I. Abschnitt. Das Budget. deten Ausgaben, der Erhebungskosten, die Ausgaben mit Abzug der bei der betreffenden Institution sich ergebenden Einnahmen zur Darstellung kommen. Demnach zeigt ein solches Budget weder von den Einnahmen, noch von den Ausgaben ein vollständiges klares Bild; weder die Staatseinnahmen, noch die Staatsausgaben ergeben sich in ihrer Gänze. Es soll dies kurz mit folgendem Beispiel er- läutert werden. Im Nettobudget wird nicht die ganze Einnahme, die sich aus einem Monopol ergibt, ersichtlich, sondern nur die Nettoeinahme, also der UÜberschuß über die durch das Monopol verursachten Selbstkosten, die z. B. beim Salz, Tabak höchst be- deutend sind. Desgleichen wird bei strenger Durchführung des Nettobudgetprinzipes nicht das gesamte Erfordernis für das Justiz- wesen ersichtlich sein, sondern nur der Rest, der nach Abzug der eigenen Einnahmen aus Gebühren usw. erübrigt. Ein Teil der Aus- gaben wird bei den Einnahmen, ein Teil der Einnahmen bei den Ausgaben verrechnet. Das Nettobudget ist das ältere und hängt damit zusammen, daß in früheren Perioden das staatliche Budget aus den territorialen Budgets resp. den Etats der einzelnen Ver- waltungszweige zusammengestellt wurde und daß die Zentralbehörde sich nur dafür interessierte, ob die Provinz resp. der Verwaltungs- zweig einen Überschuß oder ein Defizit registriert, es ist also eigentlich eine Überschuß- resp. Defizitrechnung. Die Provinz resp. der Verwaltungszweig konnte entweder einen Überschuß zur Ver- fügung stellen oder nahm die Staatskasse zur Deckung des Mangels in Anspruch. Oft wurden gewisse Ausgaben gleich auf die Steuer repartiert, so in Schweden, wo die Bauern auf diese Weise die Kosten für die Militärverpflegung erhielten. Neben den Etats (Spezialbudgets) der einzelnen Verwaltungszweige hat die Zentral- kasse ihre eigene Bilanz, die sich aus den Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Verwaltungszweige, dann aus den Steuern und Schulden ergab. Mit dem Aufleben des parlamentarischen Regimes und der Zentralisation der Staatstätigkeiten ergab sich die Notwendigkeit, daß das Budget ein getreuer Spiegel des ganzen Staatshaushaltes, ein einheitliches Bild desselben sei. Dies wird nur durch das Brutto- budget erreicht, wo die gesamten Einnahmen ohne jegliche Abzüge und ebenso die gesamten Ausgaben ohne alle Abzüge eingestellt werden. Mit dem Gedanken der Einheit des Staates „mußten auch die Ausgabe und Einnahme ohne Unterschied ihrer etatsmäßigen Verwendungen und Quellen als eine Einheit auch in der Auffassung der Staatsrechnung erscheinen, und damit bildete sich von selbst das verfassungsmäßige Prinzip der einheitlichen Bilanz, nach welchem kein Verwaltungszweig mehr ein Recht auf eine Ausgabe und Ein- 67 Rx