64 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. stellung dessen, wann die zur Deckung der Ausgaben bewilligten Kredite, Vollmachten ihre Kraft verlieren. Wir begegnen hier namentlich drei verschiedenen Systemen. Nach dem einen System hat jedes Budgetgesetz nur innerhalb jenes Jahres Geltung, für welches dasselbe votiert wurde. Wir können dies das kom- merzielle System nennen, denn wie im kaufmännischen Leben die Bücher mit dem 31. Dezember abgeschlossen werden, so kann auch hier das Leben des Budgets nicht um einen Tag über das Finanzjahr hinaus verlängert werden. Jedes Budget ist für ein be- stimmtes Jahr votiert und verliert mit Ablauf desselben seine Kraft. Freilich kann nicht geleugnet werden, daß bei der komplizierten Natur des Staatshaushaltes es mit manchen Nachteilen verbunden ist, wenn mit einem bestimmten Tage gewissermaßen der Lebens- faden abgeschnitten wird, namentlich wenn wir noch in Betracht ziehen, daß das Budgetgesetz oft spät zustande kommt. Auch stellt sich hier die (jefahr ein, daß, sofern die Regierung nicht berechtigt ist, nach Ablauf des Budgets Verfügungen zu treffen, vor Ablauf des Jahres in aller Eile — vielleicht manchmal ohne Berechtigung — die bewilligten Summen in Anspruch genommen werden. Auch haben wir hier mit der Gefahr zu rechnen, daß der Finanzminister, um seine Gebarung in rosigem Lichte zu zeigen, neue Ausgaben einfach verschiebt. Dagegen bietet dieses System Garantie für eine rasche, nicht langwierige Kontrolle des Staatshaushaltes, der Gegensatz eines Systems, wo die Realisierung des Budgets sich auf Jahre hinziehen kann; auch vereinfacht dieses System die Buch- führung, da die Bücher mit den Tatsachen immer übereinstim- men. Diesem System gegenüber steht jenes System, welches das Budget als ein selbständiges Ganzes betrachtet, dessen Realisie- rung weiter an einen Zeitpunkt nicht geknüpft ist und dessen Ver- fügungen auch nach Jahren durchgeführt werden können, wenn sie ansonst noch nicht realisiert sind. Wir können dieses System das verwaltungsmäßige System nennen, weil es sich mehr der Natur der Verwaltung anschmiegt. Die der Regierung gegebene Bevollmächtigung ist also eine unbedingte, weiter an eine gewisse Zeit nicht gebundene. Manche gebrauchen zur Bezeichnung dieses Systems die Benennung Budgetsystem, weil hier das votierte Budget maßgebend ist, das erstere System das Kassensystem, wo das in Betracht kommt, was tatsächlich durch die Kasse läuft (systöme d’exercice, s. di competenza, systeme de gestion, s. di cassa). Aus dem Vorhergesagten muß der Schluß gezogen werden, daß jenes System die meisten Vorteile besitzt, welches die Mitte hält, also ‚das Budget noch für einige Zeit über das Finanzjahr hinaus in