I. Abschnitt. Das Budget. 50 In einzelnen Staaten hat man sich nicht damit begnügt, das Finanzjahr zu verlegen und hierdurch die rechtzeitige Erledigung des Budgets zu befördern, sondern man hat eine gewisse Frist fest- gesetzt, innerhalb welcher die Budgetdebatte geschlossen und das Budget bewilligt werden muß. Am radikalsten war das Vorgehen Englands, wo im Jahre 1896 resp. 1901 und 1902 das sogenannte Guillotineverfahren angenommen wurde. Demgemäß muß das Budget innerhalb 20 Tagen, eventuell auf Antrag innerhalb 23 Tagen und zwar spätestens am 5. August zustande kommen. In jene 20 Tage werden gewisse Tage nicht eingerechnet, so jene, an welchen das Budget nicht den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildet!) usw. Trotzdem kam das Budget für das Jahr 1909/10 erst einen Monat nach Ablauf des Jahres — am 29. April 1910 — zustande. Ein ähnliches System ist gegenwärtig in Ungarn in Übung. Am 20. Tage der Verhandlung muß über den den Gegenstand der Debatte bildenden Teil des Budgets abgestimmt werden. Die noch nicht verhandelten Teile des Budgets müssen in weiteren 10 Tagen votiert werden. Die Budgetdebatte kann also höchstens einen Monat in Anspruch nehmen. Überdies bestimmen die Hausregeln, daß in jenen Sitzungen, in welchen das Budget oder eine Indemnitätsvor- lage verhandelt wird, die Verhandlungszeit wenigstens acht Stunden betragen muß. 6. Normalbudget. Viel weitergehend sind jene Einrich- tungen, welche das Budget selbst zergliedern und demgemäß Teile- ausscheiden, welche nicht der Gegenstand der alljährlich sich er- neuernden Budgetdebatte sind. Auch hier ist das Vorgehen Eng- lands vorbildlich, welches sich das System des Normalbudgets ge- schaffen hat. Das Wesen des Normalbudgets besteht darin, daß ein Teil des Budgets der jährlichen Votierung entzogen ist. Ge- wisse Ausgaben — consolidated fund services — sind auf gewisse Einnahmen — consolidated fund — angewiesen. Zu den Ausgaben gehören die Zivilliste, die Zinsen der Staatsschulden, Gehälter, Renten für die Familien großer Helden (Nelson) usw., diese Aus- *) Interessant sind die folgenden Bemerkungen von Lotz über die politi- schen Voraussetzungen dieses Verfahrens: Die englische Regierung, die die Führung im Unterhause hat und haben muß, vermag eine Zeiteinteilung für Erledigung des Budgets im, Unterhause festzusetzen und streng durchzuführen; in anderen Ländern, deren Minister nicht eine solche autoritative Stellung im Parlamente auf Grund von Vertrauen, wie in England genießen, können es die Regierungen nicht wagen, eine Verkürzung der Budgetberatung anzuregen, und die Parlamentspräsidenten scheitern auch ihrerseits oft genug beim Versuche, eine Beschleunigung durchzusetzen; ... selbst die parlamentarischen Minister Frankreichs aber haben nicht eine derart führende Stellung wie der englische Premierminister im Parlament (Finanzwissenschaft, Tübingen 1916, S. 119). <a