68 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. nahme für sich mit eigener wirtschaftlicher Bilanz hat, sondern alle Ausgaben Ausgaben des einheitlichen Staatsbudgets sind und alle Einnahmen als Einnahmen des letzteren anerkannt und verrechnet werden“ (Stein)*!). Folge dieses Prinzipes, daß die einzelnen Ver- waltungszweige wohl Einnahmen haben können, aber über dieselben nicht verfügen. Nur aus dem Bruttobudget ersehen wir den ganzen Umfang des Staatshaushaltes; nur aus einem solchen Budget er- kennen wir, wie groß derzeiten die Lasten sind, die die Staatsbürger tragen; nur aus einem solchen Budget erkennen wir, ob eine KEin- nahmequelle nicht zu große Gestehungskosten verursacht, was dann zur Folge haben sollte, daß eine solche Einnahmequelle überhaupt abandonniert werde, da es ja gewiß unzweckmäßig ist, sagen wir, die Staatsbürger mit einer Last von 10 Millionen Mark zu bedrücken, wenn infolge der Kosten von diesem durch die Staatsbürger ge- brachten Opfer nur eine Million in: die Staatskasse fließt und zur Deckung der Staatsbedürfnisse zur Verfügung steht. Als eine in- direkte Folge des Bruttosystems können wir auch den Umstand betrachten, daß, während beim Nettobudget gewissermaßen die Ein- nahmen auch zur eventuell leichtfertigen Verausgabung führen, beim Bruttobudget die Einnahme nicht in den Ausgaben verchwindet. Es braucht nicht bemerkt zu werden, daß das Bruttobudget auch den Vorteil hat, daß daraus das Nettobudget ohne Schwierigkeit aufgestellt werden kann, aber nicht umgekehrt aus dem Nettobudget das Bruttobudget. In manchen Fällen finden wir, daß einzelne Posten des Budgets auch bei allgemeiner Durchführung des Brutto- systems als Nettoposten fungieren. Dies gilt namentlich von Staaten- verbänden, wo dem Verband gewisse Einnahmequellen zur Verfügung stehen und nur der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Teil in das Budget der Einzelstaaten eingestellt wird. Dies galt von den Matrikularbeiträgen in Deutschland, wo also der Teil des Erforder- nisses, der durch die eigenen Einnahmen des Reichs gedeckt war, schon in Abzug gekommen war. Dies galt von der sogenannten Quote in Österreich-Ungarn, wo in das Budget der betreffenden Staaten nur jener Teil der gemeinsamen Ausgaben eingestellt wurde, der durch die speziell zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben überlassenen Einnahmen (Zoll) nicht gedeckt war ”*®). Wir ersehen ) Lehrbuch der Finanzwissenschaft. 5. Aufl. 1. Bd. S. 219. ?) Stein verwirft (a. a. O.) die weitere Aufrechterhaltung des Unterschie-; des von Netto- und Bruttobudgets, da dieselbe seiner Auffassung nach nur für das antiquierte Etatsystem eine Bedeutung hat, wo die Etats einzelner Ver- waltungszweige nach dem Bruttosystem, der Etat der Zentralkasse nach dem Nettosystem aufgestellt wurde, während in der Gegenwart die Budgets der Ver- waltungszweige nur Teile des Gesamtbudgets bilden. Wenn auch Stein mit