66 ” 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. spezielle, detaillierte Feststellung beseitigt, so ist dieselbe unbedingt eine Einschränkung der Rechte des Parlaments und wenn dieses Verfahren häufig Anwendung findet, so gefährdet es den Ernst der parlamentarischen Debatte und bedeutet eine Konfiskation des Budgetrechts. Darum soll nur ausnahmsweise und für möglichst kurze Zeit zu diesem Auskunftsmittel gegriffen werden. Zur Ver- meidung der Indemnity hat man vorgeschlagen, das Prinzip aufzu- stellen, daß bis zur Festsetzung eines neuen Budgets das alte Budget zur Richtschnur dienen soll, doch hat auch dieses Prinzip seine Gefahren. Von mancher Seite wird die Bewilligung des Notetats als eine Vertrauensfrage betrachtet, wonach derselbe nur jener Regierung bewilligt wird, die das Vertrauen des Parlaments besitzt. ‚Diese Auffassung ist kaum berechtigt, da es sich ja um eine Notlage handelt, an der im Grunde auch das Parlament eventuell die Schuld trägt. Anstatt der Indemnität hat man in manchen Staaten in der Weise dem Mangel des Gesetzes abgeholfen, daß man die nötigen Einnahmen und Ausgaben für einige Monate votiert. Das ist das System des sogenannten Zwölftel, „douziemes provisoires“. In ein- zelnen Staaten — so in Belgien — soll sich dieses System voll- ständig bewährt haben; in Frankreich hat es viel Unzukömmlich- keiten zur Folge, freilich wohl infolge von Umständen, welche nicht dem System selbst zur Schuld fallen ?). 11. „Ex lex“. Wird das Budgetgesetz und die Indemnität vor Beginn des Finanzjahres nicht fertiggestellt, so tritt der Zustand der Gesetzlosigkeit, „ex lex“ genannt, ein und die Regierung ist nicht befugt, weder Einnahmen einzuheben, noch Ausgaben zu machen. Um diesen Zustand zu vermeiden, werden oft die ver- zweifeltsten Anstrengungen gemacht. So hat der Präsident des Corps legislatif, um diesen Zustand zu vermeiden, am 31. Dezember, als die Uhr *%/, 12 zeigte, den Zeiger stille stellen lassen und am nächsten Tag war das Budget bewilligt. 12. Netto- und Bruttobudget. Mit Hinsicht auf die Aufstellung des Budgets haben sich gewisse Prinzipien entwickelt, die mit der Einrichtung des Budgets eng zusammenhängen. In erster Reihe kommt hier die Frage des Netto- und Brutto- budgets in Betracht. Die HEigentümlichkeit des Nettobudgets besteht darın, daß die Einnahmen mit Abzug der darauf verwen- !) Das Zwölftel für März 1925 wurde erst wenige Minuten vor Mitternacht des 28. Februar bewilligt, wodurch die Durchführung am 1. März. unmöglich wurde und Ausnahmemaßregeln getroffen werden mußten.