I. Abschnitt. Das Budget. KK) Geltung läßt, gewissermaßen eine Ergänzungsperiode von einigen Monaten zuläßt. Wenn gar keine Einschränkung stattfinden würde, so würde ja auch der Nachteil sich einstellen, daß die einzelnen Jahre ihren individuellen Charakter verlieren; die Regierung könnte sich unter dem Vorwande, daß das Budget noch nicht abgeschlossen ist, auf Jahre hinaus der Pflicht der Rechnungslegung entziehen, wodurch auch oft die Möglichkeit einer genauen Kontrolle abnimmt. England huldigt dem kaufmännischen System, das Budget wird mit Ablauf des Jahres abgeschlossen und etwa notwendige Kredite müssen wieder eingestellt werden. Die Durchführung dieses Systems macht die Einrichtung möglich, daß die englische Bank dem Pay- master-General einen dreimonatlichen Kredit einräumt. In Frank- reich wurde die sogenannte „exercice“ mit acht Monaten, seit 1890 bloß mit vier Monaten ergänzt. In einzelnen Staaten dauerte die sogenannte Restverwaltung noch ein Jahr, darüber sind die nicht verausgabten Summen als ersparte zu betrachten. In Ungarn wurde bis zum Jahre 1915 das Finanzjahr mit einer Periode von drei Monaten verlängert, seitdem herrscht das kommerzielle System, doch sind hiervon gewisse Posten, wie Bauten, Investitionen usw. ausge- nommen. In Amerika besteht eine Ergänzungsperiode von einem Jahre, soferne das Objekt des Kredits nicht in Wegfall kommt. 10. Indemnität. Wenn das Budgetgesetz zum entsprechen- den Zeitpunkte nicht fertiggestellt wird, tritt das Budgetprovi- sorium ein. Zur Weiterführung des Saatsbaushaltes beansprucht die Regierung eine provisorische Bevollınächtigung. Hierzu dient die unrichtigerweise so genannte „Indemnity“ („vote on accounts“); Indemnity bedeutet eigentlich eine nachträgliche Genehmigung, während es sich hier um eine vorläufige Bevollmächtigung handelt. Die Ermächtigung wird entweder ganz allgemein erteilt, wonach die Regierung die nötigen Ausgahen anweisen, die nötigen Ein- nahmen einheben kann, nach eigenem Gutdünken. Die Ermächtigung kann aber auch so erteilt werden, daß die Regierung sich an das letzte Budgetgesetz zu halten und in dessen Rahmen sich zu be- wegen hat. Aber auch bei letzterem Verfahren müssen natürlich die durch neuere Gesetze notwendig gewordenen Ausgaben resp. Ein- nahmen Berücksichtigung finden. Seit dem letzten Budgetgesetz können wesentlich veränderte Verhältnisse eingetreten sein, und so wie es der Regierung gestattet sein muß, notwendige Ausgaben zu bewerkstelligen, auch wenn sie im letzten Budget nicht vorkommen, so wird wieder andererseits der Umstand, daß ein Kredit im letzten Budget vorkommt, noch keinen genügenden Grund für eine Ausgabe bilden. Nachdem die Indemnität Ausfluß einer Notlage ist und die Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. ÖF