter und Frühling ist, so daß eine gründliche Debatte und eine pünktliche Fertigstellung des Budgets zu erwarten ist. Hock hebt als Vorteil dieses Systems noch hervor, daß die ruhigeren Sommer- monate zur Anfertigung der Schlußrechnungen mehr Zeit gewähren. Bei der Lostrennung des Finanzjahres vom Kalenderjahre wäre es gewiß ein internationales Interesse, wenn die Staaten dieses. Finanzjahr gleichmäßig akzeptierten. Stourm, Le budget. S. 201.