I. Abschnitt. Das Budget. . gegen die Einführung der Wertzuwachssteuer gemacht, wenn dies auch damit begründet wurde, daß die Durchführung dieser Steuer eine Aufnahme der Grundwerte voraussetzt, was nicht ins Budget gehört. Nachdem das Oberhaus schon vordem an dem Budget keine Anderungen vornehmen konnte, sondern dasselbe entweder en bloc anzunehmen oder zu verwerfen hatte, so kam es in die Zwangslage, auch mißliebige Anträge annehmen zu müssen, welche, wenn selbständig eingebracht, unbedingt verworfen würden, bei der En-bloc-Annahme aber unversehrt passierten !). Die neuere Ge- staltung reduziert den Einfluß des Oberhauses auf eine suspensive Wirkung. In Italien üben beide Kammern gleiche Rechte aus, in Holland, Belgien und Preußen hat das Oberhaus nur das Recht, das Budget en bloc zurückzuweisen. In den skandinavischen Staaten ist für gewisse Fälle das System der gemeinsamen Sitzungen ein- geführt. In einigen deutschen Staaten kann die erste Kammer vor Beschlußfassung mit der zweiten Kammer in Berührung treten. In mehreren Staaten wird folgendes Vorgehen beobachtet: wenn die zweite Kammer das von der ersten Kammer angenommene Budget verwirft, dann werden die Ja- und Neinstimmen in beiden Kammern zusammengezählt und von dem Resultat dieser Zählung hängt der Beschluß ab. In Ungarn setzt das Gesetz von 1848 fest, daß das Budget bei der Volksvertretung einzureichen ist. Die Befugnisse beider Kammern sind dieselben!). Trotzdem ist herkömmlicher Gebrauch, daß das Oberhaus das Budget nur en bloc verwerfen kann. Was die prinzipielle Frage betrifft, so sprechen gewiß manche Gründe dafür, daß das Oberhaus namentlich zur Minderung der Steuerlast und der Einschränkung der Ausgaben als unabhängigeres Organ einen gewichtigeren Einfluß ausüben könne. Natürlich hängt alles davon ab, welches Gesicht das Oberhaus besitzt. Ist sein Einfluß gegenüber dem Hause der Repräsentanten gering, so könnte es auch bei gleichen Befugnissen keine entscheidende Rolle spielen. Hat es Einfluß und Popularität, so kann es jedenfalls seine Rechte zum Nutzen des Ganzen und zur rationellen Lenkung des Staats- haushaltes betätigen. 9. Kommerzielles und administratives System. Die richtige Führung des Staatshaushaltes erfordert nicht nur die zweckmäßige Festsetzung des Finanzjahres, sondern auch die Fest- ') Ähnliches setzte Gladstone im Jahre 1861 durch. Es sollte dies den Beweis liefern, daß das Unterhaus allein das Recht der Besteuerung in Händen hält (Morley, The Life of Gladstone, London 1912, II. Bd. S. 31). *) Es ist daher eine unrichtige Darstellung, die wir im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Artikel „Budget“, lasen, daß das ungarische Oberhaus vom Rechte der Budgetbewilligung ausgeschlossen ist. (Bd. II, S. 776). an 0